OGH vom 09.10.2019, 13Os76/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafsache gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die „Nichtigkeitsbeschwerde“ des Sebastian N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am gestellte Antrag auf Fortführung des auf Grund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , AZ 9 Bl 12/14y, sei ein diesbezüglicher Antrag des Sebastian N***** auf Fortführung des genannten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden. Einer neuerlichen inhaltlichen Erledigung stehe daher das „Hindernis der 'entschiedenen Sache' entgegen“. Zudem seien die in § 195 Abs 2 StPO normierten Fristen abgelaufen und entspreche der Fortführungsantrag nicht im Ansatz den Formerfordernissen des § 195 Abs 2 StPO.
Gegen diesen Beschluss brachte Sebastian N***** beim Landesgericht für Strafsachen Graz mit Schriftsatz vom die „Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof“ ein. Inhaltlich führt er aus, es liege „ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO“ vor, weil über die von ihm im Fortführungsantrag vom gestellten Beweisanträge nicht erkannt worden sei.
Nichtigkeitsbeschwerden an den Obersten Gerichtshof können nur von den in § 282 StPO angeführten Rechtsmittelwerbern gegen Urteile des Landesgerichts als Schöffengericht oder als Geschworenengericht erhoben werden (§§ 280, 344 StPO;Ratz, WK-StPO § 280 Rz 1).
Die vom Anzeiger und Fortführungswerber Sebastian N***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom , AZ 5 Bl 6/19v, gerichtete „Nichtigkeitsbeschwerde“ war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00076.19D.1009.000 |
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