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OGH vom 24.02.2022, 12Os7/22d

OGH vom 24.02.2022, 12Os7/22d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen A* K* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 606 Hv 1/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 23 Bs 304/21f, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (ON 459), mit welchem dessen (neuerlicher) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Seine dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00007.22D.0224.000

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