OGH vom 06.11.2007, 10ObS92/07p

OGH vom 06.11.2007, 10ObS92/07p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christian N*****, Pensionist, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Summer Schertler Stieger in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Höhe der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 25 Rs 75/06z-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 33 Cgs 58/05i-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit rechtskräftigem Bescheid vom hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Anspruch des am geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab anerkannt und ausgesprochen, dass die Pension monatlich ATS 29.027,30 (EUR 2.109,50) brutto beträgt. Der Pensionsberechnung liegt ein Steigerungsbetrag von 76 % (494 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung ASVG, 6 Monate Ersatzzeit ASVG, 16 Beitragsmonate Pflichtversicherung GSVG, insgesamt 516 Versicherungsmonate) sowie ein besonderer Steigerungsbetrag aus Höherversicherung zugrunde.

Über Antrag des Klägers vom sprach ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin mit Rentenbescheid vom eine Altersrente für langjährige Versicherte mit Rentenbeginn zu. Diesem Rentenbescheid liegen 19 vom Kläger im Zeitraum von bis in Deutschland erworbene Pflichtversicherungsmonate zugrunde, wobei die in zeitlicher Überschneidung in Österreich erworbenen Monate als verdrängt festgehalten sind und die ansonsten bis in Österreich erworbenen Pflichtbeitragsmonate Berücksichtigung gefunden haben. Die Höhe dieser Rente beläuft sich ab auf EUR 66,74 pro Monat.

Der Kläger war von bis Bürgermeister der Stadt H*****. Auf Grundlage eines im Jahr 1999 im Hinblick auf die Neuregelung des Bezügegesetzes mit dem Kläger geführten Gesprächs hielt der Geschäftsführer des Bürgermeisterpensionsfonds in einem Aktenvermerk fest, welche Beträge bis zur Pensionsneuregelung ab und welche Beträge in der Folge vom Bürgermeisterpensionsfonds einbehalten und erst nach Ausscheiden des Klägers aus der Funktion des Bürgermeisters an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten überwiesen werden; der Kläger erklärte sich damit einverstanden. Dieser Aktenvermerk wurde am sowohl vom Geschäftsführer des Bürgermeisterpensionsfonds als auch vom Kläger unterfertigt. Gemäß dieser Einigung erging ein Schreiben des Bürgermeisterpensionsfonds an das Amt der Stadt H*****, in dem im Sinne der getroffenen Neuregelung die nunmehr von der Stadt H***** zu leistenden Beiträge angeführt wurden; dieses Schreiben erhielt der Kläger zur Nachricht. Die für den Zeitraum vom bis zum Ausscheiden des Klägers als Bürgermeister am von der Stadt H***** (auf Basis einer monatlichen Bruttobemessungsgrundlage von ATS 42.600,-- im Jahr 1999, von ATS 43.200,-- im Jahr 2000, von ATS 44.400,-- im Jahr 2001, von EUR 3.270,-- im Jahr 2002, von EUR 3.360,-- im Jahr 2003 und von EUR 3.450,-- im Jahr 2004, jeweils zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen) an den Bürgermeisterpensionsfonds geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge von insgesamt EUR 51.448,46 wurden der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Oktober 2004 als Anrechnungsbetrag im Auftrag der Stadt H***** überwiesen. Unter Zugrundelegung einer Leistungswirksamkeit der vom Bürgermeisterpensionsfonds für den Kläger an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Pensionsbeiträge würde die Pension zum Stichtag EUR 2.379,09 monatlich brutto (darin enthalten ein besonderer Steigerungsbetrag von monatlich EUR 14,75) und zum Stichtag EUR 2.440,25 monatlich brutto (darin enthalten ein besonderer Steigerungsbetrag von monatlich EUR 14,82) ausmachen.

