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OGH vom 06.04.2017, 12Os19/17m

OGH vom 06.04.2017, 12Os19/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabrijela B***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ivan M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom , GZ 152 Hv 107/16v-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Ivan M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch und einen ebensolchen Freispruch der Mitangeklagten Gabrijela B***** sowie einen diese betreffenden, zu Unrecht nicht gesondert ausgefertigten (vgl Schroll in WK2 StGB § 50 Rz 16; Danek, WKStPO § 270 Rz 50) Beschluss auf Erteilung einer Weisung und Anordnung von Bewährungshilfe enthaltenden Urteil wurde Ivan M***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben die Genannten am in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar zirka 80 Euro der Bojana S*****, die sich in der Kellnerbrieftasche des Lokals „I*****“ befanden, wobei sie auf frischer Tat betreten Gewalt gegen das Opfer anwendeten, um sich die weggenommene Sache zu erhalten (US 7), indem Ivan M***** Bojana S*****, die Gabrijela B***** festhielt, von hinten an den Oberarmen ergriff und zur Seite schob, sodass Letztgenannte das Lokal mit dem Geld verlassen konnte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten Ivan M***** erhobenen und auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) sowohl den Zueignungs als auch den Bereicherungsvorsatz bestreitet und ausführt, der Rechtsmittelwerber habe Gabrijela B***** nur begleitet, damit diese den ihr zustehenden Lohn abholen könne, geht er prozessordnungswidrig nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RISJustiz RS0099810). Es wird nämlich außer Acht gelassen, dass die Angeklagten laut den Konstatierungen des Schöffengerichts entgegen ihrem ursprünglichen Plan das „private Geld“ der Kellnerin Bojana S***** wegnahmen und es dabei ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass die Angeklagte B***** durch dessen Zueignung unrechtmäßig bereichert werde (US 7). Soweit die Rechtsrüge weiters behauptet, die Feststellungen drückten kein einvernehmliches Vorgehen aus, wird neuerlich nicht von den Urteilskonstatierungen ausgegangen (US 14).

Das weitere Vorbringen, der Rechtsmittelwerber habe keine Ausführungshandlung gesetzt, ist mit Blick auf das konstatierte Ergreifen der Bojana S***** an den Oberarmen und das Zur-Seite-Schieben, nicht nachvollziehbar (US 7, 10, 14; vgl RIS-Justiz RS0090011).

Mit dem Einwand, das Erstgericht hätte ihn zumindest „in dubio pro reo“ freisprechen müssen, gibt der Nichtigkeitswerber zu erkennen, dass er die Urteilskonstatierungen prozessordnungswidrig in Zweifel zieht anstatt von diesen ausgehend einen allfälligen Rechtsfehler des Erstgerichts nachzuweisen (RISJustiz RS0098325 [T5]).

Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) ausführt, die Feststellungen ließen offen, ob der Angeklagte wirklich Gewalt anwendete oder es sich nur um ein Überraschungsmanöver handelte, wird neuerlich nicht von den Konstatierungen ausgegangen, wonach der deutlich über 100 Kilo schwere Angeklagte die zarte Bojana S***** von hinten an beiden Oberarmen ergriff und sie zur Seite schob, weshalb sie die Angeklagte losließ (US 7). Warum es darauf ankommen sollte, ob die Kellnerin dabei verletzt wurde, wird nicht klar.

Indem die weitere Subsumtionsrüge (Z 10) ausführt, ein Erhalt der Beute sei keinesfalls beabsichtigt gewesen, der Rechtsmittelwerber hätte nur die Absicht gehabt, die Angeklagte und Bojana S***** zu trennen, er habe die Erstgenannte sogar aufgefordert, das Geld liegen zu lassen, wird neuerlich nicht auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts argumentiert, wonach er die Gewalt ausübte, obwohl das Opfer ihm mitgeteilt hatte, dass sich in der Brieftasche auch privates Geld befand, wobei es ihm darauf ankam, der Erstangeklagten das Geld zu erhalten (US 7). Dass er zuvor gegenüber der Erstangeklagten geäußert hatte, sie solle das Geld liegen lassen, steht dem nicht entgegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d StPO sofort zurückzuweisen, woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00019.17M.0406.000
Schlagworte:
Strafrecht

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