OGH vom 24.07.2012, 10ObS95/12m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Alexander Koukal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 32/12t 48, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden, weil eine unrichtige Beweiswürdigung nicht zu den taxativ im Gesetz genannten Revisionsgründen zählt, aber auch die vom Berufungsgericht verneinten Mängel des Verfahrens erster Instanz sind nicht revisibel (10 ObS 66/12x; 10 ObS 62/12h; 10 ObS 100/11w mwN).
Dennoch macht der Revisionswerber in seinem außerordentlichen Rechtsmittel im Wesentlichen nur geltend, die Tatsacheninstanzen hätten sich „nicht ausreichend“ damit auseinandergesetzt, ob er aufgrund von Krankenständen und regelmäßigen Arztbesuchen überhaupt in der Lage sei, die im Urteil angeführten Tätigkeiten auszuüben und auf Dauer zu behalten (worauf er bereits seine erfolgreiche Berufung im ersten Rechtsgang gestützt hatte).
Nunmehr sind jedoch die vom Berufungsgericht übernommenen in dritter Instanz nicht mehr angreifbaren - Feststellungen zugrundezulegen, wonach der am geborene Kläger, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, unter Berücksichtigung sämtlicher Leidenszustände (noch) in der Lage ist, leichte Verpackungsarbeiten in Gewerbe- und Handelsbetrieben oder die Tätigkeit eines Portiers zu verrichten, ohne sein medizinisches Leistungskalkül zu überschreiten; wobei diesfalls bei Einhaltung des Kalküls Krankenstände [in einem maßgeblichen Ausmaß] nicht prognostizierbar [zu erwarten] sind.
Die für erheblich gehaltenen Rechtsfragen stellen sich daher gar nicht.
Fundstelle(n):
JAAAE-15632