OGH vom 07.11.2017, 14Os96/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Johann K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 9 Hv 92/16z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , AZ 10 Bs 197/17x, gerichtete Eingabe des Betroffenen nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Graz vom , GZ 9 Hv 92/16z85, wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Johann K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Seine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , AZ 14 Os 21/17w, zurück.
Das Oberlandesgericht Graz gab der Berufung des Betroffenen mit Urteil vom , AZ 10 Bs 197/17x, nicht Folge.
Mit seiner Eingabe vom bekämpft Johann K***** diese Entscheidung und bezeichnet sie aus näher ausgeführten Gründen als „ungültig“. Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Urteile des Berufungsgerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 295 Abs 3 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00096.17Z.1107.000 |
Schlagworte: | 3 Alle Os-Entscheidungen |
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