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OGH vom 24.05.2017, 15Ns25/17w

OGH vom 24.05.2017, 15Ns25/17w

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

Geschäftszahl

15Ns25/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Geza-Ovidiu K***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 3 U 25/17a des Bezirksgerichts Kufstein, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Bezirksgericht Feldbach nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Feldbach zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit beim Bezirksgericht Kufstein zu AZ 3 U 25/17a eingebrachtem Strafantrag vom legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt Georghe M***** und GezaOvidiu K***** jeweils dem Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB subsumierte Verhalten zur Last, wobei die erste von mehreren Tathandlungen am in W***** gesetzt worden sein soll (ON 49).

Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kufstein verfügte (vgl RIS-Justiz RS0129801) am die Abtretung des Verfahrens an das Bezirksgericht Feldbach zur Einbeziehung in das dort gegen M***** anhängige Verfahren AZ 1 U 155/12d (ON 1 S 10).

Das Bezirksgericht Feldbach beschloss (vgl aber RISJustiz RS0130527) am die Einbeziehung der „Anzeigen gegen den Angeklagten M***** des Verfahrens 3 U 25/17a des Bezirksgerichts Kufstein“ und die Rückabtretung des Verfahrens gegen den Angeklagten K***** (ON 1 S 11).

Das Bezirksgericht Kufstein legte sodann den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den (nur den Angeklagten K***** betreffenden) Kompetenzkonflikt vor.

Nach § 37 Abs 3 StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren – mittels prozessleitender Verfügung (§ 35 Abs 2 StPO) – zu verbinden, wobei sich die Zuständigkeit des Gerichts (für die verbundenen Verfahren) auch in diesem Fall grundsätzlich nach § 37 Abs 1 und 2 StPO bestimmt. Die Verbindung der Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO ist zwingend, dem Gericht kommt kein Ermessensspielraum zu (RISJustiz RS0128876).

Vorliegend war zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Strafantrags im Verfahren AZ 3 U 25/17a des Bezirksgerichts Kufstein das – mit Strafantrag vom eingeleitete – Verfahren AZ 1 U 155/12d des Bezirksgerichts Feldbach (noch) anhängig, weshalb die beiden Verfahren zufolge subjektiver Konnexität zu verbinden waren. Gemäß § 37 Abs 3 letzter Halbsatz StPO kommt in einem solchen Fall die Zuständigkeit jenem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.

Der Sache nach nahm das Bezirksgericht Feldbach mit der Verfügung vom eine Ausscheidung des Verfahrens gegen den Angeklagten K***** vor. Dies stand zwar in seinem Ermessen, ändert aber nichts daran, dass es gemäß § 36 Abs 4 StPO auch für das ausgeschiedene Verfahren zuständig ist (vgl Oshidari, WKStPO § 36 Rz 9, § 37 Rz 12; RISJustiz RS0128876).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00025.17W.0524.000
Schlagworte:
Strafrecht

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