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OGH vom 05.04.2012, 13Os88/11g

OGH vom 05.04.2012, 13Os88/11g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Bachner Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs 1 und 15, 12 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 81 Hv 12/10t 395, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Angeklagten Franz P***** und seines Verteidigers Mag. Duensing zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch jener des Angeklagten wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der (gänzlichen) bedingten Strafnachsicht auf zwei Jahre erhöht.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil dieser Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochten Urteil wurde Franz P***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 302 Abs 1 und 15, 12 zweiter Fall StGB (I) sowie der Vergehen der Nötigung „unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 105 Abs 1, 313 StGB“ (II), der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB (III), des Betrugs nach § 146 StGB (IV) und der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (V) schuldig erkannt.

Danach (die in der folgenden Wiedergabe des Urteilstenors bestehenden nummerischen Auslassungen resultieren aus rechtskräftigen Teilfreisprüchen) hat er „in Wien als Kriminalbeamter der Bundespolizeidirektion Wien

(I) seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er

1) mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihren Rechten auf Kontrolle der Einhaltung gewerberechtlicher und fremdenrechtlicher Bestimmungen, auf Überprüfung von Lokalen auf illegale Prostitution sowie auf Ergreifung entsprechender gewerberechtlicher, fremdenrechtlicher oder strafrechtlicher Maßnahmen zu schädigen, das Etablissement 'N*****' des Dragan J***** im Rahmen zahlreicher Interventionen bei anderen Exekutivbeamten vor Kontrollen der Polizei zu schützen versucht,

a) indem er am anlässlich eines Streifeneinsatzes wegen Lärmerregung die einschreitenden Polizisten RI Ewald B***** und KI Paul G***** dazu zu bestimmen versuchte, die begonnene Amtshandlung abzubrechen, obwohl ein Einsatzgrund vorgelegen ist;

b) indem er am anlässlich einer Vorsprache im Wachzimmer S***** GI Gerald Bo***** dazu zu bestimmen versuchte, R***** nicht 'zuzusteigen' und Anzeigen zu unterlassen, die gegen das Lokal N***** gerichtet sind;

2) am mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf vollständige Aufklärung des Sachverhaltes und Vorlage des gesamten Beweismaterials zwecks Überprüfung des Verdachtes einer strafbaren Handlung durch die zuständige Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht zu schädigen, die am von AI Reinhold Ro***** mit Radenko Pe***** aufgenommene Niederschrift unterdrückte und nicht an die zuständige Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht weiterleitete, welche im Strafverfahren anlässlich der C***** Schießerei zu verwerten gewesen wäre;

3/b) es am mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf richtige und vollständige Darstellung des Sachverhaltes zwecks Überprüfung der Voraussetzungen für die Beantragung eines Hausdurchsuchungsbefehls durch die zuständige Staatsanwaltschaft bzw für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls durch das zuständige Gericht zu schädigen, sowohl den Journalstaatsanwalt als auch den Journalrichter davon in Kenntnis setzte, dass sich in der Wohnung in W*****, mehrere unbekannte Täter aufhalten, die im großen Stil mit Suchtgift handeln und eine große Menge Heroin lagern, obwohl er zu diesem Zeitpunkt von Radenko Pe***** die Information hatte, dass kein Heroin mehr in der Wohnung war;

4) sich am mit dem Vorsatz, dadurch Zivka J***** in ihrem Recht darauf, lediglich aus dienstlichen Gründen außerhalb der Besuchszeiten vorgeführt zu werden, und die Republik Österreich in ihrem Recht auf Einhaltung eines ordnungsgemäßen Strafvollzuges im Polizeianhaltezentrum zu schädigen, im Polizeianhaltezentrum R***** über Ersuchen des Dragan J***** außerhalb der Besuchszeiten unter Vortäuschung eines tatsächlich nicht vorhandenen dienstlichen Hintergrundes und unter Vorlage eines widerrechtlich von ihm ausgestellten Übernahmescheins Zugang zu der in Polizeigewahrsam befindlichen Zivka J***** verschaffte, indem er sie von RI Sabine Je***** vorführen ließ;

