OGH vom 30.01.2015, 12Os8/15s

OGH vom 30.01.2015, 12Os8/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sulim D***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 Hv 37/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Arben T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , AZ 10 Bs 419/14i (ON 687), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Arben T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Arben T***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , GZ 11 Hv 37/14y 684, mit dem die über ihn am verhängte Untersuchungshaft erneut fortgesetzt worden war, nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Haft aus den Haftgründen der Flucht und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO an.

Das Oberlandesgericht stützte die Annahme dringenden Tatverdachts auf das wegen der Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Satz, 15 Abs 1 StGB, der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 und 2, 15 Abs 1 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB sowie wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB gegen den Angeklagten ergangene zufolge Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde durch diesen nicht rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , mit welchem er unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Demnach hat der Angeklagte „mit Sanel K*****, Dominique Ta*****, Ilir N***** und Johannes L***** und weiteren bislang nicht näher identifizierten Personen

B. nachstehende Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teils schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu folgenden Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht ..., die diese im teils 3.000 Euro, teils 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, und zwar

I. im Zeitraum von August 2012 bis April 2013 in L*****, K*****, W***** und anderen Orten des Bundesgebietes … Verfügungsberechtigte des asiatischen Online Wettanbieters S***** sowie weiterer bislang unbekannter Wettanbieter einerseits durch die konkludente wahrheitswidrige Vorgabe als Wettteilnehmer bei Abschluss des Wettvertrages, Wetten auf Fußballspiele mit scheinbar ungewissem und unbeeinflusstem Ausgang zu platzieren, wobei es sich jedoch tatsächlich um manipulierte Spiele nach zuvor getroffener Manipulationsabsprache handelte, und andererseits durch die wahrheitswidrige Vorgabe der jeweiligen Fußballspieler, mit vollem Einsatz, ordnungsgemäß und regelkonform zu spielen, wobei sie jedoch tatsächlich so unauffällig wie möglich auf das konkret zuvor vereinbarte Spielergebnis hinwirkten, sohin durch Täuschungen über Tatsachen, zu Handlungen, und zwar zur Annahme der Wetten und Auszahlung der betrügerisch erlangten Wettgewinne teils verleitet haben, teils zu verleiten versucht zu haben, die die jeweiligen Wettanbieter in einem bislang unbekannten, pro Spiel 3.000 Euro und insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen teils geschädigt haben sollen, teils schädigen sollten, und zwar“ betreffend im angefochtenen Beschluss näher bezeichnete drei Fußballspiele „durch Mitwirkung an der Organisation der Wettabsprache“ und „durch das Organisieren der Geldmittel unter Setzen der Wette“;

C. „nachstehende Personen mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung … zu Handlungen genötigt, die diese am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, wobei es teilweise aufgrund des Ausbleibens weiterer Zahlungen beim Versuch blieb, wobei sie jeweils mit dem Vorsatz handelten, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und die Erpressung gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzten, und zwar

2. Ilir N***** im Zeitraum von Anfang 2012 bis Oktober 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Arben T***** in K*****, K*****, G***** und an anderen Orten des Bundesgebietes,

a. Johannes L***** durch die Ankündigung, dass sie wüssten, wo er mit seiner Familie wohne, Ilir N***** genügend Leute aus Italien mit Waffen kenne, die er dorthin schicken werde und für die ein Menschenleben für 5.000 Euro nichts wert sei, sowie durch die von Ilir N***** und Arben T***** getätigte Ankündigung, dass seine Beteiligung an Spielmanipulationen an die Öffentlichkeit gebracht werden würde und dass ihm etwas passieren würde, wenn er nicht bezahlen würde, zur mehrfachen Zahlung von Geldbeträgen in nicht näher bekannter Gesamthöhe;

b. Dominique Ta***** durch die Ankündigung, dass seine Beteiligung an Spielmanipulationen an die Öffentlichkeit gebracht und seine Karriere ruiniert werden würde, zur mehrfachen Zahlung von Geldbeträgen in nicht näher bekannter Gesamthöhe;

D. nachstehende Personen durch die zu Punkt C. geschilderten Tathandlungen in den dort genannten Zeiträumen an dort genannten Orten teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper (teilweise von Sympathiepersonen), oder der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung, zu Handlungen teils genötigt, teils zu nötigen versucht, und zwar

2. Ilir N***** und Arben T***** Johannes L***** durch die unter Punkt C.2.a. geschilderten Tathandlungen und Dominique Ta***** durch die unter Punkt C.2.b. geschilderten Tathandlungen jeweils zur Vornahme weiterer Spielmanipulationen“ (BS 2 ff).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts gerichteten Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Vorbringen gegen die Annahme der Fluchtgefahr erschöpft sich in den Hinweisen, dass die albanische Staatsbürgerschaft des Angeklagten für sich allein die Annahme des Haftgrundes nicht rechtfertige, dass das Beschwerdegericht zur Frage der „Intensität des Haftgrundes“ in Anbetracht der „Reststrafdauer“ von 11 Monaten und 13 Tagen keine Feststellungen getroffen habe und ein hoher Grad der internationalen Vernetzung entgegen dessen Annahme bei Ausführung der Taten nicht bestand. Der Beschwerdeführer unterlässt solcherart jede Auseinandersetzung mit der im Übrigen die Prognoseentscheidung aus den im angefochtenen Beschluss angeführten bestimmten Tatsachen einwandfrei ableitenden, somit nicht willkürlichen (RIS Justiz RS0117806) Begründung (BS 6) und verfehlt damit den gesetzlichen Bezugspunkt. Er vernachlässigt nämlich die Argumentation des Oberlandesgerichts, wonach der Angeklagte weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über einen Wohnsitz oder über sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügt und die Aussicht auf die weitere Verbüßung von noch fast einem Jahr Freiheitsstrafe einen Fluchtanreiz darstelle.

Die Beschwerde zeigt weiters mit dem bloßen Hinweis, das Oberlandesgericht hätte gelindere Mittel „wie beispielsweise die Abnahme der Reisedokumente, ein Gelöbnis bzw die Auferlegung einer Kaution“ bestimmen müssen, nicht auf, worin dem Oberlandesgericht bei seiner Einschätzung, wonach die Haft nicht substituiert werden kann, ein Beurteilungsfehler unterlaufen wäre (RIS Justiz RS0116422).

Da bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich auf den weiters angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO einzugehen (RIS Justiz RS0061196).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00008.15S.0130.000