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OGH vom 01.10.2015, 10ObS98/15g

OGH vom 01.10.2015, 10ObS98/15g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 72/15i 69, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension an den am geborenen Kläger ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, indem es die erstgerichtlichen Feststellungen übernahm und die Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

Der in der außerordentlichen Revision erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der in der Berufung enthaltenen Tatsachenrüge auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen zu den den erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachten Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass der Kläger keinerlei Beweisergebnisse ins Treffen führe, die die Schlüsse der Sachverständigen als unrichtig erscheinen ließen.

Die Rechtsrüge in der Berufung ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Kläger darin von dem von ihm begehrten und nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Daran ändert auch nichts, dass er weitere Feststellungen zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wünschte, weil er damit in Wirklichkeit gegenteilige Feststellungen des Erstgerichts bekämpfte.

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00098.15G.1001.000