6) ohne dienstliche Veranlassung und unter Verwendung der Geschäftszahl '*****', die in keinerlei Zusammenhang mit den angefragten Daten stand,

a) am mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich in ihrem Recht auf Erteilung von Meldeauskünften ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die nach dem Meldegesetz zuständige Meldebehörde und Einhebung der dafür gemäß § 18 Abs 5 Meldegesetz zu entrichtenden Verwaltungsabgabe zu schädigen, im Zentralen Melderegister eine Anfrage zum Datensatz 'Arturmarian Kr*****' durchführte und Bahrija K***** das Ergebnis mitteilte;

b) am mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich und Artur Marian Kr***** in ihrem Recht auf Abfrage von elektronischen Daten über erkennungsdienstliche Maßnahmen ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen und Verhinderung der Weitergabe an Unberechtigte unter Wahrung der Geheimhaltung von personenbezogenen Daten (§ 1 Abs 1 DSG) zu schädigen, in der Applikation 'Erkennungsdienstliche Evidenz' im elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) eine Anfrage zum Datensatz 'Artur Marian Kr*****' durchführte und am Bahrija K***** das Ergebnis und seine daraus gezogenen Schlussfolgerungen mitteilte, dass es zu Marian Kr***** 'gar nichts' gebe;

(II) im Jänner 2005 Slavko Ke***** unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit anlässlich einer polizeilichen Vorladung durch die sinngemäße Äußerung, wenn er das Lokal 'N*****' nicht an Dragan J***** verpachten würde, hätte er mit dauernden Polizeirazzien bzw kontrollen zu rechnen, was sich negativ auf das Geschäft auswirken würde, mithin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen, zu einer Handlung, nämlich zur Verpachtung des Lokals 'N*****' genötigt;

(III) am , indem er Dragan J***** telefonisch darüber in Kenntnis setzte, dass gegen Radenko Pe***** seit voriger Woche ein Haftbefehl bestand und nunmehr vollzogen wurde, ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart, dessen Offenbarung geeignet war, ein berechtigtes privates Interesse, nämlich das Interesse des Radenko Pe***** auf Geheimhaltung von gegen ihn gerichteten Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Dritten, zu verletzen;

(IV) zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die mit der Überstunden und Journaldienstgebührenabrechnung betrauten Beamten seiner Dienststelle durch die Vorgabe, am von 19:00 Uhr bis 23:00 Uhr und vom 13. auf den von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr Journaldienst sowie am von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr, am von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und am von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr Überstunden geleistet zu haben, obwohl er jeweils bereits vor Ende des Journaldienstes bzw der angeordneten Überstunden tatsächlich private Casinobesuche tätigte, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung von Journaldienstgebühren und Überstundenentgelt, mithin zu Handlungen verleitet, welche die Republik Österreich an ihrem Vermögen schädigte, wodurch er einen nicht mehr feststellbaren, 3.000 Euro aber nicht übersteigenden Gesamtschaden herbeiführte;

(V/2) am dadurch, dass er Tanja Ga***** aufforderte, das Treffen mit ihm, M***** und E***** bei ihrer Zeugenaussage keinesfalls zu erwähnen, dazu zu bestimmen versucht, vor Gericht und in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen.“

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Vorweg ist festzuhalten, dass der (eingangs wörtlich wiedergegebene) Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) von der Beschwerde ungerügt die Sachverhaltsbasis zum dem Schuldspruch I/1 zu Grunde liegenden Vorwurf des Versuchs, andere zum Missbrauch der Amtsgewalt zu bestimmen, nicht klar zum Ausdruck bringt (US 3), was aber unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion bedeutungslos ist. Ob der Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) auf einer zureichenden Tatsachengrundlage basiert, ist nämlich allein unter dem Blickwinkel von Rechts und Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 und Z 10 StPO) von Belang, die wiederum bloß die in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) als erwiesen angenommenen Tatsachen zum Vergleich mit dem materiellen Recht heranziehen können (RIS Justiz RS0115552; Ratz , WK StPO § 281 Rz 274). Im solcherart für die rechtliche Unterstellung maßgebenden Entscheidungsteil trifft das Erstgericht Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer vorsätzlich versuchte, andere Polizeibeamte zu bestimmen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes (im Urteil näher beschriebene) Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, und dadurch die Republik Österreich in ihren (im Urteil genannten) Rechten zu schädigen, und dass er um die Missbräuchlichkeit des angestrebten Verhaltens wusste (US 18 f, 21 bis 23). Da diese Feststellungen die vorgenommene Subsumtion tragen (s Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 4 § 302 StGB Rz 60), war insoweit ein amtswegiges Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) nicht geboten.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) ist ein durch fehlende Belehrung eines Zeugen über das ihm wegen Selbst oder Angehörigenbezichtigungsgefahr zukommende Zeugnisverweigerungsrecht begründeter Verstoß gegen § 157 Abs 1 Z 1 StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht und demgemäß auch nicht Gegenstand der Rüge aus Z 2 oder Z 3 des § 281 Abs 1 StPO (vgl § 159 Abs 3 StPO; RIS Justiz RS0124907; Ratz , WK StPO § 281 Rz 226). Die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe die (zum Urteilsfaktum I/1 vernommenen) Zeugen Ewald B*****, Paul G***** und Gerald Bo***** (zu Unrecht) nicht im Sinn des § 157 Abs 1 Z 1 StPO belehrt, hat daher auf sich zu beruhen.

Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts sind nur insoweit mit Mängelrüge (Z 5) anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO entscheidend sind (RIS Justiz RS0106268; Ratz , WK StPO § 281 Rz 398).

Indem die Beschwerde die Frage releviert, ob die festgestellten Interventionen des Beschwerdeführers bei anderen Polizeibeamten als „zahlreich“ zu bezeichnen sind ( I/1 ), Erwägungen zum Motiv des Beschwerdeführers, die von Reinhold Ro***** mit Radenko Pe***** aufgenommene Niederschrift zu unterdrücken ( I/2 ), vermisst und hinsichtlich des Versuchs, Tanja Ga***** zu einer falschen Zeugenaussage zu bestimmen ( V/2 ), die exakte Wortwahl anspricht, bezieht sie sich nicht auf (im dargelegten Sinn) entscheidende Tatsachen.

Die Deposition der Zeugen B***** (richtig: ON 392 S 21) und G***** (richtig: ON 392 S 37), wonach diese vor der Intervention im Lokal „N*****“ das in dessen unmittelbarer Nähe befindliche Lokal „M*****“ aufgesucht und dort (ohne weitere dienstliche Veranlassungen) ungebührlichen Lärm unterbunden haben, steht den tatrichterlichen Feststellungen zum insoweit angesprochenen Schuldspruch I/1 nicht entgegen und war solcherart auch nicht erörterungsbedürftig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO.

Unvollständig in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 421). Eine darauf gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde muss bei wie hier (die Hauptverhandlung erstreckte sich über zwölf Verhandlungstage, die diesbezüglichen Protokolle [ON 318 f, 364, 382 bis 384, 386, 390 bis 394] umfassen knapp 700 Seiten, der HV Akt besteht aus achtzehn Bänden) umfangreichem Aktenmaterial die Fundstellen der angeblich übergangenen Verfahrensergebnisse exakt bezeichnen (RIS Justiz RS0124172).

Diesem Erfordernis wird die Beschwerde mit den Einwänden des Übergehens der Plombierung einer Musikanlage und des zeitlichen Ablaufs des Polizeieinsatzes im Lokal „N*****“ ( I/1 ), angeblich zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Schuldspruch IV relevanter Aussagen des Beschwerdeführers und anderer (als Zeugen vernommener) Polizeibeamter sowie von Angaben der Zeugin Tanja Ga***** zu Äußerungen gegenüber „M*****“ und „E*****“ ( V/2 ) nicht gerecht.

Der Beschwerde zuwider bleiben die Urteilsfeststellungen zum Bedeutungsinhalt der dem Schuldspruch I/1/b zu Grunde liegenden Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizeibeamten Gerald Bo***** (US 21) keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall). Das Erstgericht legt vielmehr in eingehender, den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 444) Beweiswürdigung dar, aus welchen Verfahrensergebnissen es diese Konstatierungen anhand welcher Überlegungen ableitet (US 82 bis 85).

Mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (auch) zu den Schuldsprüchen I/1/b , I/2 und I/6 hat sich das Erstgericht sehr wohl (ausführlich) auseinandergesetzt (US 83 f, 100, 102 bis 106, 120 f). Zu einer darüber hinausgehenden Erörterung sämtlicher Details der Aussagen des Beschwerdeführers waren die Tatrichter mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 428).

Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruchs I/2 Feststellungen zum Motiv des Beschwerdeführers, das Protokoll über die Vernehmung des Radenko Pe***** zu unterdrücken, einfordert (der Sache nach Z 9 lit a), lässt sie nicht erkennen, aus welchem Grund die diesbezüglich vorgenommene Subsumtion nach § 302 Abs 1 StGB derartige Konstatierungen voraussetzen soll.

Die zu diesem Schuldspruch vermisste Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 35) findet sich auf den US 102 bis 106.

Mit dem Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zum Schuldspruch I/3/b , wonach den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen sei, ob im Zeitpunkt des Erwirkens eines Hausdurchsuchungsbefehls für die Wohnung in W***** durch den Beschwerdeführer dort Suchtgift aufbewahrt worden ist, bezieht sich die Beschwerde nicht auf schuld oder subsumtionsrelevante Umstände. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vielmehr, ob der Beschwerdeführer den Hausdurchsuchungsbefehl gesetzeskonform oder eben (wie vom Erstgericht angenommen) amtsmissbräuchlich erwirkt hat. Die Feststellungen hiezu, nach denen er von seinem Informanten in Kenntnis gesetzt worden war, dass in der genannten Wohnung im fraglichen Zeitpunkt kein Heroin gelagert war, „möglicherweise“ eine Lieferung bevorstehe und der Beschwerdeführer selbst letztere Information nicht als glaubwürdig einstufte, er es unterließ, diese Umstände dem Staatsanwalt sowie der Journalrichterin bekannt zu geben, er diesen gegenüber vielmehr behauptete, in der Wohnung würden sich „mehrere unbekannte Täter aufhalten, die im großen Stil mit Suchtgift handeln und eine große Menge Heroin lagern“ (US 39), lassen aber keinen Mangel an Deutlichkeit erkennen.

Entgegen der Beschwerde besteht kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der zum Schuldspruch I/4 getroffenen Feststellung, Dragan J***** habe „am außerhalb der Besuchszeiten“ keinen Zugang zu seiner im Polizeianhaltezentrum R***** inhaftiert gewesenen Schwester Zivka J***** gehabt (US 44), und der im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegung, wonach Dragan J***** „die Möglichkeit gehabt hätte, seine Privatangelegenheiten ohne Hilfe von P***** zu erledigen“ (US 114).

Soweit die Beschwerde zu diesem Schuldspruch den Schädigungsvorsatz in Frage stellt (der Sache nach Z 9 lit a), übergeht sie die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 46).

Mit dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zum Schuldspruch II unterlässt die Beschwerde einmal mehr die Bezugnahme auf konkrete, den Konstatierungen der Tatrichter erörterungsbedürftig entgegenstehende Verfahrensergebnisse. Indem sie im Übrigen Beweisergebnisse eigenständig interpretiert und daraus in Verbindung mit spekulativen Überlegungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Entgegen dem Vorbringen zum Schuldspruch V sind die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer Tanja Ga***** sinngemäß aufforderte, das Treffen mit Munir F***** (M*****) und Edin D***** (E*****) „in weiterer Folge“ keinesfalls zu erwähnen, und damit meinte, dass die Genannte dieses Treffen bei künftigen Befragungen vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, sohin auch im Rahmen von förmlichen Zeugenvernehmungen unter Wahrheitspflicht, wahrheitswidrig nicht erwähnen soll (US 70), keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall).

Soweit die Beschwerde diesbezüglich Feststellungen zur exakten Wortwahl fordert (der Sache nach Z 9 lit a) und Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) zwischen den Urteilskonstatierungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) behauptet, bezieht sie sich nicht auf schuld oder subsumtionsrelevante Umstände.

Mit dem Vorbringen, verschiedene Verhaltensweisen der (von den Tatrichtern als glaubwürdig angesehenen) Zeugin Tanja Ga***** seien „nicht nachvollziehbar“ oder „absurd“, bekämpft die Beschwerde einmal mehr unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Die Überlegung der Tatrichter, wonach Abweichungen innerhalb der Aussagen der Zeugin Tanja Ga***** deren Glaubwürdigkeit keinen Abbruch tun, weil die jeweiligen Fragen bei der polizeilichen Vernehmung nicht so präzise gestellt worden sind wie im Rahmen der Hauptverhandlung (US 147), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Die vermissten Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin Tanja Ga***** finden sich auf den US 145 bis 147.

