OGH vom 02.09.2015, 10ObS90/15f

OGH vom 02.09.2015, 10ObS90/15f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Florian Neumayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 16/15v 24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom , GZ 19 Cgs 100/14f 16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte die Gewährung der Invaliditätspension an den am geborenen Kläger ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die Revision nicht zu.

Der Revisionswerber sieht erhebliche Rechtsfragen (vor allem) darin, dass es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Erfordernis der Beiziehung eines Dolmetschers bei ärztlichen Untersuchungen (und im sonstigen gerichtlichen Verfahren) fehle; die entsprechende Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit habe die Unrichtigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten und der darauf aufbauenden Entscheidungen der Vorinstanzen bewirkt. Die Verneinung der Berufungsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (speziell auch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs) durch das Berufungsgericht sei gesetzwidrig und müsse vor dem Obersten Gerichtshof bekämpfbar sein.

Rechtliche Beurteilung

Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen.

Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wird, ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0043405 [T48 und T 49]). Aufgrund eines Größenschlusses dehnt die Rechtsprechung die Unanfechtbarkeit (in die dritte Instanz) auf die behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aus (RIS Justiz RS0043405 [T24], RS0042963 [T23]). Diese Grundsätze können auch nicht mit der Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren selbst sei weil das Berufungsgericht der Berufung wegen Nichtigkeit bzw der Mängelrüge nicht gefolgt sei mit Nichtigkeit behaftet (RIS Justiz RS0043405 [T1]) bzw mangelhaft geblieben (RIS Justiz RS0042963 [T58]).

Es ist daher nicht überraschend, dass es zu der in den Vordergrund der Rechtsmittelausführungen gestellten Frage des Verfahrensrechts an höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt.

Generell ist die Gewinnung der Tatsachen für die Sachverhaltsfeststellung von der Revisibilität ausgenommen. Auch die Frage, ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres (oder ein Gutachten eines anderen Sachverständigen) einzuholen gewesen wäre, betrifft die Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0043414 [T18]).

Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00090.15F.0902.000