OGH vom 14.04.1998, 10ObS97/98g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bruno C*****, vertreten durch Univ.Doz.Dr.Bernd A.Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Kostenersatzes infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 25 Rs 3/98x-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO,§ 2 Abs 1 ASGG mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO,§ 2 Abs 1 ASGG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in der Entscheidung 10 ObS 432/97w vom zu der § 144 Abs 4 ASVG nachgebildeten Bestimmung des § 95 Abs 3 GSVG mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß einem Kläger, der - wie hier - in einer Pflegeanstalt nach § 144 Abs 4 ASVG (dort § 95 Abs 3 GSVG) untergebracht war, selbst dann, wenn beim Untergebrachten während der gesamten Zeit Anstaltspflege aus medizinischer Sicht durchgehend notwendig war und er sogar in einer (für Pfleglinge des Heimes besonders vorgesehenen) Akutabteilung dieser Anstalt aufgenommen war, kein Kostenersatzanspruch mangels Anstaltspflege im Sinne der Sozialversicherungsgesetze zukomme. Gleiches muß aber dann für jemanden gelten, der - wie der Kläger des vorliegenden Verfahrens - von einer Pflegeanstalt nach § 144 Abs 4 ASVG in eine solche ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle, wenngleich an einem anderen Ort, überstellt und dort sodann weiter untergebracht wird. Mangels gegebener Anstaltspflege (als Sachleistung nach § 144 Abs 1 ASVG) kann dann aber auch kein Ersatz für die damit verbundenen Annexkosten (vgl SSV-NF 8/9 = SZ 67/24) einer Beförderung im Sinne des § 144 Abs 5 ASVG begehrt werden. Damit ist es aber schließlich auch unerheblich, ob der Kläger im Bezirksaltenheim Lienz (wie vom Revisionswerber behauptet) deshalb untergebracht war, weil in einer Krankenanstalt nach § 144 Abs 1 ASVG keine entsprechenden Bettenkapazitäten für ihn vorhanden waren (siehe nochmals 10 ObS 432/97w). Das Berufungsgericht hat alle diese Rechtsgrundsätze beachtet. Zufolge der wiedergegebenen (auch) oberstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt es damit aber an den Voraussetzungen der Revisionszulassung nach § 46 Abs 1 ASGG.
Die geltend gemachten weiteren Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) und Verfahrensmängel (§ 503 Z 2 ZPO), bei denen es sich im übrigen um eine Wiederholung der bereits in der Berufung (erfolglos) geltend gemachten Rechtsmittelgründe handelt, liegen ebenfalls nicht vor (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Auch damit wird keine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG releviert.
Aus allen diesen Gründen ist die außerordentliche Revision des Klägers sohin zurückzuweisen.