OGH vom 08.03.2011, 12Os9/11g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas V***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 1, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Thomas V***** und Arben B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom , GZ 36 Hv 45/10g-128, sowie über die Beschwerde des Thomas V***** gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Schuldspruch des Angeklagten Aleks R***** sowie rechtskräftige Teilfreisprüche der Angeklagten Thomas V***** und Aleks R***** enthält, wurden Thomas V***** und Arben B***** (richtig:) des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 1 StGB und 15 Abs 1 StGB (C./), Thomas V***** weiters der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./I./1./), der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (A./II./1./) sowie des Betrugs nach § 146 StGB (D./) schuldig erkannt.
Danach haben soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung
A./ andere vorsätzlich am Körper
I./ verletzt, und zwar
1./ Thomas V***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Alexander V***** und weiteren nicht ausgeforschten Mittätern am in W***** Patrick D***** durch Versetzen von Schlägen und zahlreichen Fußtritten, wodurch dieser Prellungen am Kopf, an der Schulter und an der rechten Hüfte erlitt;
2./ …
II./ zu verletzen versucht, und zwar
1./ Thomas V***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Alexander V***** und weiteren nicht ausgeforschten Mittätern am in W***** Kevin L***** durch Versetzen von zahlreichen Fußtritten und Schlägen;
2./ …
B./ …
C./ Thomas V***** und Arben B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am in V***** Mario K***** und Ricardo M***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Worte: „Wenn ihr nicht bezahlt, Leute, dann müsst ihr zahlen, es kommen zwei Schwule vorbei, welche euch den Arsch pudern und ins Gesicht spritzen werden, falls ihr euch unseren Anordnungen widersetzt, werden wir euch zusammenschlagen lassen, anderen Leuten, die nicht Schutzgeld gezahlt haben oder die Polizei darüber verständigt haben, haben wir die Finger und auch einmal die Eier abgeschnitten“, somit durch gefährliche Drohung zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten und schädigen sollten, nämlich zur Übereignung von Wertsachen,
1./ genötigt, und zwar zur Herausgabe eines Play Station-Spiels sowie zweier DVDs unbekannten Werts;
2./ zu nötigen versucht, und zwar zur Bezahlung eines monatlichen Betrags von 300 Euro,
wobei sie die Erpressung gewerbsmäßig und durch Drohung mit einer erheblichen Verstümmelung begingen und zu begehen trachteten;
D./ Thomas V***** am in M***** Nadine H***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspiegelung seiner Rückzahlungsbereitschaft und Vorgabe eines falschen Zahlungszwecks, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung eines Geldbetrags von 300 Euro verleitet, die diese am Vermögen schädigte.
Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Thomas V***** und Arben B***** mit gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, wobei sich jene des Thomas V***** auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt, während von Arben B***** die Gründe der Z 1, 3, 5, 5a, 9 lit a und 10 geltend gemacht werden. Beiden Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas V *****:
Der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO) zuwider haben sich die Tatrichter ohnehin mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Herausgabe der unter C./1./ angeführten Gegenstände allenfalls freiwillig erfolgte. Sie sind jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisaussagen logisch und empirisch einwandfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Herausgabe derselben wegen der vorangegangenen Einschüchterungen durch die inkriminierten Drohungen nicht freiwillig erfolgte (US 22).
Dem durch § 281 Abs 1 Z 5 StPO abgesicherten Gebot gedrängter Darstellung der entscheidenden Umstände (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zufolge war das Erstgericht nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen und sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen Einwand im Voraus auseinander zu setzen (RIS-Justiz RS0106642; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 428).
Einer Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer hervorgehobenen und aus dem Zusammenhang gelösten Teil der Aussage des Zeugen Mario K*****, wonach es eine konkrete und direkt auf Herausgabe der zitierten Gegenstände gerichtete Drohung nicht gegeben habe, bedurfte es daher nicht, zumal auch das Erstgericht von einer solchen Tathandlung nicht ausgegangen ist.
Weshalb der Umstand, dass Thomas V***** betrunken war, von Arben B***** mehrfach aufgefordert wurde, „die Pappn zu halten“, und während des Tatzeitraums auch mit der Play-Station spielte, der Annahme einer Mittäterschaft des Erstangeklagten entgegenstehen sollte und diesbezügliche Aussageinhalte daher erörtert werden hätten müssen, legt die Beschwerde nicht näher dar, sodass sich auch dieses Vorbringen einer inhaltlichen Entgegnung entzieht.
