OGH vom 26.07.2019, 15Ns33/19z

OGH vom 26.07.2019, 15Ns33/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Melisa C***** wegen des Vergehens der Gutheißung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 282 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 91 Hv 25/19s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0150NS00033.19Z.0726.000

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