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OGH vom 06.09.2017, 13Os80/17i

OGH vom 06.09.2017, 13Os80/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Sven M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 34 Hv 6/17z-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sven M***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat er in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer gestörten Sexualpräferenz sowie einer anhaltend wahnhaften Störung, beruht,

A) zwischen Sommer 2015 und in mehreren Angriffen den im Urteil Genannten dort näher bezeichnete pornografische Darstellungen unmündiger Personen (§ 207a Abs 4 StGB) auf die im Urteil bezeichnete Weise angeboten und in zahlreichen Fällen übermittelt;

B) sich bis zum im Urteil genau bezeichnete pornografische Darstellungen unmündiger Personen verschafft und durch Speicherung am Mobiltelefon besessen

und dadurch mehrere Vergehen der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (A) und nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (B) begangen (US 4 iVm US 12 f).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.

Das Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf keinen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Betroffenen. Ein solcher (oder ein nach Art von Anträgen substanziierter Widerspruch) ist jedoch unabdingbare Voraussetzung der Geltendmachung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RISJustiz RS0099244).

Im Übrigen ist der Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs mit Blick auf das Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 45 S 5 bis 15) auch unverständlich.

Soweit der durch eine Verteidigerin vertretene Betroffene das Unterbleiben von Beweisaufnahmen (Auswertung von Daten, Durchführung einer Hausdurchsuchung) moniert, legt er nicht dar, wodurch er an einer entsprechenden zielgerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RISJustiz RS0114036, RS0115823).

Indem die Mängelrüge (Z 5) das Sachverständigengutachten kritisiert, aber keinen konkreten Bezug zu einer entscheidenden Tatsache herstellt, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde allenfalls darauf abzielt, die

Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt in Frage zu stellen, wird sie unzulässig (§ 433 Abs 1 StPO iVm § 282 StPO) zum Nachteil des Betroffenen ausgeführt (RISJustiz RS0124358 und RS0126727).

Nach Erstattung von Befund und Gutachten sind auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendungen im Übrigen nicht mehr zulässig (RISJustiz RS0115712 [T10] und RS0126626). Fachliche Zweifel an der Expertise eines Sachverständigen sind nach § 127 Abs 3 erster Satz StPO durch dessen Befragung, falls diese nicht zum Ziel führt, durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen auszuräumen. Hinzugefügt sei, dass der Beschwerdeführer nach Befragung des Sachverständigen einen darauf gerichteten Antrag nicht stellte (ON 45 S 57).

Mit dem Hinweis auf eine zwangsweise Bestimmung und Überdosierung von Medikamenten lässt die Rüge keinen Bezug zu den Kriterien eines Nichtigkeitsgrundes erkennen.

Die Sanktionsrüge (Z 11) erschöpft sich in einer den Ermessensbereich der

Gefährlichkeitsprognose betreffenden Kritik und bringt solcherart ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (RIS-Justiz RS0118581 und RS0113980).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00080.17I.0906.000
Schlagworte:
Strafrecht

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