OGH vom 13.11.2019, 13Os80/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Schrott in der Strafsache gegen Manuel R***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach § 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Felix B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 36 Hv 44/19a-98, und die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Aus ihrem Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Konfiskation aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Felix B***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Felix B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von
Bedeutung – Felix B***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach § 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit im Urteil bezeichneten Personen mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, nämlich durch Entgegenhalten eines Elektroschockers und einer Schreckschusspistole, anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, zum Teil auch Suchtgift, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, und zwar
1) Simon Ra***** und (wenige Stunden später)
2) Nick S*****.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Felix B***** ist nicht im Recht.
Feststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge anfechtbar, als sie (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidend sind (RISJustiz RS0117499). Nichts anderes gilt für Tatsachenrügen (RISJustiz RS0118780). Ob der (im Übrigen nach der Aktenlage auch zum Tatvorwurf 1 geständige [ON 97 S 9, vgl auch US 7 und 9]) Beschwerdeführer mit dem Elektroschocker einen Schritt auf Simon Ra***** zuging, bevor dieser weglief, oder ob er den Elektroschocker „nur“ in Händen hielt, ist kein solcher (entscheidender) Aspekt.
Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite übergeht die Beschwerde, dass das Erstgericht diese Feststellungen keineswegs nur auf das objektive Tatgeschehen, sondern auch auf die geständige Verantwortung des Angeklagten stützt (US 7). Solcherart bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RISJustiz RS0119370). Hinzu kommt, dass auch der aus dem objektiven Tatgeschehen auf die innere Tatseite gezogene Schluss per se unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RISJustiz RS0098671).
Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen, hier, dass die Geständnisse der Angeklagten mit den Schilderungen der als glaubwürdig beurteilten Zeugen übereinstimmen (US 7), kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524 und RS0099431).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass dem angefochtenen Urteil in Bezug auf die Konfiskation nicht geltend gemachte, gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO anhaftet, weil das Erstgericht die in § 19a Abs 2 StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gänzlich unterließ (RIS-Justiz RS0088035 [insbesondere T 7]).
Da das Konfiskationserkenntnis auch nicht mit Berufung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0130617), war der – nur den Angeklagten Manuel R***** betreffende (US 3 und 7) – Ausspruch der Konfiskation eines Elektroschockers und einer Schreckschusspistole bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).
Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde gegen den – verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommenen (RIS-Justiz RS0120887 [T2 und T 3], jüngst 14 Os 52/19g) – Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00080.19T.1113.000 |
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