OGH vom 25.08.2011, 13Os81/11b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Clemens K***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG idF vor BGBl I 2007/110, AZ 8 U 67/07v des Bezirksgerichts Mattersburg, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 21 Ns 44/11w (ON 45 der U Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt beantragte am beim Bezirksgericht Mattersburg die Bestrafung des Clemens K***** wegen des Verdachts, am in Wiesen Cannabiskraut erworben und besessen zu haben (ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Angeklagten vom , die Strafsache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren (ON 43), ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten ist nicht zulässig.
Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Statt dessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittel gericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht maW kein gesetzlicher Richter besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig.
Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 6 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO. Zwar nennt § 34 Abs 1 Z 5 StPO auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf §§ 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (§ 38 letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (§ 39 Abs 1 letzter Satz StPO) gemeint sind (eingehend 13 Os 56/09y, SSt 2009/36).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.