OGH vom 22.01.2016, 15Ns5/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Miladin K***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 Hv 129/15x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im Antrag (ON 59, 63) dargelegten Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS Justiz RS0059503, RS0097037), sondern sind gemäß §§ 43 ff StPO geltend zu machen. Sonst wird kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00005.16B.0122.000