OGH vom 11.09.2007, 10ObS98/07w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 63/07v-24, womit der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 23 Cgs 70/05k-19, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen erlassen hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt also jede Klage einen Bescheid des Versicherungsträgers voraus; die Entscheidung muss nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes „darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein (stRsp und Lehre; Kuderna ASGG2 442; Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 276 f; RIS-Justiz RS0085867; 10 ObS 1/05b mwN). Der (zulässige) Gegenstand der Bescheidklage beschränkt sich auf jene Ansprüche, über die der Versicherungsträger entschieden hat (Fink, aaO 277). Wird eine Klage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG erhoben, obwohl (abgesehen vom Säumnisfall) kein Bescheid (also keine Sachentscheidung, gegen die die Klagefrist noch offensteht) vorliegt, so ist sie in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen; ein davon betroffener Verfahrensteil ist nichtig (Kuderna aaO 444 und 475; Neumayr in ZellKom § 67 ASGG Rz 4 Abs 2). Anlass für eine Klagszurückweisung besteht daher zB auch dann, wenn sich Bescheid und Klage auf verschiedene Ansprüche beziehen (Neumayr aaO § 67 ASGG Rz 5; vgl auch RIS-Justiz RS0107534 und RS0107802). Der Kläger macht im Gerichtsverfahren einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension gemäß § 253b ASVG (wegen langer Versicherungsdauer) für den Zeitraum bis geltend. Über diesen Anspruch hat der Versicherungsträger in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom jedoch nicht abgesprochen, sondern bereits mit den Bescheiden vom und . Die Klage betrifft also keine vom beklagten Versicherungsträger im angefochtenen Bescheid entschiedene Frage, sondern Fragen, die nicht Gegenstand dieses - erst über den Zeitraum ab absprechenden - Bescheides sind (hier: den allein strittigen Pensionsanspruch im davorliegenden - oben angeführten - Zeitraum, über den der Versicherungsträger [schon] mit dem zweit- und dem drittgenannten Bescheid entschieden hat).
Dass die Klage mangels Rechtswegzulässigkeit gemäß § 73 ASGG zurückgewiesen wurde, entspricht den dargestellten Grundsätzen und ist somit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0085867; vgl 10 ObS 162/02z). Es liegen aber auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen des formellen Rechts vor:
Entgegen der Zulassungsbeschwerde hat der Senat nämlich bereits wiederholt ausdrücklich festgehalten, dass ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs zulässig ist, nach der aktuellen Rechtslage nur dann unterbleiben kann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen - unanfechtbaren - Konformatsbeschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO fasst (weil die von § 528 ZPO abweichende Regelung für Arbeits- und Sozialgerichtssachen iSd aufgehobenen § 47 ASGG [RIS-Justiz RS0110613] nach Art III Z 6, Art XI Abs 6 ZVN 2002 nicht mehr anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz - wie hier - nach dem liegt) und dass sich daher nunmehr die Anfechtbarkeit auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialgerichtssachen nach § 528 ZPO richtet (10 ObS 56/04i; 10 ObS 141/06t), im vorliegenden Fall also nach § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO.
Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG durch einen Dreiersenat zu treffen.