Soweit der Angeklagte daraus eigene Schlussfolgerungen zieht und verbunden mit eigenen Beweiswerterwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm ein tatbestandsmäßiger Vorsatz nicht angelastet werden könne, wendet er sich nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Der Einwand, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Patrick D*****, wonach er nicht mehr wisse, ob auch Thomas V***** auf ihn eingeschlagen und getreten habe, als er bereits am Boden gelegen sei (ON 90 S 23), unberücksichtigt gelassen, stellt nur auf eine isoliert aus dem Zusammenhang gelöste Passage in der Aussage des genannten Zeugen ab und lässt jene Angaben unberücksichtigt, aus denen sich ergibt, dass der Erstangeklagte jedenfalls zuvor auf ihn eingeschlagen hat (ON 90 S 21 bis 23).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider konnte das Schöffengericht den bedingten Schädigungsvorsatz hinsichtlich des Betrugsfaktums (Schuldspruch D./) logisch und empirisch einwandfrei aus der konstatierten Geldnot und der nicht vorhandenen bloß vorgetäuschten Rückzahlungsbereitschaft des Angeklagten ableiten (US 23).
Die vom Angeklagten vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite (bedingter Verletzungsvorsatz) in Ansehung des Schuldspruchs A./II./1./ (der Sache nach Z 9 lit a) finden sich auf US 10.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arben B *****:
Unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 1 StPO (inhaltlich Z 5 vierter Fall) behauptet der Zweitangeklagte, dass trotz Richterwechsels und formeller Beschlussfassung vom auf Wiederholung der Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO (ON 116 S 2) eine tatsächliche Neudurchführung der Verhandlung unterblieben wäre, legt jedoch nicht dar, welche in der Hauptverhandlung vom (ON 90) aufgenommenen und im Urteil verwerteten Beweise in der mit einem neu zusammengesetzten Schöffensenat am und am (ON 116 und 127) geführten Hauptverhandlung nicht wiederholt worden wären (vgl insbesondere die erfolgten Verlesungen; ON 127 S 23), sodass der Einwand einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.
In der Verfahrensrüge (Z 3) behauptet der Zweitangeklagte eine Verletzung der mit Nichtigkeit bedrohten Vorschrift des § 250 Abs 2 StPO, weil er nach der abgesonderten Vernehmung der Zeugen Ricardo M***** und Mario K***** nicht über den Inhalt ihrer Aussagen in Kenntnis gesetzt worden wäre, legt jedoch nicht dar, welche Informationen für den Rechtsmittelwerber, der der Vernehmung im benachbarten Beratungszimmer ohnehin unmittelbar folgen konnte (ON 127 S 2, 18), noch erforderlich gewesen wären, um der Intention des § 250 Abs 1 zweiter Satz StPO Genüge zu tun.
Der Einwand, dass für eine abgesonderte Vernehmung der Zeugen nicht der geringste Anlass bestanden hätte und danach eine Gegenüberstellung der Angeklagten mit den Zeugen durchzuführen gewesen wäre, übersieht, dass allein das Unterbleiben der Mitteilung über den Inhalt der in Abwesenheit der Angeklagten erfolgten Aussagen mit Nichtigkeit bedroht ist (§ 250 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0098271).
Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) vermag einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen.
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Schuldspruch C./ vermissten Feststellungen zu seinem Tatentschluss (der Sache nach Z 9 lit a) finden sich auf US 12 f. Weshalb diese Urteilsannahmen unvollständig sein sollten, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt, sodass dieser Einwand einer inhaltlichen Entgegnung nicht zugänglich ist.
Entgegen dem weiteren Vorbringen ist der Schöffensenat nicht davon ausgegangen, dass der Zweitangeklagte den Erpressungsvorsatz bereits vor Antritt der Fahrt zur Wohnung des Mario K***** gefasst hatte.
Dass sich die beiden Tatopfer zum Tatzeitpunkt allenfalls in einem durch Rausch beeinträchtigten Zustand befunden haben, hat das Erstgericht der Beschwerde zuwider im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen ohnehin berücksichtigt (US 20).
Soweit der Nichtigkeitswerber eigene hypothetische Überlegungen zu einer allenfalls durch Rausch beeinträchtigten Wahrnehmungsfähigkeit und damit zur Glaubwürdigkeit der beiden Tatopfer anstellt, wendet er sich nur in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts, ohne jedoch dabei ein Begründungsdefizit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.