Mit dem auf Antrag des Klägers vom erlassenen Bescheid vom berechnete die (nunmehr beklagte) Pensionsversicherungsanstalt die vorzeitige Alterspension des Klägers ab neu und setzte die monatliche Bruttoleistung mit EUR 2.153,95 ab , mit EUR 2.171,18 ab , mit EUR 2.195,06 ab , mit EUR 2.206,04 ab , mit EUR 2.216,06 ab und mit EUR 2.226,36 ab fest; für den Zeitraum von bis ergab sich dadurch eine Nachzahlung von EUR 1.518,74, die dem Kläger angewiesen würde. Begründet wurde die Neuberechnung der vorzeitigen Alterspension des Klägers damit, dass aufgrund seines Ausscheidens aus der Funktion als Bürgermeister ein Anrechnungsbetrag geleistet worden sei. Die für die Zeit von bis in der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate seien bei der Berechnung der Pension nur so weit zu berücksichtigen gewesen, als sie vor dem Stichtag lägen.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage strebt der Kläger eine Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer von monatlich EUR 2.800,-- brutto ab an. Er habe nach Inkrafttreten der mit für die Vorarlberger Bürgermeister erfolgten Neuregelung (als Bürgermeister mit einer Funktionsdauer von weniger als zehn Jahren) zu diesem Stichtag für seine Einbeziehung in die Pflichtversicherung und gegen den Bürgermeisterpensionsfonds optiert. Von den dennoch seitens des Bürgermeisterpensionsfonds an die beklagte Partei gezahlten Pensionsbeiträgen von EUR 51.448,76 seien von der beklagten Partei lediglich jene Beiträge, die den Monaten November 1999 bis Mai 2000 zuzuordnen seien, als leistungserhöhend anerkannt worden, da damit eine Versicherungslücke geschlossen worden sei. Nach § 261b ASVG bedinge der Wegfall einer vorzeitigen Alterspension wegen gleichzeitiger ausgeübter Erwerbstätigkeit eine Erhöhung des Steigerungsbetrags. Beim Kläger sei es jedoch zu keinem Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei gleichzeitiger Ausübung seines Bürgermeisteramtes gekommen. Es liege daher eine planwidrige Lücke vor, die durch Interpretation zu schließen sei. Wenn der Gesetzgeber den atypischen Fall des gleichzeitigen Bezuges einer vorzeitigen Alterspension bei Miteinbeziehung in die Pflichtversicherung nicht regle, so sei im Interpretationsweg die Regelung des § 261b ASVG anzuwenden und der Steigerungsbetrag im dort vorgesehenen Ausmaß zu vervielfachen. Jedenfalls im Zuge der Umwandlung der vorzeitigen Alterspension in eine reguläre Alterspension zum hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Neuberechnung unter Anrechnung neu hinzugekommener Versicherungsmonate durchgeführt werden müssen.

Die beklagte Partei entgegnete, dass im Fall des Klägers die nach § 253b ASVG gebührende Pensionsleistung nicht wegen Erwerbstätigkeit weggefallen sei, weshalb auch keine Neubemessung der Pensionsleistung nach Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 261b Abs 2 ASVG durchzuführen sei.

