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OGH vom 13.09.2019, 10ObS91/19h

OGH vom 13.09.2019, 10ObS91/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 25 Rs 32/19w-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I) Der Schriftsatz der beklagten Partei vom wird zurückgewiesen.

II) Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I) Nach Erhebung der Revision brachte die beklagte Partei am einen weiteren Schriftsatz ein. Abgesehen davon, dass er schon deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, steht nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels“ jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (RS0041666).

II) Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Berechtigung der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu klären, das vom bis gewährte Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zurückzufordern, wenn der beziehende Vater (Kläger) seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht innerhalb der zweijährigen Frist des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG abgrenzte und die maßgeblichen Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs (nicht aber die für den Anspruchszeitraum iSd § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 iVm § 8 Abs 1 Z 2 letzter Satz KBGG idF BGBl I 2013/117 ermittelten und auf das Kalenderjahr hochzurechnenden Einkünfte) die Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG überstiegen.

2. Die Vorinstanzen verneinten dies im Sinn der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 146/17v vom und gaben dem Feststellungsbegehren des Klägers statt.

3. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen an den zu 10 ObS 146/17v dargelegten Grundsätzen festgehalten und die von der Beklagten auch hier gebrachten Argumente verworfen (10 ObS 15/19g; 10 ObS 20/19t; 10 ObS 22/19m; 10 ObS 35/19y; RS0132593).

4. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Nachweis der Abgrenzung der Einkünfte nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG des Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens bezogen hat, für Geburten von bis
– also auch im vorliegenden Fall – gemäß § 50 Abs 24 KBGG idF BGBl I 2019/75 bis zum erbracht werden kann und auch daher im vorliegenden Fall fristgerecht erfolgte. § 24 Abs 1 Z 3 KBGG idF BGBl I 2019/75 tritt gemäß § 50 Abs 25 KBGG erst mit in Kraft.

Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht mehr zu beantworten.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00091.19H.0913.000

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