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OGH vom 06.03.2014, 12Os7/14t

OGH vom 06.03.2014, 12Os7/14t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Burak C***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Burak C*****, die Berufungen der Angeklagten Burak C***** und Aleksandar S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom , GZ 25 Hv 76/13h 32, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Aleksandar S***** gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Burak C***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Aleksandar S***** und Privatbeteiligtenzusprüche enthält, wurde Burak C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er am

1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Aleksandar S***** als Mittäter in der Justizanstalt L***** den Mithäftling Valentin A***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der Durchführung eines Oralverkehrs an ihnen jeweils bis zum Samenerguss genötigt, indem sie ihm wiederholt androhten, ihm einen Besenstiel in den After einzuführen, wenn er sie nicht oral befriedige und ihm, um dem Ansinnen Nachdruck zu verleihen, auch noch mehrfach wuchtige Schläge gegen den Kopf und Oberkörper versetzten, wodurch A***** ein Hämatom im Bereich des rechten Schulterblatts, eine Rötung im Bereich des Rückens und eine Schädelprellung erlitt;

2. im Freizeitraum der Jugendabteilung der Justizanstalt L***** den Mithäftling Valentin A***** vorsätzlich in Form eines Hämatoms unterhalb des rechten Auges am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Burak C*****, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der in der Sanktionsrüge vertretenen These hindert eine bereits erfolgte und nach wie vor aufrechte Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB keineswegs die neuerliche Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nach §§ 21 bis 23 StGB bei Zutreffen der entsprechenden Gefährlichkeitsprognose sowie der übrigen materiellen Voraussetzungen nämlich zwingend vorgeschrieben (arg: „..., so hat ihn das Gericht ... einzuweisen“). Daraus folgt, dass in allen Fällen, in welchen die gesetzlich normierten Einweisungsvoraussetzungen erfüllt sind, die in concreto in Betracht kommende vorbeugende Maßnahme nach §§ 21 bis 23 StGB angeordnet werden muss, ohne dass es darauf ankäme, ob eine gleichartige Maßnahme bereits vollzogen wird oder nicht, ebensowenig wie es eine Rolle spielen kann, ob die Anlasstat während des Maßnahmenvollzugs oder außerhalb dieses begangen wurde (RIS Justiz RS0090406, RS0090290).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.