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OGH vom 03.02.2022, 12Os6/22g

OGH vom 03.02.2022, 12Os6/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen * T* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 28 St 17/21b der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 31 Bs 317/21a (ON 114 des Ermittlungsakts), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom , GZ 333 HR 251/21p-30, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Bewilligung der gegen * T* erlassenen Anordnung der Festnahme (ON 18) ab.

[2] In Stattgebung der dagegen von der Anklagebehörde erhobenen Beschwerde hob das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Bewilligung der Festnahmeanordnung aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 2 und 4 StPO auf.

[3] Das Beschwerdegericht ging dabei vom Tatverdacht aus, * T* habe in W* und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken mit weiteren Mittätern gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) andere Personen durch Täuschung über Tatsachen, teils durch Verwendung falscher Urkunden, zu Handlungen verleitet, die diese oder Dritte in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

I./ ab Oktober 2020 Versicherungsunternehmen durch die Einreichung falscher Versicherungsverträge und die Vorgabe, diese seien von bestimmten, im Beschluss bezeichneten Personen unterschrieben worden und diese würden die laufenden Prämien begleichen, zur Auszahlung von Provisionen in noch festzustellender Höhe, wodurch die Versicherungen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden;

II./ ab Mai 2021 noch festzustellende Personen in zahlreichen Tathandlungen durch die Vorspiegelung der Beteiligung an dem mit Kryptowährungen handelnden Unternehmen P* und der Versprechung hoher Renditen für das Investment aufgrund des in Aussicht gestellten Börsegangs dieses Unternehmens, zu Überweisungen von insgesamt 3,7 Millionen Euro.

[4] In Umsetzung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien wurde der Betroffene am festgenommen (ON 171) und mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom die (auf § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit a, b und c StPO) gestützte Untersuchungshaft verhängt (ON 209).

Rechtliche Beurteilung

[5] Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[6] Beschwerdegegenstand im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde ist – anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht – nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese (RIS-Justiz RS0061004 [T5], RS0112012 [T5], RS0121605 [T3]).

[7] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt der Beschwerdeführer, indem er die Erwägungen des Oberlandesgerichts (BS 4 ff) zum Tatverdacht und zu den Festnahmegründen zur Gänze ausblendet und stattdessen bloß die Begründung der Festnahmeanordnungen der Staatsanwaltschaft (ON 18, 143) anhand eigener Überlegungen zu den Festnahmevoraussetzungen kritisiert.

[8] Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00006.22G.0203.000

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