OGH vom 20.10.2014, 15Ns52/14m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Haishuang Z***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 3 U 46/14z des Bezirksgerichts Weiz, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der bloße Umstand, dass der (nunmehr) in N***** wohnhaften Angeklagten „die Fahrt nach W***** (…) zu weit ist“ (ON 19 S 3), stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die nur ausnahmsweise zulässige (RIS Justiz RS0053539) Delegierung nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0150NS00052.14M.1020.000