OGH vom 21.01.2020, 10ObS99/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Stefan Aberer, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 23 Rs 19/19v-37, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin zieht in dritter Instanz nicht mehr in Zweifel, dass sie im gemäß § 255 Abs 2 Satz 4 iVm § 273 Abs 1 ASVG zweifach verlängerten (vgl RS0130703; 10 ObS 143/15z SSV-NF 30/27) Beobachtungszeitraum vom bis zum nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt hat. Eine Berücksichtigung der vor dem Beobachtungszeitraum liegenden weiteren Pflichtversicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit sieht § 273 ASVG nicht vor. Mit dem Hinweis darauf wird daher keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00099.19K.0121.000 |
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