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OGH 20.09.2005, 14Os96/05g

OGH 20.09.2005, 14Os96/05g

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ing. Guido B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Ing. Guido B***** gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichtes Korneuburg vom , GZ 603 Hv 8/02w-409, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird keine Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom , GZ 603 Hv 8/02w-359, wurde unter anderem Ing. Guido B***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A. 1., 2., 3., 4., 5. und 6.) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (C.) schuldig erkannt. Gemeinsam mit der Ausführung der gegen diese Schuldsprüche gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde beantragte Ing. Guido B***** die Berichtigung der Hauptverhandlungsprotokolle vom und , weil sich der Schuldspruch auf im Urteil enthaltene konkret bezeichnete Aussageteile der Zeugen DI Werner H***** und Dr. Wilhelm R***** stütze, die derart nicht gesagt, vielmehr frei erfunden worden seien. Der Rechtsmittelwerber beantragte daher die ersatzlose Eliminierung dieser im Protokoll aufscheinenden Aussageteile (ON 381).

Als Beweis für die Unrichtigkeit des Protokolls legte der Angeklagte eine vollständige Transkription der mit einem Tonbandgerät mitgeschnittenen Aussagen dieser Zeugen auf CD-Rom sowie ein Privatgutachten des Sachverständigen Ing. Mag. Helmut R***** vor, der bestätigte, dass diese vom Nichtigkeitswerber vorgenommenen Aufzeichnungen nicht manipuliert worden seien.

Mit Beschluss vom (ON 385) wies die Vorsitzende des Landesgerichtes Korneuburg diesen Antrag ab, wobei sie (zusammengefasst) darauf hinwies, dass keine konkrete Anhaltspunkte bzw Hinweise für eine fehlerhafte Protokollierung vorlägen. Da die näheren Umstände des Zustandekommens der dem Gericht übermittelten CD-Roms nicht bekannt seien, wäre dieses Beweismittel jedenfalls nicht geeignet, Fehler und Ungenauigkeiten in den Hauptverhandlungsprotokollen darzutun.

Die dagegen gemäß § 15 StPO vom Angeklagten erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom , AZ 18 Bs 263/04 (ON 391), als unzulässig zurück, hob allerdings aus deren Anlass gemäß § 114 Abs 4 StPO den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag nach Verfahrensergänzung auf, weil den vorgelegten CD-Roms ohne Prüfung nicht von vornherein jeder innere Beweiswert abgesprochen werden könne. Es sei daher zu klären, ob die vorgelegten Beweismittel tatsächlich die in Rede stehenden Zeugenaussagen zur Gänze wiedergeben und nötigenfalls im Wege eines gerichtlichen Sachverständigen zu überprüfen, ob allfällige Manipulationen des Mitschnittes stattgefunden haben bzw ob solche Abänderungen bei fachgerechter Durchführung derselben im Nachhinein überhaupt feststellbar sind.

Nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Sachverständigen für Elektrotechnik Prof. DI Herbert S***** (ON 398), einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und nachdem den Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 271 Abs 7 StPO eingeräumt worden war, wies die Vorsitzende den Berichtigungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom neuerlich ab (ON 409). In ihrer Begründung verwies sie in erster Linie auf das Gutachten des vom Gericht beigezogenen elektrotechnischen Sachverständigen, demzufolge ein Nachweis von Manipulationen technisch unmöglich sei, allerdings bei den untersuchten Textpassagen bzw den dazugehörenden AudioPassagen Auffälligkeiten erkennbar waren, welche von (nicht optimal durchgeführten) Manipulationen herstammen könnten. Davon ausgehend - so die Vorsitzende weiter - seien aber die vorgelegten CD-Roms als Beweismittel nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten Unrichtigkeiten im insgesamt 2.740 Seiten umfassenden Hauptverhandlungsprotokoll zu belegen. Auch aus den eingelangten Stellungnahmen der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft habe sich kein ausreichender konkreter Anhaltspunkt für eine Falschprotokollierung ergeben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten Ing. Guido B*****, mit der er die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls in den beantragten Punkten anstrebt. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende das Protokoll über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Eine Protokollberichtigung ist demnach nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist.

Bei der Relevanzprüfung wird im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen sein, die in irgendeiner Form für die Lösung der hier angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten. Wird hingegen der Protokollberichtigungsantrag mit einem Rechtsmittel gegen das bereits gefällte Urteil verbunden, so ist diese Relevanzprüfung auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, sodass im Hinblick auf die im Fall einer Berichtigung gebotene neuerliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und der dann eingeräumten Möglichkeit, auf dieser veränderten Basis gemäß § 271 Abs 7 letzter Satz StPO ein neues Rechtsmittel auszuführen, nur jenen begehrten Protokolländerungen Bedeutung zukommt, welche für die prozessordnungsgemäße Ausführung des Rechtsmittels hergezogen werden können.

Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die im Berichtigungsantrag beanstandeten Textteile tatsächlich nicht auf den vorgelegten Tonträgern hörbar sind (S 91/XLIX). Der im Verfahren beigezogene Sachverständige Prof. DI Herbert S***** kommt jedoch in seinem sehr ausführlich begründeten Gutachten (ON 398) zu dem Ergebnis, dass allfällige Manipulationen der Inhalte von digitalen Audio-Files mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Methoden technisch nicht festgestellt werden können. Im Übrigen sei es leichter, aus Audioaufzeichnungen bestehende Teile zu entfernen, als neue Teile sinnvoll einzufügen. Dies hänge naturgemäß mit der Wirkung des Hintergrundgeräusches zusammen. Aber auch dies sei derart manipulierbar, dass ein Erkennen einer Einfügung an der fertigen Audioaufzeichnung nicht möglich sei. Es wären zwar einige Auffälligkeiten (so zB liegen die kritisierten Textpassagen jeweils am Ende eines Absatzes bzw einer Zeugenaussage; eine deutliche Änderung des Hintergrundgeräusches beim Tondokument H***** ist feststellbar; auffällige Wort[teil-]wiederholungen sind zu finden) erkennbar, die von nicht optimal durchgeführten Manipulationen stammen könnten, ein entsprechender Nachweis sei jedoch technisch nicht möglich. Die jedenfalls vorliegenden Auffälligkeiten könnten auch auf andere Ursachen, insbesondere auf die Aufnahme, zurückzuführen sein.

Mit seinem Beschwerdevorbringen versucht nunmehr Ing. Guido B***** unter Bezugnahme auf eine erst nach Beschlussfassung durch die Vorsitzende vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Privatsachverständigen Ing. Mag. Helmut R***** (ON 410) darzutun, dass im konkreten Fall eine Manipulation des Tonträgers nicht erfolgt sei. Der Privatsachverständige kommt nämlich in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf die Hintergrundgeräusche und Überschneidungen weiterer Tonquellen, wie sie in einer Hauptverhandlung üblich sind, eine technisch nicht nachweisbare Manipulation seiner Meinung nach unmöglich sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als nicht zielführend.

Der gerichtlich beigezogene Sachverständige hat die vom Privatgutachter aufgezeigten, in der Beschwerde hervorgehobenen Probleme, die sich durch Hintergrundgeräusche bzw an der Textfolge nach einer Transkription ergeben könnten, ohnehin berücksichtigt, jedoch ausdrücklich festgehalten, dass auch Hintergrundgeräusche bei der Bearbeitung einer Datei derart verändert werden können, dass nach durchgeführten Schnitten und Einfügungen in der geänderten Datei keine merkbaren Spuren feststellbar sind. Das hänge lediglich von der „Qualität der Bearbeitung" ab (S 273/XLVIII).

Die Ausführungen des Privatsachverständigen sind daher nicht geeignet, Bedenken an dem von der Vorsitzenden für ausreichend und schlüssig erachteten Gutachten des Gerichtssachverständigen hervorzurufen.

Der Umstand, dass sich neben den ausdrücklich gerügten Hinzufügungen im Hauptverhandlungsprotokoll noch zahlreiche andere Abweichungen zu den auf Tonträgern fußenden Transkripten finden, für deren Manipulation es nach der Behauptung des Angeklagten keinen Grund gegeben hätte, ist leicht damit erklärbar, dass die Antworten von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen nur ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen sind (§ 271 Abs 3 StPO). Daher ist auch daraus für den Standpunkt der Beschwerde nichts zu gewinnen.

Da somit eine Manipulation der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tondokumente nicht auszuschließen ist, können diese Beweismittel nicht (alleinige) Grundlage für die begehrte Protokollsberichtigung sein, zumal die Aufnahme der Aussagen in der Hauptverhandlung auf Tonband ohne Wissen, somit ohne Kontrolle durch das Gericht, erfolgte und die vorgelegten Datenträger nur eine Transkription dieses Mitschnitts enthalten, somit nur ein mittelbares Beweismittel darstellen.

Die bemängelte Erwägung des Erstgerichts, wonach die beanstandeten Protokolle den Verteidigern spätestens Ende Juli 2001 (Aussage R*****) bzw am (Aussage H*****) zugestellt, jedoch zunächst ungerügt zur Kenntnis genommen wurden, obwohl die Tonaufzeichnungen dem Beschwerdeführer auch damals bereits zur Verfügung standen und eine Überprüfung des Protokolls zu diesem Zeitpunkt wesentlich effektiver möglich gewesen wäre, widerspricht weder den Gesetzen logischen Denkens noch allgemeinen Erfahrungssätzen und ist überzeugend.

