OGH vom 05.03.2013, 15Ns12/13b

OGH vom 05.03.2013, 15Ns12/13b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Rüdiger R***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 10 U 41/05h des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung der Strafsache an das Bezirksgericht Leopoldstadt (derzeit) nicht zuständig.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Text

Gründe:

Laut Antrag auf Bestrafung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom liegt Rüdiger R***** zu AZ 10 U 41/05h des Bezirksgerichts Villach zur Last, am in (1010) Wien das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen zu haben (ON 22 iVm ON 21). Vor Einbringung dieses Strafantrags waren beim Bezirksgericht Villach zu erwähntem Aktenzeichen bereits gerichtliche Vorerhebungen gegen R***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB anhängig, wobei das Verfahren zur Ermittlung des Aufenthalts und zur verantwortlichen Abhörung (§ 38 Abs 3 StPO idF BGBl 1993/526) des Genannten zur entsprechenden Anzeige des Jugendamts der Stadt Villach vom (ON 2 S 9) gemäß § 452 Z 2 StPO (in der Fassung vor seiner Aufhebung durch BGBl I 2007/93) abgebrochen war. Auch nach Ausforschung des aktuellen Aufenthalts R*****s in 1020 Wien und Vernehmung desselben als Beschuldigten (§ 164 StPO idgF) zum Vorwurf der Unterhaltsverletzung im September 2012 (ON 57) wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu diesem Faktum (bislang) weder Anklage erhoben noch eine Einstellungserklärung abgegeben. Gegenstand des Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht (vgl § 29 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 30 StPO) ist somit (derzeit) ausschließlich der Verdacht einer im Sprengel des Bezirksgerichts Wien Innere Stadt ausgeführten Straftat.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 39 Abs 1 StPO kann der Oberste Gerichtshof im Haupt- und Rechtsmittelverfahren von Amts wegen oder auf Antrag aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen eine Strafsache dem zuständigen Gericht abnehmen und an ein Gericht gleicher Ordnung im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts delegieren.

Dem Obersten Gerichtshof steht die Prüfung des Antrags des Angeklagten auf „Delegierung der Strafsache“ an das für seinen Wohnort zuständige Bezirksgericht Leopoldstadt (ON 57 S 1) in Bezug auf das beim Bezirksgericht Villach zu AZ 10 U 41/05h anhängige Hauptverfahren, für das (derzeit) gemäß § 36 Abs 3 StPO iVm § 30 Abs 1 StPO das gleichfalls im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien gelegene Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig wäre, (derzeit) nicht zu. Im Übrigen bestünde für eine Delegierung des Hauptverfahrens vom (derzeit) zuständigen Gericht an das ebenfalls in Wien gelegene Bezirksgericht Leopoldstadt kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 StPO, zumal die in der Anzeige vom (ON 21) erwähnten Beamten der Polizeiinspektion Am Hof ohne höheren Kostenaufwand auch beim Tatortgericht als Zeugen vernommen werden können.

Das Bezirksgericht Villach wird demnach auch im Fall (weiterer) Anklageerhebung wegen eines Vergehens nach § 198 Abs 1 StGB (zum Handlungsort instruktiv: 13 Os 27/12p) zunächst die sich aus §§ 36 und 37 StPO ergebenden Regeln über die Zuständigkeit für das Hauptverfahren zu beachten und das Verfahren (gegebenenfalls) an das nach diesen Bestimmungen zuständige Gericht abzutreten haben. Bloß im Fall der Zuständigkeit eines außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenen Gerichts für das Hauptverfahren wäre der Oberste Gerichtshof mit einer allfälligen Delegierung dieses Verfahrens nach Wien zu befassen.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.