OGH vom 08.05.2017, 15Ns28/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Ferdinand B***** wegen des Vergehens des Landzwangs nach §§ 15, 275 Abs 1 StGB, AZ 9 Hv 13/17i des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00028.17M.0508.000 |
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