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OGH vom 03.10.2013, 13Os83/13z

OGH vom 03.10.2013, 13Os83/13z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Constantin Theodor D***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 29 Hv 127/12w 166, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 26 Hv 88/11m 112, wurde Constantin Theodor D***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38 Abs 1 FinStrG aF (I) und nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG aF (II) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom zurück (ON 126), hob das angefochtene Urteil jedoch aus deren Anlass in der die Schuldsprüche I und II betreffenden Subsumtion nach § 38 Abs 1 FinStrG (aF) und demzufolge auch im Strafausspruch sowie den Beschluss auf Erteilung einer Weisung auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil erging „unter Zugrundlegung der vom rechtskräftigen Schuldspruch zu den Fakten I. und II. des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom zu 26 Hv 88/11m umfassten Sachverhalte“ neuerlich ein Strafausspruch, gleichzeitig erging erneut ein Beschluss auf Erteilung einer Weisung.

Die gegen das Urteil vom Angeklagten aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde missachtet die bereits im ersten Rechtsgang eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs im Umfang des nunmehr ergangenen Urteils und erweist sich damit als unzulässig (§ 293 Abs 4 StPO):

Die teilweise Aufhebung im ersten Rechtsgang hatte nämlich nur die dem angefochtenen Urteil nicht mehr zugrunde gelegte Subsumtion nach § 38 Abs 1 FinStrG (aF) und demzufolge auch den Strafausspruch und den Bezug habenden Weisungsbeschluss erfasst.

Auf sämtliche die Schuldfrage betreffenden Anträge (Z 4) des Angeklagten auf „Bestellung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre zur Erstellung eines Gutachtens“, die „Einholung“ (gemeint wohl: Beischaffung und Verlesung) des Aktes AZ 7 E 99/94 des Bezirksgerichts Klagenfurt, des „gesamten Steueraktes beim Finanzamt Klagenfurt“, des Aktes AZ 58 Cg 5/12z des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, des Steueraktes des Finanzamts Kitzbühel Lienz zu Steuernummer 82018/3036 und des Aktes AZ 6 S 10/09a des Bezirksgerichts Klagenfurt sowie Vernehmung der Zeugen Bernhard L*****, Mag. Irmgard K*****, Ing. Andreas R***** und Elfriede P***** zum Beweis dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Einkünfte im Sinne der Liebhaberei-Verordnung keiner Einkommen oder Umsatzsteuerpflicht unterlagen, in eventu die Abgabenschuld bereits im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens AZ 7 E 99/94 des Bezirksgerichts Klagenfurt mit Gegenforderungen kompensiert wurde, in eventu die Abgabenschuld durch Bezahlung der Zahlungsquote im Zuge des Schuldenregulierungsverfahrens AZ 6 S 10/09a des Bezirksgerichts Klagenfurt getilgt wurde (ON 164 iVm ON 65, AS 5), kann demnach die Nichtigkeitsbeschwerde nicht gestützt werden.

Auch die eine fehlende Begründung monierende Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) lässt den schon in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch außer Acht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO; RIS Justiz RS0100142).

Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Beschluss auf Erteilung einer Weisung wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.