OGH vom 19.04.2018, 15Ns19/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Anna G***** wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 1/18v des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In der gegenständlichen Strafsache führte der Einzelrichter am in Abwesenheit der Angeklagten (§ 427 Abs 1 StPO) eine Hauptverhandlung durch, in der sämtliche von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen vernommen wurden. Die Hauptverhandlung wurde vertagt, weil das Gericht eine Delegierung in Erwägung gezogen hat (ON 8 S 15). Die Angeklagte hat im Rahmen ihrer Äußerung hiezu die Delegierung an das Landesgericht Korneuburg beantragt (ON 10).
Der bloße Umstand, dass die Angeklagte in M***** wohnt und behauptet, sich die Anreise zum Landesgericht Innsbruck nicht leisten zu können, stellt gegenständlich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, sodass die – nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) – Delegierung nicht in Betracht kommt.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00019.18I.0419.000 |
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