Die Behauptung, die Urteilsannahmen, wonach Tanja Ga***** einerseits sich „all dieser Umstände nicht so deutlich wie P***** bewusst war und daher die Aufforderung des Angeklagten zu wenig ernst nahm“ (US 156) und sie andererseits „nach wie vor Angst vor F***** und D*****“ gehabt habe (US 147), stünden zueinander im Widerspruch (Z 5 dritter Fall), trifft nicht zu.

Gegenstand der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 581).

Zum Schuldspruch I/1/a konstatiert das Erstgericht, dass die Polizeibeamten Ewald B***** und Paul G***** aufgrund einer Anzeige wegen ungebührlicher Lärmerregung im Lokal „N*****“ einschritten und der Beschwerdeführer vorsätzlich versuchte, die Genannten zum ungerechtfertigten Abbrechen der Amtshandlung zu bewegen, wobei er wusste, dass Ewald B***** und Paul G***** bei bestimmungsgemäßem Verhalten missbräuchlich handeln würden (US 18). Diese Feststellungen tragen die vorgenommene Subsumtion nach § 302 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter im Deliktsstadium des Versuchs ( Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 4 § 302 Rz 60). Der Ansatz, das diesbezügliche Motiv des Beschwerdeführers in Frage zu stellen, vermag hieran nichts zu ändern. Entsprechendes gilt für den Einwand, die einschreitenden Beamten hätten die Möglichkeit gehabt, die Amtshandlung im Sinn des (richtig:) § 21 Abs 1 VStG zu beenden, weil dem Beschwerdeführer ja wie dargelegt angelastet wird, versucht zu haben, die Beamten zu bestimmen, die Amtshandlung ohne sachliche Rechtfertigung vorzeitig abzubrechen.

Soweit die Beschwerde aus dem Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer Günstiges folgert, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

In Bezug auf den Schuldspruch I/1/b trifft das Erstgericht soweit hier von Interesse Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer versuchte, Gerald Bo***** zu bestimmen, „nicht nur im Rahmen seines Ermessens Anzeigen“ zu unterlassen, „sondern auch dann, wenn Bo***** von der Berechtigung zu einer Anzeigeerstattung überzeugt ist“, dass er dabei darauf zielte, den (für ihn als Informanten tätigen) Lokalbetreiber Dragan J***** vor weiteren Amtshandlungen und Anzeigen durch Gerald Bo***** zu bewahren, und wonach dies aus dienstlicher Sicht unberechtigt war (US 21).

Indem die Beschwerde die Gesamtheit der Konstatierungen übergeht, darauf hinweist, dass Anzeigen gegen ein Lokal „juristisch nicht möglich“ sind, und aus dem Umstand, dass weder Gerald Bo***** noch andere Polizeibeamte, welche die hier inkriminierten Äußerungen wahrgenommen haben sollen, Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet haben, für diesen günstige Schlüsse ableitet, verlässt sie einmal mehr den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Der Einwand unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Schuldspruch I/3/b trifft nicht zu. Die Tatrichter konstatieren insoweit, dass der Beschwerdeführer als Polizeibeamter dem Journalstaatsanwalt und der Journalrichterin die Information gab, in der betreffenden Wohnung würden sich „mehrere unbekannte Täter aufhalten, die im großen Stil mit Suchtgift handeln und eine große Menge Heroin lagern“, obwohl er davon unterrichtet war, dass in dieser Wohnung zum damaligen Zeitpunkt kein Heroin aufbewahrt wurde (US 39), und dass er solcherart wissentlich entgegen seinen Dienstpflichten mittels unrichtiger und unvollständiger Behauptungen sowie unter wahrheitswidrigen Angaben zu seinem Hinweisgeber einen Hausdurchsuchungsbefehl erwirkte (US 41). Diese Konstatierungen tragen die vorgenommene Subsumtion nach § 302 Abs 1 StGB sehr wohl.

Soweit die Beschwerde die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Überlegung, „wenn P***** tatsächlich selbst davon überzeugt gewesen wäre, dass sich eine große Menge Suchtgift am 2. oder in der Wohnung in W***** befindet“ (US 111), urteilsfremd (US 39 bis 43) im Sinn des Beschwerdestandpunkts interpretiert, richtet sie sich nicht nach den gesetzlichen Anfechtungskategorien für Nichtigkeitsbeschwerden.

