OGH vom 02.06.2015, 15Ns34/15s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Adriano O***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 26 Hv 7/15x des Landesgerichts Linz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 8 Bs 14/14p, gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz, § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Graz zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit beim Landesgericht Linz zu AZ 26 Hv 7/15x eingebrachter Anklageschrift vom (ON 211), legt die Staatsanwaltschaft Graz Adriano O*****, Peter O*****, Jony G*****, Moro G*****, Riccardo C*****, Slawomir M***** und Daniel K***** ein dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A./) und dem Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (B./) subsumiertes, als „unmittelbare Täter in ständig wechselnder personeller Zusammensetzung in Knittelfeld, Linz, Graz und anderen Orten des österreichischen Bundesgebietes“ begangenes Verhalten zur Last.
Einsprüche gegen die Anklageschrift liegen nicht vor.
Die Akten wurden vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz gemäß § 213 Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Linz (ON 1 S 41 und 55) und von diesem weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei nach Verneinung des Vorliegens der in § 212 Z 1 bis 4 und Z 7 StPO genannten Mängel der Anklageschrift (vgl RIS Justiz RS0124585) gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Nach § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das für den unmittelbaren Täter zuständige Gericht das Verfahren gegen Beteiligte (§ 12 StGB) an sich zieht. Den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte in Frage kommen, regelt § 37 Abs 2 StPO im zweiten und dritten Satz dahin, dass insoweit grundsätzlich die frühere Straftat zuständigkeitsbegründend wirkt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Taten - dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). Der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO normiert somit eine - der Verfahrensökonomie dienende Ausnahme zum zweiten Satz dieser Bestimmung, lässt aber den ersten Satz unberührt (RIS Justiz RS0124935, RS0125227).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die letzterwähnte Bestimmung zum Tragen kommt. Denn die Staatsanwaltschaft Graz hat das Ermittlungsverfahren geführt und den Angeklagten Riccardo C***** und Jony G***** in G***** (A/39) und dem Angeklagten Moro G***** in (*****) S***** (A/46) begangene, in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallende Straftaten zur Last gelegt.
Die Sache war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur dem Oberlandesgericht Graz zu übermitteln.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00034.15S.0602.000