OGH vom 12.02.2014, 15Ns3/14f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Kingsley O***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB, AZ 9 U 122/12a des Bezirksgerichts St. Pölten, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.