Die zum Schuldspruch I/4 vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 46.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der insoweit unter Übergehung dieser Konstatierungen aus § 21 Abs 3 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung AnhO) BGBl II 1999/128 idF BGBl II 2005/439 entwickelte Einwand, Dragan J***** (und demnach in dessen Vertretung auch der Beschwerdeführer) wäre berechtigt gewesen, Zivka J***** auch außerhalb der Besuchszeiten (§ 21 Abs 2 AnhO) im Polizeianhaltezentrum R***** aufzusuchen, schon im Ansatz fehlgeht. § 21 AnhO regelt nämlich das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen (§ 21 Abs 1 erster Satz AnhO). Demnach gewähren auch die in Bezug auf Rechtsvertreter, Vertreter inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind (§ 21 Abs 3 Z 1 AnhO), und hinsichtlich der Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten (§ 21 Abs 3 Z 2 AnhO) bestehenden Ausnahmeregelungen zu § 21 Abs 2 AnhO ein subjektiv öffentliches Recht nicht des Besuchers, sondern des Häftlings (zu den vergleichbaren Bestimmungen des StVG Drexler , StVG² § 93 Rz 1 und § 96 Rz 1).

Das Vorbringen, durch das diesbezügliche Verhalten des Beschwerdeführers wären weder Zivka J***** noch die Republik Österreich in ihren Rechten geschädigt worden, hat auf sich zu beruhen, weil der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB den Eintritt eines Schadens nicht voraussetzt, die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung vielmehr sogar dann eintritt, wenn der vom Vorsatz umfasste, objektiv mögliche Schaden nach den konkreten Gegebenheiten gar nicht eintreten kann ( Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 4 § 302 Rz 47; vgl auch RIS Justiz RS0096790 sowie Bertel in WK² § 302 Rz 119).

Auch mit den Ausführungen zum Schuldspruch II verlässt die Beschwerde die Basis der tatrichterlichen Feststellungen. Danach erschöpften sich die Äußerungen des Beschwerdeführers nämlich keineswegs im Hinweis auf die Möglichkeit gesetzeskonformer Lokalkontrollen, sondern drohte er Slavko Ke***** mit schikanösen, geschäftsschädigenden Kontrollen (US 57 f).

Aus Gründen der Vollständigkeit sei ergänzt, dass die Ansicht, ein durch die Rechtsordnung isoliert betrachtet gedecktes Verhalten käme niemals als Nötigungsmittel im Sinn des § 105 Abs 1 StGB in Betracht, nicht zutrifft, es insoweit vielmehr darauf ankommt, ob das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes als sozial erträglich einzustufen ist ( Schwaighofer in WK² § 105 Rz 78 f; Seiler SbgK § 105 Rz 65 f; vgl auch Jerabek in WK² § 74 Rz 31). In Bezug auf den hier aktuellen Zweck, einen anderen zum Abschluss eines Pachtvertrags zu nötigen, wäre aber selbst die Androhung an sich gesetzeskonformer Lokalkontrollen nicht sozial erträglich (vgl Schwaighofer in WK² § 105 Rz 80 f; Seiler SbgK § 105 Rz 67 bis 71).

Der Einwand zum Schuldspruch III , der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der Festnahme des Radenko Pe***** nicht als Beamter „tätig“ gewesen, geht schon im Ansatz fehl, weil der Tatbestand des § 310 Abs 1 StGB keine Amtshandlung des Täters voraussetzt, sondern (bloß) darauf abstellt, dass ihm das in Rede stehende Geheimnis kraft seines Amtes anvertraut oder zugänglich geworden ist. Dies stellen die Tatrichter hier unmissverständlich fest (US 59).

Geheimnisse sind Tatsachen, die nicht allgemein bekannt und nicht allgemein zugänglich sind ( Bertel in WK² § 310 Rz 4; Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 4 § 310 Rz 5; Zagler SbgK § 310 Rz 7), was auf Haftbefehle und deren Vollzug grundsätzlich zutrifft. Das Vorhandensein von Verfahrensergebnissen, die Anlass zur Feststellung gegeben hätten, dass das Bestehen und der Vollzug des gegenständlichen Haftbefehls bereits vor der diesbezüglichen Mitteilung des Beschwerdeführers an Dragan J***** der Allgemeinheit bekannt oder zugänglich gewesen wäre, wird (aktenkonform) nicht behauptet. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass nach den Feststellungen des Erstgerichts Radenko Pe***** am um 14:45 Uhr festgenommen worden und die diesbezügliche Mitteilung durch den Beschwerdeführer an Dragan J***** am selben Tag um 16:18 Uhr erfolgt ist (US 60).

