OGH vom 08.04.2020, 13Os9/20b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Andreas H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 21 Hv 43/18x-62, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas H***** – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 StGB (II) und nach § 159 Abs 2 StGB (III), jeweils iVm § 161 Abs 1 StGB, schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** als Geschäftsführer der I***** GmbH
(II) vom bis zum grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft herbeigeführt und
(III) vom bis zum in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der genannten Gesellschaft grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger vereitelt oder geschmälert,
indem er zu II und III jeweils entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens
1) geschäftliche Aufzeichnungen zu führen und geeignete sowie erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft verschafft hätten, unterließ,
2) Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, zu erstellen unterließ oder auf eine solche Weise oder so spät erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert wurde, und
3) übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, indem er zu hohe Eigenentnahmen tätigte (US 7).
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Schuldsprüche II/3 und III/3 wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine anklagekonforme Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB anstrebt.
Nach den bezughabenden Feststellungen erfolgten „Mittelabflüsse“ in Form von Barauszahlungen in „übermäßiger Höhe“, wobei die Tatrichter nicht feststellen konnten, in welchem Umfang diese Mittel für Zwecke der Gesellschaft verwendet wurden (US 7 iVm US 15).
Das Vorliegen eines Bereicherungsvorsatzes und eines Vorsatzes auf Gläubigerschädigung sah der Schöffensenat ebenso wenig als feststellbar an (US 8).
Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen die oben angeführten (Negativ-)Feststellungen und behauptet, diese seien „unvollständig, widersprüchlich und willkürlich“ (Z 5 zweiter, dritter und vierter Fall).
Sie beschränkt sich jedoch nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) darauf, ihre Argumentation aus dem von den Tatrichtern mangels Vorliegens einer vollständigen Buchhaltung – hinsichtlich der Verwendung der insoweit in Rede stehenden Gesellschaftsmittel – als nicht aussagekräftig beurteilten (US 15) Sachverständigengutachten zu entwickeln und zu behaupten, diese hätten die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Angeklagten (vgl US 11, 12, 16) „nicht richtig gewürdigt“.
Soweit die Nichtigkeitswerberin die Feststellung bekämpft, wonach durch den Umstand, dass sich der private Wohnsitz des Angeklagten und der Bürobetrieb der Gesellschaft am gleichen Standort befanden, eine Vermengung der Ausgaben stattfand (US 7), wendet sie sich nicht gegen eine entscheidende Tatsache.
Hinzugefügt sei, dass der in diesem Zusammenhang angeführte Antrag des Privatbeteiligtenvertreters auf Aktenübersendung (ON 43) kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (§ 258 Abs 1 StPO) darstellt (vgl RISJustiz RS0118316).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt (undifferenziert) eine rechtliche Unterstellung des zu den Schuldsprüchen II/3 und III/3 festgestellten Sachverhalts unter § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und unter § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB an. Sie verfehlt schon deshalb ihr Ziel, weil sie ausschließlich auf das zur Mängelrüge erstattete Vorbringen verweist (RISJustiz RS0115902).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00009.20B.0408.000 |
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