OGH vom 18.02.2015, 15Ns3/15g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ilkay A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB im Zuständigkeitsstreit des Landesgerichts Klagenfurt und des Landesgerichts Ried im Innkreis betreffend das Verfahren AZ 18 Hv 69/14a des Landesgerichts Klagenfurt gemäß § 38 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der zur Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt vorgelegte Akt AZ 18 Hv 69/14a wird dem Landesgericht Klagenfurt zur Vornahme der von § 485 Abs 1 StPO verlangten Prüfung des Strafantrags zurückgestellt.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis brachte am beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 9 Hv 89/14m einen Strafantrag gegen Ilkay A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB ein (Tatzeitpunkt: ; ON 3).
Mit Strafantrag vom legte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt diesem Angeklagten ebenfalls ein als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (Tatzeitpunkt: ; ON 3 in 18 Hv 69/14a).
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt trat das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom das Verfahren an das Landesgericht Ried im Innkreis zur Verbindung mit dem dortigen Verfahren AZ 9 Hv 89/14m ab.
Der Einzelrichter des Landesgerichts Ried im Innkreis legte den Akt mit Verfügung vom schließlich dem Obersten Gerichtshof gemäß § 38 StPO vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Eine Verbindung von Verfahren setzt im Fall sukzessiver Anklageerhebung nach der Anordnung des § 37 Abs 3 StPO ein bereits anhängiges Hauptverfahren und Rechtswirksamkeit der späteren Anklage voraus (vgl RIS Justiz RS0123445).
Zwar sieht das Gesetz im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts anders als in jenem vor Kollegialgerichten (§ 213 Abs 4 StPO) keine förmliche Beschlussfassung über die Rechtswirksamkeit der Anklage (des Strafantrags) vor. Der Strafantrag ist jedoch vom Einzelrichter amtswegig nach den Kriterien des § 485 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu prüfen. Führt diese Überprüfung zu einem positiven Ergebnis (weist der Strafantrag also keinen der im Gesetz genannten Mängel auf), hat der Einzelrichter gemäß § 485 Abs 1 Z 4 StPO die Hauptverhandlung anzuordnen, sofern nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach dem 11. oder nach dem 23a. Hauptstück vorliegen.
Schon wegen der mit der Rechtswirksamkeit der Anklage (des Strafantrags) verbundenen rechtlichen Konsequenzen ist der positive Ausgang der Prüfung im Akt unmissverständlich zu dokumentieren. Dies kann etwa durch Amtsvermerk (§ 95 StPO), durch Erlassen einer Strafverfügung oder eben durch die Anordnung der Hauptverhandlung (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO) erfolgen, womit die Rechtswirksamkeit des Strafantrags als Voraussetzung für die Einleitung des Hauptverfahrens zum Ausdruck gebracht wird (vgl Wiederin , WK StPO § 4 Rz 71 ff).
Erst nach amtswegiger, aktenmäßig dokumentierter Überprüfung des Strafantrags kann es (mittelbar) zu einem Kompetenzkonflikt im Sinn des § 38 StPO kommen (14 Ns 56/14t; RIS Justiz RS0125311; Oshidari , WK StPO § 38 Rz 2).
Da im vorliegenden Fall der Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt weder die Hauptverhandlung angeordnet, noch eine Überprüfung des Strafantrags und damit dessen Rechtswirksamkeit auf andere Weise im Akt ersichtlich gemacht hat, war der Akt diesem Gericht zur weiteren Vorgangsweise nach § 485 Abs 1 StPO zurückzustellen.
Dabei wird zu beachten sein, dass eine Verbindung der Verfahren nur solange möglich ist, als im früheren Verfahren das Hauptverfahren noch anhängig ist ( Oshidari , WK StPO § 37 Rz 7; vgl auch RIS Justiz RS0126517).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00003.15G.0218.000