Verfehlt ist die Rechtsansicht, die von § 310 Abs 1 StGB verlangte Gefährdungseignung ( Bertel in WK² § 310 Rz 19 f; Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 4 § 310 Rz 14 f; Zagler SbgK § 310 Rz 13) die im Übrigen Gegenstand der rechtlichen Beurteilung und damit (entgegen der Beschwerde) nicht der Feststellungsebene ist sei stets dann zu verneinen, wenn die in Rede stehende Mitteilung nur an eine einzige Person ergeht. Vielmehr ist das angesprochene Kriterium jeweils unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei der Grad der Bedeutung des Bekanntwerdens der Tatsache einen wesentlichen Prüfungsparameter darstellt (vgl Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 4 § 310 Rz 15, 18). Aus diesem Blickwinkel ist das in Rede stehende private Interesse an der Geheimhaltung des Bestehens eines gerichtlichen Haftbefehls sowie der erfolgten Verhaftung (mit Blick auf die damit verbundene Stigmatisierung) aber als derart massiv einzustufen, dass diesbezüglichen Mitteilungen auch dann die von § 310 Abs 1 StGB geforderte Gefährdungseignung nicht grundsätzlich abzusprechen ist, wenn sie bloß gegenüber einer einzigen Person erfolgt sind. Ob fallbezogen darüber hinaus auch öffentliche Interessen gefährdet worden sind, kann demnach dahinstehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.

Der Vollständigkeit wegen sei hinzugefügt, dass das Anführen des § 313 StGB im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) II unrichtig ist, weil diese Norm nicht den Strafsatz (RIS Justiz RS0119249; Ratz , WK StPO § 281 Rz 25, 666) bestimmt, sondern eine Strafrahmen und Strafbemessungsvorschrift darstellt (dazu eingehend 13 Os 44/09h, EvBl 2009/144, 965 sowie Ratz , WK StPO § 281 Rz 668b). § 313 StGB ist daher nicht Gegenstand des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, sondern soweit er (was hier nicht der Fall ist) angewendet wird jenes nach § 260 Abs 1 Z 4 StPO (RIS Justiz RS0111831, vgl auch RIS Justiz RS0096388). Das bloße irrige Zitieren des § 313 StGB (das Erstgericht ist zumal es die Strafe nach § 302 Abs 1 StGB bemessen hat nicht von einem durch § 313 StGB erweiterten Strafrahmen ausgegangen [US 171]) begründet aber keine Nichtigkeit (RIS Justiz RS0096380, RS0112621).

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 302 Abs 1 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten (US 8). Dabei wertete es das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen sowie die Faktenvielzahl in Bezug auf das Verbrechen des Amtsmissbrauchs als erschwerend, den bislang ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd (US 172).

Die dagegen (zum Nachteil des Angeklagten) erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch die des Angeklagten, ist im Recht.

Entgegen der Berufung des Angeklagten wirkt ein sogenanntes Tatsachengeständnis, also das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens, aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) nicht mildernd (RIS Justiz RS0091585; Leukauf/Steininger , StGB³ § 34 RN 26). Strafmindernde Wirkung könnte einer solchen Verantwortung nur unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) zugebilligt werden ( Ebner in WK² § 34 Rz 38), was hier aber nicht zutrifft (und auch von der Berufung nicht behauptet wird).

Auch der Umstand, dass sich der Angeklagte veranlasst sah, Prozesse gegen Medieninhaber und andere Personen anzustrengen, wirkt nicht mildernd.

Berechtigt ist hingegen der Einwand unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer. Der insoweit maßgebende Zeitraum beginnt nach der Judikatur des EGMR in dem Zeitpunkt, in dem erste Schritte der Strafuntersuchung nach außen hin gesetzt werden, und endet mit Rechtskraft der Entscheidung der letzten Instanz ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 24 Rz 69; vgl auch Meyer Ladewig , EMRK³ Art 6 Rz 196 f). Die Angemessenheit der durch diese Eckpunkte definierten Verfahrensdauer prüft der EGMR stets einzelfallbezogen, wobei die Bedeutung der Sache für den Angeklagten, die Komplexität des Falles sowie das Verhalten des Angeklagten und jenes der Behörden die wesentlichen Prüfungskriterien sind ( Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 24 Rz 70 f; Meyer Ladewig , EMRK³ Art 6 Rz 199 bis 201; Ebner in WK² § 34 Rz 44 f).

