OGH vom 05.03.2015, 12Os7/15v

OGH vom 05.03.2015, 12Os7/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nenad T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 26 Hv 101/14b 163, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch sowie Privatbeteiligtenzusprüche enthaltenden Urteil wurde Nenad T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz, durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

1. ...

2. am in F***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Mittätern Gewahrsamsträgern der Bergbahn F***** GmbH Co KG durch Aufzwängen einer Tür der Talstation der Spieljochbahn, Einschlagen des Fensters einer Tür sowie Aufbrechen eines Bankomaten unter Verwendung eines Hydraulikgeräts Bargeld in Höhe von cirka 106.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Das Erstgericht war nicht verhalten, die Aussagen der Zeugin Slobodanka T***** zu erörtern, wonach sie dem Angeklagten ihr Auto geliehen habe und damit einverstanden gewesen sei, dass ihr Sohn dieses an Dritte verleihen durfte, und sie selbst wahrgenommen habe, dass dieser sein Mobiltelefon an Dritte weitergegeben habe, zumal sich eine andere Person gemeldet hätte (vgl ON 143 S 15), weil diese allgemein gehaltenen, nicht den Tatzeitpunkt betreffenden Depositionen nicht erheblich sind. Der Einwand unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) erweist sich daher als unberechtigt.

Der Rechtsmittelantrag, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten“ ist nicht nachvollziehbar, weil kein Oberlandesgericht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat (§ 281a StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120OS00007.15V.0305.000