OGH vom 08.04.2010, 12Os6/10i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufungen der Privatbeteiligten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 25 Hv 25/08a-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch und demgemäß in den Aussprüchen über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Peter E***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Salzburg die ihm durch Vereinbarung mit verantwortlichen Organen der A***** GmbH eingeräumte Befugnis, über das Konto dieses Unternehmens beim R***** zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er am und am Überweisungen von diesem Konto auf unternehmensfremde Sparbücher bzw Konten beim R***** bzw für Privatrechnungen an sich vornahm und dadurch einen insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Die Privatbeteiligten A***** GmbH i.L., R***** reg GenmbH, R***** reg GenmbH und Thomas E***** werden mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte sowie die Privatbeteiligten R***** reg GenmbH, A***** GmbH i.L. und Thomas E***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
G r ü n d e :
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Peter E***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg die ihm durch Vereinbarung mit verantwortlichen Organen der A***** GmbH eingeräumte Befugnis, über das Konto dieses Unternehmens beim R***** zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er am und dem Überweisungen von diesem Konto auf unternehmensfremde Sparbücher bzw Konten beim R***** bzw für Privatrechnungen an sich tätigte, und dadurch einen insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte.
Rechtliche Beurteilung
Den gegen den Schuldspruch vom Angeklagten und (zu seinen Gunsten) von der Staatsanwaltschaft erhobenen und auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu.
Angesichts der Strafdrohung der in Rede stehenden strafbaren Handlungen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 57 Abs 3 dritter Fall StGB fünf Jahre.
Nach den Urteilsfeststellungen verübte der Angeklagte die dem Schuldspruch wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB zu Grunde liegende Taten am und am (insbesondere US 10). Die Verjährungsfrist endete solcherart mit Ablauf des .
Bezogen auf die Verjährungsfrage stellte das Schöffengericht fest, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg bezüglich des schuldspruchrelevanten Sachverhalts dem Landeskriminalamt Salzburg am zu AZ 2 St 248/05t einen Erhebungsauftrag gegen den Angeklagten wegen §§ 133 ff StGB erteilt hatte. Vor diesem Zeitpunkt sei er weder als Beschuldigter vernommen noch seien Fahndungsmaßnahmen ergriffen oder sonstiger Zwang gegen ihn angedroht oder ausgeübt worden (US 16 erster Absatz).
Die Verjährungsfrage ist im gegenständlichen Fall nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Änderung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB durch das StrafprozessreformbegleitG I, BGBl I 2007/93 zu beurteilen. Demgemäß wurde eine Fortlaufhemmung nach § 58 Abs 3 Z 2 StGB aF ausschließlich durch die Gerichtsanhängigkeit ausgelöst, wozu es dem angefochtenen Urteil an Feststellungen mangelt. Verfolgungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft waren irrelevant, abgesehen davon, dass diese ohnedies erst nach dem Verstreichen der fünfjährigen Verjährungsfrist gesetzt wurden.
Da die erste gerichtliche Verfolgungshandlung worauf die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel zutreffend hinweist nach der Aktenlage durch Einleitung der Voruntersuchung gegen den Angeklagten ebenfalls nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist am (S 1 in ON 1, ON 4) stattfand und nach den Verfahrensergebnissen auch in einem erneuerten Rechtsgang der Verjährung entgegenstehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur aus Gründen der Prozessökonomie von einer Rückverweisung an die Tatsacheninstanz abzusehen, in der Sache selbst zu erkennen und insoweit mit einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen (vgl RIS-Justiz RS0118545, RS0100178; E. Fuchs WK StPO § 57 Rz 19; Ratz WK StPO § 288 Rz 24).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte sowie die Privatbeteiligten R***** reg GenmbH, A***** GmbH i.L. und Thomas E***** auf diese Entscheidung zu verweisen.