Das Erstgericht sprach - diesbezüglich den Bescheid der beklagten Partei wiederholend - aus, dass die vorzeitige Alterspension des Klägers infolge Neuberechnung ab EUR 2.153,95 monatlich brutto, ab EUR 2.171,18 monatlich brutto, ab EUR 2.195,06 monatlich brutto, ab EUR 2.206,04 monatlich brutto, ab EUR 2.216,06 monatlich brutto sowie ab EUR 2.226,96 monatlich brutto betrage und gab dem Klagebegehren insoweit statt, als es die reguläre Alterspension des Klägers ab mit EUR 2.440,25 monatlich brutto festlegte und die beklagte Partei zur Leistung allfälliger Differenzen zum bereits überwiesenen Pensionsbetrag binnen 14 Tagen verpflichtete. Das darüber hinausgehende Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab eine vorzeitige Alterspension im Betrag von EUR 2.800,-- zu zahlen, wurde abgewiesen. Seiner rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zugrunde, dass die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten dem Kläger seinerzeit gemäß der damals in Kraft gestandenen Bestimmung des § 253b ASVG eine vorzeitige Alterspension zuerkannt habe. Die Bezüge, die der Kläger gleichzeitig als Bürgermeister bezogen habe, hätten vorerst die Funktion einer „Aufwandsentschädigung" aufgewiesen, seien jedoch durch das in Umsetzung des Bezügebegrenzungsgesetzes erlassene Vorarlberger Bezügegesetz 1998 per zu einem in die gesetzliche Pensionsversicherung einbezogenen „Einkommen" geworden. Da der Kläger seine Tätigkeit als Bürgermeister bereits mit aufgenommen habe, sei iSd Art 13 des Teilpensionsgesetzes BGBl I 1997/138, des Verweises auf § 91 Abs 1 ASVG sowie der Übergangsbestimmung des § 6 Abs 1 des Teilpensionsgesetzes aufgrund des vor dem 31. 12. (2000?) gelegenen Stichtags der Bürgermeisterbezug nicht als ein einen Wegfall der vorzeitigen Alterspension bewirkendes Erwerbseinkommen im Sinne des ASVG zu qualifizieren. Während der Funktionsdauer des Klägers als Bürgermeister der Stadt H***** sei jedoch die Bestimmung des § 261b ASVG aufgehoben worden. Zufolge der vom Bürgermeisterpensionsfonds überwiesenen Pensionsbeiträge könne daher in Ansehung der gewährten vorzeitigen Alterspension lediglich eine Neuberechnung der Pensionshöhe iSd § 230 Abs 1 iVm Abs 2 lit d ASVG in der Art erfolgen, dass die vor dem Stichtag für die vorzeitige Alterspension () erworbenen, somit den Zeitraum von bis betreffenden Zeiten, für die Leistungen aus dem Bürgermeisterpensionsfonds an die beklagte Partei überwiesen worden seien, zu berücksichtigen seien. Eine Neuberechnung der dem Kläger gebührenden Pension auf dieser Grundlage ergebe die von der beklagten Partei im angefochtenen Bescheid angeführten Beträge. Für die dem Kläger mit Erreichen des Regelpensionsalters, somit ab zustehenden Pensionsleistungen seien die auf ein Zusammentreffen eines Erwerbseinkommens mit einer Pensionsleistung bezogenen Überlegungen nicht weiter heranzuziehen. Vielmehr seien der Pensionsberechnung ab diesem Zeitpunkt sämtliche vom Kläger erworbenen Beitragsmonate und Ersatzzeiten - unabhängig davon, ob diese in Österreich, in Deutschland oder in der Funktion eines Bürgermeisters erworben worden seien - und die gesamten vom Kläger geleisteten Pensionsbeiträge zugrunde zu legen. Eine auf dieser Grundlage durchgeführte Pensionsberechnung ergebe ab einen Anspruch des Klägers auf eine monatliche Bruttopension von EUR 2.440,25.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei insoweit Folge, als es den Inhalt des Bescheides vom wiederholte und das auf eine höhere Pensionsleistung gerichtete Mehrbegehren des Klägers abwies. Es verneinte eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens und führte in seiner rechtlichen Beurteilung, die Rechtsansicht der beklagten Partei teilend, aus:

„Der Kläger bezieht von der beklagten Partei seit dem Stichtag eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG. Die Voraussetzungen für die Neubemessung von vorzeitigen Alterspensionen gemäß §§ 253a und 253b ASVG sind in § 261b ASVG geregelt. Zwar wurden §§ 253b, 261b ASVG mit Ablauf des außer Kraft gesetzt (§ 607 Abs 2 ASVG), doch ist nach der Übergangsbestimmung des § 607 Abs 8 ASVG auf Personen, die (unter anderem) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer haben, weiterhin die am geltende Rechtslage anzuwenden, wenn - wie dies hier auf den Kläger zutrifft - der Stichtag vor dem liegt.