Die in Rede stehenden digitalen Tonträger einschließlich des mit diesem gemeinsam vorgelegten Privatsachverständigengutachtens des Ing. Mag. Helmut R***** konnten demnach nur Anlass bieten, weitere Erhebungen bezüglich der Richtigkeit des beanstandeten Hauptverhandlungsprotokolls anzustellen.

Aus den von der Vorsitzenden eingeholten Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Mitangeklagten hat sich jedoch für das Erstgericht kein ausreichender Anhaltspunkt ergeben, der eine Berichtigung des Protokolls erforderlich gemacht hätte. Die diesbezügliche Begründung, welcher der Beschwerdeführer sachlich nichts entgegenzusetzen hat, überzeugt ebenso.

Soweit der Angeklagte Ing. B***** in der Beschwerde die Einholung von Stellungnahmen der involvierten Zeugen fordert, unterlässt er die nach Lage des Falles gebotene Begründung, weshalb diese Personen rund vier Jahre nach ihrer Vernehmung noch in der Lage sein sollten, sich an Details ihrer umfangreichen Aussage zu erinnern und gar nicht getätigte Angaben herausfiltern zu können, somit das angestrebte Ergebnis zu erwarten wäre.

Eine solche Fundierung dieses Beweisbegehrens wäre um so mehr geboten gewesen, als die im Berichtigungsantrag als nicht getätigt kritisierten Aussageteile inhaltlich durchwegs im Einklang mit den ungerügt gebliebenen übrigen Depositionen der Zeugen DI H***** und Dr. R***** stehen (vgl S 308 iVm S 340, 343; S 317 iVm S 340 [Vorhalt des angeblich nicht vorgekommenen Aussageteils durch den Verteidiger des Beschwerdeführers!]; S 345 iVm S 305, 325; S 704 iVm S 711, 714 f; S 704 f iVm 711, 714 f).

Im Hinblick auf diesen gleich bleibenden Aussageinhalt auch bei Wegfall der beanstandeten Protokollsteile zeigt der Rechtsmittelwerber überdies keine - für eine Berichtigung nach § 271 Abs 7 StPO vorausgesetzte - erheblichen, die Schuldfrage tangierenden Umstände oder Vorgänge auf, sodass es auch an einer Beschwer mangelt. Weshalb die reklamierte Streichung der Angaben des Zeugen DI H***** über fehlende eigene konkrete Planungsaktivitäten des Zeugen P***** (S 707) iSd § 271 Abs 7 StPO erheblich sein sollte, wird hingegen weder im Protokollsberichtigungsantrag noch in der Beschwerde dargetan. Der bloße Hinweis darauf, dass durch diese angeblich nicht vorgekommenen Zeugenangaben der Angeklagte Ing. B***** belastet werde, ist in keiner Weise substanziiert. Anhaltspunkte dafür, dass der Wegfall dieser Passage bedeutsam für die Klärung der hier maßgeblichen Schuldfrage sein könnte, sind im Akt nicht zu finden, zumal das Urteil sogar ausdrücklich davon ausgeht, dass der Zeuge P***** in die Planungphase der Baulose V*****, Phase 3, und P***** zumindest involviert war (US 204, 211; vgl auch US 818, 835 ff, 912 f).

Auf die vom Rechtsmittelwerber aus der bereits erfolgten Vernichtung der von den Schriftführern angefertigten stenografischen Aufzeichnungen gezogenen rein spekulativen Schlussfolgerungen war mangels Sachverhaltssubstrats nicht weiter einzugehen. Wie der Generalprokurator in seiner Stellungnahme - aber entgegen einer dazu vom Verteidiger gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - zutreffend aufzeigt, erbrachte das von der Vorsitzenden durchgeführte Überprüfungsverfahren keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das von beeideten Schriftführerinnen auf Grundlage ihrer stenografischen Aufzeichnungen angefertigte Hauptverhandlungsprotokoll Aussageinhalte unrichtig wiedergeben würde.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Guido B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ing. Guido B*****, DI Herbert H*****, Herbert W*****, Ing. Josef R*****, Friedrich St***** und Walter Rz***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom , GZ 603 Hv 8/02w-359 (ehemals 17 Hv 22/98; 60c Hv 25/00 bzw 60c Hv 16/01), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter Rz***** und in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Guido B*****, DI Herbert H*****, Herbert W*****, Friedrich St***** sowie aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Umfang der Schuldsprüche A 2., 3., 5., 8. sowie B I. 2. und insoweit in der nach § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit, im Umfang des Schuldspruchs

