OGH vom 23.07.2013, 10ObS99/13a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter KR Hermann Furtner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S***** M*****, vertreten durch Dr. Leonhard Reis, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 40/13f 102, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz (Verletzung des Art 6 EMRK und des Verfahrensgrundsatzes „der unvoreingenommenen Haltung des Gerichts durch einen unabhängigen Richter“ durch Anregung des ursprünglichen Vorsitzenden des erstgerichtlichen Senats der Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters), die in der Berufung nicht behauptet wurde, liegt schon im Hinblick auf den Richterwechsel und die Neudurchführung des Verfahrens (§ 412 ZPO) nicht vor.
Dass Rechtsprechung zur Frage fehlt, in welchem Ausmaß eine Anrechnung von Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten im Ausland auf Anlernzeiten für angelernte Berufe zu erfolgen habe, vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen. Das Erstgericht stellte nämlich fest, dass für den Erwerb von Kenntnissen, die denen des Lehrberufs der Restaurantfachfrau (Kellnerin) entsprechen, im günstigsten Fall (höhere Schuldbildung, Berufserfahrung, Auffassungsgabe) von einer Anlernzeit von mindestens einem Jahr auszugehen ist. Eine Anlernzeit in dieser Dauer liegt bei der Klägerin nach den Feststellungen nicht vor.