OGH vom 11.03.2015, 15Ns14/15z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Richard R***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs 2a StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 1 U 37/14m des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. Da nach der Aktenlage die meisten
Angeklagten und allenfalls als
Zeugen zu vernehmenden Personen ihren Wohnsitz in Wien oder in dessen Umkreis haben, wurde die Strafsache nicht an das in der Anregung genannte Bezirksgericht Korneuburg, sondern an das zentral gelegene Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00014.15Z.0311.000