OGH vom 18.06.2021, 15Ns25/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen G***** P***** wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 111 Hv 3/21v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Wels nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht für Strafsachen Graz zur Durchführung des von § 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 StPO verlangten Verfahrens zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu AZ 15 St 175/20z ein Ermittlungsverfahren gegen G***** P***** wegen des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs 2 vierter Fall StGB und des Vergehens des schweren Betrugs nach § 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB (ON 1 S 1).
[2] Im Zuge ihrer Vernehmung als Beschuldigte übergab G***** P***** den Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz Oberösterreich eine Handkassa mit 536,54 Euro Bargeld sowie ein Kuvert mit 65 Euro Bargeld, beides wurde sichergestellt (ON 6 S 89 und S 101 ff). Es handle sich dabei um Beträge, die beim Verkauf von „Lebendmeldungen“, „Gewerbescheinen“ und dgl eingenommen und sodann zum Teil der „Staatskassa Oberösterreich“ und der „Benzingeldkassa“ zugeführt worden seien.
[3] Am trat die Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 200 Abs 5 StPO von der Verfolgung der Genannten zurück (ON 1 S 2).
[4] Am beantragte sie beim Landesgericht für Strafsachen Graz den Verfall der sichergestellten Vermögenswerte gemäß § 445 Abs 1 StPO (ON 11). Nach dem Inhalt des Antrags wurde eine der Tathandlungen in G*****, die übrigen in S***** und nicht näher benannten Orten begangen.
[5] Mit Verfügung vom trat das Landesgericht für Strafsachen Graz das Verfahren an das Landesgericht Wels ab (ON 1 S 9).
[6] Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 12).
[7] § 38 erster Satz StPO statuiert zunächst den allgemeinen Grundsatz, dass ein sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht bei diesem eingebrachte Anträge, Einsprüche und Beschwerden formlos dem zuständigen Gericht zu überweisen hat. Ein besonderer (Überweisungs-)Beschluss ist demnach nicht zu fassen. Die Vorschrift greift insoweit nicht, als das Gesetz an anderer Stelle ein gegenüber § 38 StPO spezielles Verfahren vorsieht, was insbesondere im Hauptverfahren der Fall ist (§§ 212, 450, 485 StPO; vgl Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 1 f).
[8] Besondere Regeln, ob und in welchen Grenzen ein selbständiger Antrag auf vermögensrechtliche Anordnungen einer Vorprüfung zu unterziehen und allenfalls von vornherein zurückzuweisen ist, fehlen (vgl auch Fuchs/Tipold, WK-StPO § 445 Rz 20/2 f). Da aber auch ein Antrag gemäß § 445 StPO unter Determinierung des Prozessgegenstands ein Verfahren vor dem (sachlich zuständigen) Einzelrichter des Landesgerichts in Gang bringt (§ 445 Abs 2 StPO), in welchem nach öffentlicher mündlicher Verhandlung mit Urteil über die Sache abzusprechen ist und in dem die Staatsanwaltschaft und die von der Anordnung Betroffenen (§ 64 StPO) Beteiligte sind, ist daher – mit Blick auf das sich andernfalls im Vergleich zu einem durch Strafantrag eingeleiteten Hauptverfahren vor dem Einzelrichter ergebende Rechtsschutzdefizit der Beteiligten – von einer planwidrigen Lücke auszugehen. In analoger Anwendung des § 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 StPO ist daher in jenen Fällen, in denen sich das angerufene Gericht als unzuständig erachtet, eine darüber absprechende Beschlussfassung geboten. Ein – vom gemeinsam übergeordneten Gericht zu entscheidender – Kompetenzkonflikt ist erst dann gegeben, wenn sich beide in Betracht kommenden Gerichte jeweils mit rechtswirksamem Beschluss für unzuständig erklärt haben (vgl Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2 und Rz 17/1; RIS-Justiz RS0125311).
[9] Da vorliegend weder das Landesgericht für Strafsachen Graz noch das Landesgericht Wels einen solchen Beschluss gefasst, ausgefertigt und sämtlichen zur Beschwerde Berechtigten zugestellt haben (§ 86 StPO;Bauer, WK-StPO § 450 Rz 5 f), war der Akt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zunächst dem Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz zurückzustellen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00025.21A.0618.000 |
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