Die somit auf den Pensionsanspruch des Klägers nach wie vor anzuwendende Bestimmung des § 261b ASVG normierte in ihrem Abs 2 (idF SVÄG 2000, BGBl I Nr. 43/2000, Art. 1 Z 9), dass in den Fällen der §§ 253a und 253b ASVG, in denen die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist, dem (der) Versicherten ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 253 Abs 1 ASVG ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß Abs 5 und 6 zu berechnen ist, gebührt. Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer iSd § 253b ASVG fällt gemäß § 253b Abs 2 erster Satz ASVG mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruchs gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließen würde. Nach der zuletzt zitierten Verweisnorm hat der (die) Versicherte Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, der (die) am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz (ASVG), dem GSVG, dem BSVG und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständiger Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen, das das gemäß § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, bezieht.

Der in § 253b Abs 1 Z 4 ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens ist mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des § 91 Abs 1 ASVG idF ASRÄG 1997, welche Bestimmung bis unverändert blieb, zu verstehen (vgl 10 ObS 204/98t; 10 ObS 427/02w). Demnach gilt als Erwerbseinkommen bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt (§ 91 Abs 1 Z 1 ASVG), wobei die in § 1 Z 4 lit c des Teilpensionsgesetzes (BG über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen, BGBl I Nr. 138/1997) genannten Bezüge dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten sind (§ 91 Abs 1 Z 1 dritter Satz ASVG). Der Bezug des Klägers als Bürgermeister der Stadtgemeinde H***** ist von dem in § 91 Abs 1 dritter Satz ASVG zitierten § 1 Abs 1 Z 4 lit c des Teilpensionsgesetzes (id StF BGBl I Nr. 138/1997) umfasst. Gemäß sublit cc leg cit gelten als Erwerbseinkommen auch die Bezüge jener Organe oder Funktionäre, die in aufgrund des § 1 Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften (BezBegrBVG, BGBl I Nr. 64/1997) genannt oder geregelt sind, wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigt. Eine derartige landesgesetzliche Vorschrift stellt das Vorarlberger Bezügegesetz 1998 (Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages, der Landesregierung und der Bürgermeister, LGBl Nr. 3/1998, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 58/2001) dar, in dessen Abschnitt 2 die Bezüge der Bürgermeister geregelt wurden und dessen § 11 Abs 1 die Einbeziehung der Mitglieder der Landesregierung und der Bürgermeister in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung normiert, sofern diese Organe nicht in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen (Abs 2 leg cit).

§ 21 Abs 2 des Vorarlberger Bezügegesetzes 1998 sieht für Bürgermeister, die - wie der Kläger - diese Funktion bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt haben und für die der § 20 Abs 2 (Funktionsdauer von wenigstens zehn Jahren vor dem ) nicht gilt, ein durch schriftliche Erklärung, dass sie Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz iVm § 22 erwerben wollen, ausübbares Optionsrecht vor. Gemäß § 22 Abs 1 leg cit haben Personen, die eine Erklärung nach § 21 abgegeben haben, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben werden konnte, Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz bzw dem Bürgermeister-Pensionsgesetz iVm den Abs 2 bis 3 und 6 zu entrichten. Somit ist nach der zitierten Anordnung des § 91 Abs 1 dritter Satz ASVG idF ASRÄG 1997 der Bezug eines Vorarlberger Bürgermeisters, der - wie vom Kläger behauptet - das in § 21 Abs 2 des Vorarlberger Bezügegesetzes 1998 eingeräumte Optionsrecht ausgeübt hat, dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten. Allerdings ist § 91 Abs 1 ASVG in der oben zitierten Fassung gemäß der Übergangsbestimmung des § 572 Abs 8 ASVG nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bezüge, die nicht schon von § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes, BGBl Nr. 273/1972, in der am geltenden Fassung umfasst waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, aufgrund deren diese Bezüge gebühren, nach dem erstmals oder neuerlich angetreten wird.