Ausgehend davon, dass dem gegenständlichen Strafverfahren zwar wie auch das Erstgericht zutreffend festhält (US 172 f) ein erheblicher Ermittlungsaufwand zu Grunde liegt, die rechtliche Komplexität aber als eher gering einzustufen ist und der Angeklagte den Verfahrensfortgang durch sein Verhalten nicht verzögert hat, ist die Zeitspanne von rund sechs Jahren zwischen dem Ermittlungsbeginn (ON 3) und der Rechtskraft des Strafurteils als unverhältnismäßig lang zu werten.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB bezieht sich auf das Vortatverhalten des Angeklagten ( Ebner in WK² § 34 Rz 6). Entgegen der Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher die der gegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegende wiederholte Delinquenz über einen längeren Zeitraum bei der Beurteilung der Voraussetzungen dieses Milderungsgrundes außer Acht zu lassen.

Im Recht ist die Staatsanwaltschaft hingegen mit dem Einwand, dass die Fortsetzung des strafbaren Verhaltens (V/2) nach vorläufiger Suspendierung des Angeklagten (US 11) aggravierend wirkt, weil dadurch eine gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung des Täters (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) zum Ausdruck kommt.

Entscheidende Bedeutung ist aber dem (ebenfalls zutreffenden) Einwand unrichtiger Gewichtung der Strafbemessungsgründe zuzubilligen:

Zunächst ist bei der Abwägung der besonderen Erschwerungs und Milderungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) darauf Bedacht zu nehmen, dass der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB besonders gewichtig ist, weil der Angeklagte über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren elf Mal (großteils massiv) delinquierte, wogegen sich der Milderungsgrund des Versuchs (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) nur auf drei Taten (I/1/a und b, V/2) bezieht.

Berücksichtigt man weiters das rücksichtslose, selbst vom Ausspruch der Suspendierung unbeeinflusste Vorgehen des Angeklagten (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) sowie die von ihm verschuldete Schädigung bzw Gefährdung von Rechten in einem äußerst sensiblen Bereich der staatlichen Verwaltung und den Umstand, dass er seine Befugnisse Jahre hindurch geradezu systematisch missbraucht hat (§ 32 Abs 3 StGB), ist bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 302 Abs 1 StGB) eine solche in der Dauer von zweieinhalb Jahren tat und schuldangemessen.

Der Oberste Gerichtshof erkennt aber die wie dargelegt unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer als Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) an und gleicht diese durch die Reduktion der Freiheitsstrafe um sechs Monate auf zwei Jahre aus.

Mit Blick auf die aus der Verurteilung resultierende Rechtsfolge des Amtsverlusts (§ 27 Abs 1 StGB) war ein sechzehnmonatiger Teil davon bedingt nachzusehen (§ 43a Abs 3 StGB).

Die gänzliche bedingte Strafnachsicht kommt worauf auch die Berufung der Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist aus Gründen der Generalprävention (§ 43 Abs 1 erster Satz StGB) nicht in Betracht. Zur Stärkung des Vertrauens in staatliche Institutionen ist es unumgänglich, potentiellen Straftätern in den Bereichen der Korruptions und Amtsdelikte deutlich vor Augen zu führen, dass diesbezügliche Verfehlungen entsprechende Sanktionen nach sich ziehen.

Korrespondierendes gilt hinsichtlich der vom Angeklagten begehrten bedingten Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlusts, weil diese gerade auf die Festigung des Vertrauens in die Sauberkeit der öffentlichen Verwaltung und ihrer Organe zielt ( Jerabek in WK² § 44 Rz 5). Insoweit kommt hinzu, dass die Gewährung der angestrebten Nachsicht mit Blick auf das Gewicht der Taten und die hochgradige Schuld des Angeklagten (§ 43 Abs 1 zweiter Satz StGB) auch aufgrund spezialpräventiver Erwägungen ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.