OGH vom 09.07.2013, 14Os99/13k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Faik M***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 31 U 120/12t des Bezirksgerichts Fünfhaus, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom , (richtig:) GZ 31 U 120/12 t 16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, und des Verurteilten Faik M***** zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 31 U 120/12t 16, verletzt, soweit damit vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 31 U 285/07z 13, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, § 56 StGB.
Der genannte Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit am in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus, GZ 31 U 285/07z 13, wurde Faik M***** zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt; die mit drei Jahren bestimmte Probezeit endete am .
In einem weiteren Strafverfahren, das nach dem (vgl das Datum der vom Magistrat Wien, Amt für Jugend und Familie, erstatteten Strafanzeige [ON 2 S 19]) mit kriminalpolizeilichen Ermittlungen gegen Faik M***** begonnen hatte (vgl § 1 Abs 2 StPO), sah das Bezirksgericht Fünfhaus zugleich mit dessen Verurteilung wegen einer (teilweise) während der zuvor bezeichneten Probezeit begangenen strafbaren Handlung mit Beschluss vom , GZ 31 U 120/12t 16, (unter anderem) vom Widerruf der zu AZ 31 U 285/07z des Bezirksgerichts Fünfhaus gewährten bedingten Strafnachsicht ab (§ 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO) und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (§ 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO).
Rechtliche Beurteilung
Im hier genannten Umfang steht dieser Beschluss wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 56 StGB darf eine bedingte Strafnachsicht (oder bedingte Entlassung) nämlich nur in der Probezeit, wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens widerrufen werden. Der angefochtene Beschluss wäre also nach dieser Vorschrift nur dann nicht verspätet, wenn er in einem bei Ablauf der zu AZ 31 U 285/07z des Bezirksgerichts Fünfhaus bestimmten Probezeit bereits begonnenen Strafverfahren gefasst worden wäre (13 Os 140/06x; 14 Os 62/97; vgl RIS Justiz RS0091737), was jedoch wie bereits dargestellt nicht der Fall war (RIS Justiz RS0125502).
Dieser Beschluss verletzt daher § 56 StGB. Da diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).