§ 23 Abs 2 wurde erst mit dem Bundesgesetz vom , BGBl Nr. 489/1984, in das Bezügegesetz, Stammfassung BGBl Nr. 273/1972, eingefügt. Danach ist im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes sowie auf Bezüge von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen § 94 ASVG,§ 60 ASVG,§ 56 BSVG,§ 10 FSVG,§ 26 NVG 1972 und § 40a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden. Seit der mit in Kraft getretenen 44. ASVG-Novelle (SozRÄG 1988) gelten gemäß § 253b Abs 1 lit d ASVG (nunmehr Z 4 ASVG) als Erwerbseinkommen aufgrund einer Erwerbstätigkeit auch die in § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Diese Gesetzesänderung hatte zur Folge, dass das Vorliegen von in § 23 Abs 2 Bezügegesetz bezeichneten Bezügen das Entstehen eines Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer verhindern konnte und die Bezüge zum Wegfall einer bereits zuerkannten vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer führen konnten, sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde (vgl 10 ObS 261/94 in SZ 68/45). Da allerdings H***** keine Stadt mit eigenem Statut ist und in der taxativen Aufzählung des § 23 Abs 2 Bezügegesetz die Bürgermeister von Gemeinden ohne eigenes Statut fehlen, sind die Bürgermeisterbezüge des Klägers nicht von der zitierten Bestimmung des § 23 Abs 2 Bezügegesetz umfasst.

Es ist im Sinne des § 269 ZPO gerichtsbekannt, dass letztmals vor der sachverhaltsgemäß am erfolgten Demissionierung des Klägers als Bürgermeister der Stadt H***** am in Vorarlberg - somit auch in der Stadt H***** - die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterdirektwahlen (mit der [Wieder-]Wahl des Klägers als Bürgermeister der Stadt H*****) stattgefunden hatten. Damit steht aber fest, dass der Kläger diese Funktion nach dem weder erstmals noch neuerlich angetreten hat.

In Ansehung der zitierten Übergangsbestimmung des § 572 Abs 8 ASVG haben somit die vom Kläger als Bürgermeister der Stadt H***** erzielten Bezüge nicht als Erwerbseinkommen zu gelten. Die vom Kläger lukrierten Bürgermeisterbezüge führten somit ungeachtet der Tatsache, dass diese Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 ASVG um das Mehrfache überschritten hatten, nicht zu einem Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG. In Ermangelung der Ausübung einer den Pensionsanfall hemmenden Erwerbstätigkeit war daher die Pension mangels Verwirklichung der für eine Neuberechnung in § 261 Abs 2 ASVG normierten Voraussetzungen auch ab dem Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension gemäß § 253 Abs 1 ASVG durch den Kläger, somit ab , nicht neu zu berechnen.

Die Gewährung einer Alterspension gemäß § 253 Abs 1 ASVG ist hingegen nach der hier maßgeblichen Rechtslage bis unter anderem nicht zulässig, wenn - wie dies auf den Kläger zutrifft - ein aufrechter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht (vgl die mit Ablauf des außer Kraft getretene Bestimmung des § 253 Abs 3 ASVG). Zufolge Verwirklichung dieses Ausschlussgrundes durch den Kläger kommt diesem auch kein Anspruch auf eine Alterspension nach § 253 ASVG ab zu.

Die beklagte Partei hat daher zutreffend mit dem bekämpften Bescheid eine Neubemessung der vorzeitigen Alterspension des Klägers zum oder zum abgelehnt.

Die vom Erstgericht mit dem bekämpften Urteil ab gegenüber der beklagten Partei vorgenommene Verpflichtung zur Zahlung einer Pension von monatlich brutto EUR 2.440,25 erfolgte daher insoweit, als damit dem Kläger ab eine den monatlichen Betrag von brutto EUR 2.226,36, der ihm als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Rahmen der vorzunehmenden Bescheidwiederholung zuerkannt worden war, übersteigende Pensionsleistung - somit ein Mehrbetrag von monatlich brutto EUR 213,89 - zugesprochen wurde, zu Unrecht.