Weshalb der Umstand, dass die abgenötigten Gegenstände bei Thomas V***** aufgefunden wurden, der Annahme einer (Mit-)Täterschaft des Rechtsmittelwerbers entgegenstehen sollte und daher im Urteil hätte erörtert werden müssen, vermag die Beschwerde nicht nachvollziehbar darzutun, sodass sich auch diese Kritik einer sachbezogenen Erwiderung entzieht.
Den Grund dafür, dass das vereinbarte Folgetreffen zwischen den Tatopfern und den beiden Angeklagten und demzufolge auch eine Geldübergabe nicht mehr stattfand, hat das Erstgericht der Beschwerde zuwider auf US 14 festgestellt.
Im Übrigen hat der Schöffensenat unter Berücksichtigung sämtlicher Beweisergebnisse logisch und empirisch einwandfrei begründet, weshalb er auch von einer auf Herausgabe des Play-Station-Spiels sowie zweier DVDs gerichteten Nötigungshandlung ausgegangen ist (US 19 ff, insb S 22).
Dabei wurde auch die Aussage des Zeugen Danijel O*****, wonach er das Verhalten der beiden Angeklagten bloß für einen Scherz gehalten habe, berücksichtigt, ihr aber keine entlastende Bedeutung beigemessen (US 20 f).
Dem Gebot gedrängter Darstellung zufolge war das Erstgericht aber nicht verpflichtet, zu sämtlichen Aussagedetails von Angeklagten und Zeugen Stellung zu nehmen. Von einer Unvollständigkeit kann demnach keine Rede sein.
In seiner Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Angeklagte ohne Bezugnahme auf aktenkundige Beweisergebnisse und ohne Angabe deren Fundstelle (RIS Justiz RS0124172) lediglich, unter teilweiser Wiederholung seines Vorbringens zur Mängelrüge verbunden mit eigenen Beweiswerterwägungen die Glaubwürdigkeit der beiden Tatopfer in Zweifel zu ziehen und seiner eigenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wendet er sich aber erneut bloß gegen die Beweiswürdigung, ohne beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorrufen zu können (RIS-Justiz RS0119583).
Unter Bezugnahme auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO behauptet der Angeklagte das Fehlen einer auf Herausgabe der unter C./1./ angeführten Gegenstände gerichteten Nötigungshandlung, argumentiert jedoch dabei nicht auf der Grundlage der Gesamtheit der Urteilsannahmen, wonach die beiden Angeklagten jeweils mit dem Willen handelten, Mario K***** und Ricardo M***** auch zur Herausgabe der genannten Gegenstände gegen deren Willen zu verlassen, und die Genannten von den Drohungen eingeschüchtert diese unfreiwillig herausgaben (US 13 iVm US 22).
Dass deren Herausgabe nicht ausdrücklich verlangt wurde, betrifft keine entscheidende Tatsache, ergibt sich doch aus den Feststellungen in ihrer Gesamtheit, dass beiden Tatopfern klar war, dass ihnen die Angeklagten auch die zitierten Gegenstände abnötigen wollten.
Die mit der Argumentation, das Abnötigen einer präsenten geringwertigen Sache stelle keine Erpressung, sondern einen „minderschweren“ Raub dar, eine Verurteilung wegen § 142 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) orientiert sich nicht an der Prozessordnung, weil die Beschwerde die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht aus dem Gesetz ableitet, sondern bloß behauptet (RIS Justiz RS0099810; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 588; vgl auch Eder-Rieder in WK² § 144 Rz 42).
Angemerkt wird, dass dem Schuldspruch C./ nur eine einzige von einem Tatentschluss getragene Straftat (tatbestandliche Handlungseinheit; vgl Ratz in WK² Vorbem §§ 28 ff Rz 104) zugrunde liegt, sodass die Annahme zweier Verbrechen, nämlich einer versuchten neben einer vollendeten schweren Erpressung (C./1./ und 2./), rechtsirrig erfolgte. Da das Zusammentreffen zweier Verbrechen bei der Strafbemessung nicht in Anschlag gebracht wurde, besteht kein Anlass für ein amtswegiges Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, zumal bei der Entscheidung über die Berufung insoweit auch keine dem Berufungswerber nachteilige Bindung an den Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz gemäß § 295 Abs 1 erster Satz StPO besteht (RIS-Justiz RS0118870; Ratz , WK-StPO § 290 Rz 27a).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers des Angeklagten Thomas V***** gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.