OGH vom 17.07.2002, 13Os78/02
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Maßnahmensache der Nadja L***** wegen § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ 14 Hv 1075/01v-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, des Verteidigers Dr. Rüdiger, jedoch in Abwesenheit der Betroffenen zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - im Ausspruch über die Bestimmung der Probezeit aufgehoben und insoweit gemäß § 288 Abs 2 Z 3 iVm § 433 StPO selbst erkannt:
Gemäß § 45 Abs 1 StGB wird die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unter Bestimmung einer Probezeit von 5 (fünf) Jahren bedingt nachgesehen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nadja L***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil sie am in Klagenfurt unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, die Ergotherapeutin Karin S***** durch die wiederholt und mit deutlich gespannter und aggressiver Körperhaltung gemachte Äußerung, sie solle sofort aus dem Park des Zentrums für seelische Gesundheit verschwinden, sonst werde sie sie umbringen, sowie durch die unter ganz raschem Herantreten an die Genannte, mithin unter körperlichem Bedrängen gemachte Äußerung: "Eine Knarre habe ich ohnedies schon bei mir!", mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich zum sofortigen Abbruch eines Gespräches mit einem Patienten und zum fluchtartigen Verlassen ihres Aufenthaltsortes genötigt und hiedurch eine Tat begangen hat, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zuzurechnen wäre. Gemäß § 45 Abs 1 StGB wurde die Unterbringung unter Bestimmung einer Probezeit irrig (wie auch schon in den Gründen des Ersturteils ausgeführt) von 10 Jahren bedingt nachgesehen.
Rechtliche Beurteilung
Der auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 33, auch § 493 Abs 2 StPO) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Zutreffend weist die Anklagebehörde darauf hin, dass das der Unterbringung zu Grunde liegende Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist, die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme daher gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz StGB nur fünf Jahre betragen darf.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war somit Folge zu geben, das angefochtene Urteil, welches im Übrigen (so wie der gesondert gefasste Beschluss) unberührt zu bleiben hatte, in seinem Ausspruch über die Bestimmung der Probezeit aufzuheben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst zu erkennen, dass die Probezeit mit fünf Jahren bestimmt wird.
Die (nicht ausgeführte) Berufung der Anklagebehörde hat diese zurückgezogen.