Eine planwidrige Lücke oder einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen. Gerade am Beispiel des Klägers zeigt sich die sachliche Begründetheit, dass das ASVG eine Neubemessung der vorzeitigen Alterspension bei Erreichen des Regelpensionsalters von einem vorherigen Wegfall der Pension aufgrund von pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten abhängig macht, hat doch der Kläger zwischen Juni 2000 und August 2004 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bezogen, ohne dass es trotz Erzielung von die Geringfügigkeitsgrenze um ein Mehrfaches überschreitenden Einkünften aus seiner Bürgermeistertätigkeit zu einem Wegfall der Pension kam. Das Berufungsgericht sah sich daher nicht veranlasst, an den Verfasssungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag heranzutragen. In Stattgebung der von der beklagten Partei erhobenen Berufung war das angefochtene Urteil im Sinne einer sich auf den Rahmen der Wiederholung des bekämpften Bescheides beschränkenden Verpflichtung der beklagten Partei zur Pensionszahlung unter Abweisung des darüber hinausgehenden, auf die Zuerkennung einer höheren Pensionsleistung gerichteten Begehrens des Klägers abzuändern."

Die Revision wurde mangels einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage, ob die Neuberechnung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Erreichen des Regelpensionsalters auch dann ausgeschlossen sei, wenn nach dem Pensionsanfall aus einem - zufolge § 572 Abs 8 ASVG nicht als Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 ASVG zu qualifizierenden und damit nicht zum Wegfall der Pension führenden - Bürgermeisterbezug Pensionsbeiträge entrichtet würden, für zulässig erklärt. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

In der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gesetzgeber den (seltenen) Fall, dass zwar ein pensionsversicherungspflichtiges Einkommen bezogen werde, es aber zu keinem Wegfall der vorzeitigen Alterspension komme, nicht bedacht habe. Die planwidrige Lücke sei im Interpretationsweg zu schließen (gemeint offenbar in dem Sinn, dass ab , mit Erreichen des Anfallsalters für die Alterspension, in analoger Anwendung des § 261b ASVG in der bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71 geltenden Fassung ein erhöhter Steigerungsbetrag gebühre).

Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen.

Grundsätzlich ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Auch wenn der Standpunkt des Klägers, für den betreffend den Zeitraum von bis immerhin Pensionsversicherungsbeiträge in einer Höhe von insgesamt EUR 51.448,46 geleistet wurden, durchaus verständlich ist, ist seinen Ausführungen in der Revision zu entgegnen, dass die eine Neubemessung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ermöglichende Regelung des § 261b Abs 2 ASVG in der bis zum Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71 geltenden Fassung voraussetzte, dass „die Pension wegen einer Erwerbstätigkeit weggefallen ist". In den Gesetzesmaterialien (RV 932 BlgNR 18. GP 48) wird die Regelung damit begründet, dass damit die der Pension schon immer innewohnende Ersatzfunktion für das weggefallene Erwerbseinkommen stärker zum Ausdruck gebracht werden soll. Bestimmte Leistungsteile sollen dementsprechend nur bei Nichtvorhandensein von Erwerbseinkommen gebühren. Wie das Berufungsgericht schon dargestellt hat, fiel der Aufwandsersatz des Bürgermeisters nach der Rechtslage zum hier maßgeblichen Stichtag nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens, weshalb es auch nicht zum Wegfall der Pension führte. Demnach liegt es auch im Gestaltungsspielraum des Sozialgesetzgebers, den erhöhten Steigerungsbetrag nicht zu gewähren, wenn auf der anderen Seite die Pension nicht weggefallen ist. In der Sozialversicherung muss im Übrigen in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen nicht zu einer äquivalenten Versicherungsleistung kommt (vgl 10 ObS 52/99s = RIS-Justiz RS0053286 [T2]).

Damit muss die Revision des Klägers erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.