OGH vom 22.01.2015, 13Os86/14t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Limin L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 21/12k des Landesgerichts Eisenstadt über die Anträge des Verurteilten Hans S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und auf Hemmung des Strafvollzugs nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf Hemmung des Strafvollzugs werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom wurde soweit hier von Bedeutung Hans S***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A/AA/1) und der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und 3 SMG (A/AB/2) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit Beschluss vom wies der Oberste Gerichtshof (zu AZ 11 Os 83/13k, 84/13g, 99/13p) die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten zurück. Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom , AZ 23 Bs 340/13p, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem am beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt Hans S***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO. Das Antragsvorbringen, welches sich nicht auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau bewegt (vgl RIS Justiz RS0106464; 17 Os 11/12i), stützt sich nominell auf die Art 2, 6 und 14 MRK.
Der Antrag erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil er sich überwiegend darin erschöpft, die bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos vorgetragenen Argumente gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu wiederholen. Ein ohne vorherige Befassung des EGMR - gestellter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen der Art 34 und 35 MRK zulässig. Das hat zur Folge, dass dem vorliegenden Antrag die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil er „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde“ (nämlich der Nichtigkeitsbeschwerde) übereinstimmt (RIS Justiz RS0122737).
Soweit der Antragsteller inhaltlich auch die in dieser Strafsache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kritisiert, verkennt er, dass diese ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht Gegenstand des Erneuerungsantrags ist (erneut RIS Justiz RS0122737 [T23]).
Das formell auch gegen das Urteil des Berufungsgerichts erstattete Vorbringen erschöpft sich der Sache nach ein weiteres Mal in einer bereits mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Kritik gegen das erstinstanzliche Urteil.
Der im Übrigen bloß unter scheinbarer Berufung auf Grundrechte gestellte Antrag war daher gemäß § 363b Abs 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Gleichermaßen war hinsichtlich des Antrags auf Hemmung des Strafvollzugs vorzugehen. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag bekämpfter Entscheidungen zu hemmen. Ein Antragsrecht betroffener Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten (RIS Justiz RS0125705).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00086.14T.0122.000