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OGH vom 15.03.2018, 12Os5/18d

OGH vom 15.03.2018, 12Os5/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 37 Hv 77/17h-12, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus S***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am in Z***** Eduard P***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich einen verschobenen Nasenbeinbruch, absichtlich zugefügt, indem er ihm einen Faustschlag und zumindest zwei Fußtritte ins Gesicht versetzte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 5, Z 9b“, Z 10 und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Michael H***** zum Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers sehr wohl in seine Überlegungen, aus denen es zum Schluss gelangte, dass Zurechnungsunfähigkeit nicht vorlag, miteinbezogen (US 4 f).

Die gesetzeskonforme Geltendmachung materieller Nichtigkeit erfordert unbedingtes Festhalten am konstatierten Sachverhalt (RIS-Justiz

RS0099810). An dieser Anfechtungsvoraussetzung scheitert der Nichtigkeitswerber, indem er aus § 281 Abs 1 (gemeint wohl:) Z 9 lit b und Z 10 StPO die Konstatierungen mit Hinweis auf das Vorbringen der Mängelrüge und eigenständigen Beweiswerterwägungen – die auch den Anfechtungsrahmen einer in eventu geltend gemachten Mängelrüge (Z 5) verfehlen – die von den Tatrichtern konstatierte Zurechnungsfähigkeit sowie die angenommene Absicht, dem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen (vgl US 3 f), bestreitet und eine Subsumtion der Tathandlungen unter § 287 Abs 1 StGB oder zumindest unter § 84 Abs 1 StGB anstrebt.

Als bloßes Berufungsvorbringen erweist sich der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11), die angenommene Alkoholisierung sei „bei der Strafbemessung in keiner Weise berücksichtigt worden“ (vgl jedoch US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00005.18D.0315.000
Schlagworte:
Strafrecht;

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