OGH vom 21.05.1997, 13Os77/97
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr.Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Henriette J***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 4 b Vr 7741/96-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, und des Verteidigers Mag. Schuster, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 4 b Vr 7741/96-45, verletzt im Schuldspruch des Angeklagten Oskar S***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels (= BB./) das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG.
Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Punkt BB./ des Schuldspruches sowie in seinem darauf beruhenden Strafausspruch nach § 38 Abs 1 FinStrG aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem unangefochten gebliebenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , GZ 4 b Vr 7741/96-45, wurde Oskar S***** des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 3 Z 3 SGG (= AA./I.A./) sowie des Finanzvergehens des Schmuggels nach den §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (= BB./) schuldig erkannt, weil er von Frühjahr bis den bestehenden Vorschriften zuwider 1.800 g Haschisch, 500 g (netto) Kokain und 13 g (brutto) Heroin gewerbsmäßig gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter aus den Niederlanden aus- und über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich einführte (AA./I.A./) und hiedurch (idealkonkurrierend) gewerbsmäßig vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich die obgenannten Suchtgifte, unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzog (BB./).
Wegen des Finanzvergehens wurde über Oskar S***** unter Anwendung des § 22 FinStrG nach dem § 38 Abs 1 FinStrG eine Geldstrafe von S 35.000,-- (im Nichteinbringungsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Rechtliche Beurteilung
Der Schuldspruch wegen Schmuggels steht, wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zu Recht ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die genannten Herkunftsländer der Ware (Niederlande bzw Bundesrepublik Deutschland) zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören (s Art 3 Abs 1 Zollkodex; s Kommmentar zum Finanzstrafgesetz Dorazil-Harbich, Anm zu ENr 17b zu § 35). Somit war wie im Spruch zu erkennen.