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OGH vom 19.04.2018, 12Os8/18w

OGH vom 19.04.2018, 12Os8/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sven S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Stefan Su***** sowie über die Berufung des Angeklagten Sven S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ 72 Hv 34/16d-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld des Angeklagten Stefan Su***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die übrigen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Stefan Su***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche Mitangeklagter enthaltenden Urteil wurde Stefan Su***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von bis in K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sven S***** in zahlreichen Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung überwiegend schwerer Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Berechtigte der A***** AG durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden, zu Handlungen, nämlich zur Herausgabe kostenloser bzw preisgestützter Mobiltelefone und TabletComputer sowie zur Auszahlung von Provisionen verleitet, indem sie ihnen einerseits durch nachgemachte Unterschriften und/oder Nachahmungen von Firmenstampiglien ihrer Großkunden gefälschte, andererseits vom Aussteller stammende und gefertigte Bestellformulare für Gutscheine zum kostenlosen Bezug der tatsächlich vom Aussteller stammenden Bestellscheine den tatsachenwidrigen Eindruck erweckten, dass die jeweils bestellte Hardware zur Verwendung durch die berechtigten Großkunden bestimmt ist, wobei der A***** AG durch die Tat ein nicht exakt festgestellter Schaden von weit über 5.000 Euro, jedoch kein 300.000 Euro übersteigender Schaden entstanden ist, und zwar durch vorgetäuschte Bestellungen für folgende Großkunden: Sw***** m.b.H. (97 Mobiltelefone), G***** GmbH (47 Mobiltelefone), R***** GmbH (138 Mobiltelefone), SM***** GmbH (48 Mobiltelefone), H***** GmbH (60 Mobiltelefone), Am*****sowie der AV*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf den „Nichtigkeitsgrund gemäß des § 281 Abs 1“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan Su*****, der keine Berechtigung zukommt.

Mit dem Einwand, die Aussage des Erstangeklagten Sven S*****, wonach er Stefan Su***** gesagt habe, dass er Geräte für Großkunden brauchen würde, dieser immer gewusst habe, er habe immer wieder Großkunden, und dass der Beschwerdeführer mit dem Bestellvorgang an und für sich nichts zu tun gehabt habe, spreche gegen den festgestellten Täuschungsvorsatz auch des Nichtigkeitswerbers (US 8), wird die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht zur Darstellung gebracht. Denn eine solche liegt nur dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), nicht aber, wenn

Feststellungen des erkennenden Gerichts (als Ergebnis des Prozesses der Würdigung sämtlicher Verfahrensprodukte) wie hier im (behaupteten) Widerspruch zu einzelnen, isoliert herausgegriffenen Beweisinhalten stehen (RIS-Justiz RS0099492, RS0099431 [T5, 15]).

Der pauschale Vorwurf, die nicht näher bezeichneten zur Annahme der Tatrichter, der Zweitangeklagte habe mit dem Erstangeklagten bereits anfänglich die wiederholte Tatbegehung geplant (gemeint offenbar: US 6 vierter Absatz iVm US 8), führenden Schlussfolgerungen, entsprächen nicht dem Beweisverfahren bzw fänden in diesem keine Deckung (Z 5 vierter Fall), blendet die hiezu angestellten Erwägungen des Schöffengerichts (US 9 f) aus und orientiert sich daher der Verfahrensordnung zuwider nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Die vermissten Konstatierungen (Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers finden sich auf US 8. Soweit dieser vermeint, das Erstgericht hätte „bei richtiger Würdigung der Beweisergebnisse feststellen müssen“, dass er jedenfalls in Ansehung der Großkunden keine Ahnung von der tatsächlichen Vorgangsweise des Erstangeklagten haben konnte, verfehlt er den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz

RS0099810).

Lediglich den Versuch einer Kritik der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung unternimmt die Rüge, wenn sie darauf hinweist, die in den Urteilserwägungen angeführte Aussage des Erstangeklagten vor der Polizei (US 9 iVm ON 33 S 77) finde in aktenmäßig dokumentierten Ergebnissen des Beweisverfahrens keine Deckung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die angemeldete (ON 73 S 7), im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die übrigen Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00008.18W.0419.000

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