B II. sowie in der rechtlichen Unterstellung des Schuldspruchs B I. unter § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB und bei den Angeklagten Ing. Guido B*****, DI Herbert H*****, Herbert W*****, Walter Rz***** sowie Friedrich St***** überdies im Strafausspruch und im Umfang der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

II. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Josef R***** sowie die sich im Übrigen gegen die Schuldsprüche A 1., 4., 6. und 7. und B I. 1. sowie C richtenden Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. Guido B*****, DI Herbert H*****, Herbert W***** und Friedrich St***** werden zurückgewiesen.

III. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Ing. Josef R***** werden die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Mit ihren Berufungen werden die übrigen Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

IV. Den Angeklagten Ing. Guido B*****, DI Herbert H*****, Herbert W*****, Ing. Josef R***** und Friedrich St***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche betreffend die Angeklagten Herbert W*****, DI Herbert H*****, Ing. Guido B***** und Walter Rz***** enthält, wurden Herbert W***** (zu A 2., 3., 4., 7. und 8.), DI Herbert H***** (zu A 1., 2., 3., 4., 6., 7. und 8.), Ing. Guido B***** (zu A 1., 2., 3., 4., 5. und 6.) und Ing. Josef R***** (zu A 6. und 7.) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, Friedrich St***** (zu B I.) sowie Walter Rz***** (zu B II.) des Verbrechens der Untreue als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie Guido B***** (zu C) überdies des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

A in Schwechat

die ihnen durch Dienstvertrag, somit durch Rechtsgeschäft von der F***** AG eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch ihrem Dienstgeber einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und zwar:

Herbert W***** als Ressortleiter Technik - Schaden 21,409.482 S (1.555.887,70 Euro),

DI Herbert H***** als Hauptabteilungsleiter Technik/Bauwesen - Schaden 24,811.473 S (1,803.120 Euro),

Ing. Guido B***** als Abteilungsleiter Technik/Baudurchführung - Schaden 35,793.554 S (2,601.219 Euro) und Ing. Josef R***** als Abteilungsleiter Technik/Bauinstandhaltung -

Schaden 5,945.755,70 S (432.094,91 Euro),

indem

1. DI Herbert H***** und Ing. Guido B***** im März 1992 dadurch, dass sie der ARGE V***** den Auftrag zur Errichtung von Grundwasserbeobachtungssonden beim Schneeabladeplatz um eine Auftragssumme von 622.750 S (45.257,01 Euro) erteilten, obwohl ihnen eine Kostenschätzung des Zivilingenieurs DI Peter Sp***** über 440.000 S netto (31.976,05 Euro) vorlag und ihnen Friedrich St***** als kaufmännischer Geschäftsführer der ARGE V***** die Errichtung um nur 550.000 S netto (39.970,06 Euro) zugesagt hatte, wodurch der F***** AG ein Vermögensnachteil von zumindest 70.000 S (5.087,10 Euro) zugefügt wurde;

2. Herbert W*****, DI Herbert H***** und Ing. Guido B***** zwischen 19. und dadurch, dass Herbert W***** und DI H***** vorschlugen, der ARGE V*****, Phase 3, den Auftrag für Erd- und Baumeisterarbeiten zuzüglich der Regiearbeiten um einen Nettopreis von 138,577.785,60 S (10,070.840,43 Euro) zu erteilen und Ing. Guido B***** und DI Herbert H***** die Bestellung der Erd- und Baumeisterarbeiten zuzüglich der Regiearbeiten um einen Nettopreis von 138,577.785,60 S veranlassten, obwohl ihnen ein verbindliches älteres Angebot dieser ARGE um einen Nettopreis von 136,510.846,47 S (9,920.630,11 Euro) einschließlich der Regiearbeiten in Höhe von 773.288,20 S vorlag, wodurch der F***** AG durch die gemäß diesem Vorschlag erfolgte Vergabe ein Vermögensnachteil von zumindest 2,480.373 S inkl USt (180.255,73 Euro) zugefügt wurde;

3. Herbert W*****, DI Herbert H***** und Ing. Guido B***** im Laufe der Jahre 1993 und 1994 dadurch, dass sie gemeinsam mit Walter Ac***** bei der Ausschreibung des Bauvorhabens P***** besprachen, die den einzelnen Eluatklassen zuzuordnenden Aushubmengen falsch anzugeben und diese Falschangaben durch Walter Ac***** duldeten, Walter Ac***** die billigstbietende Firma ST***** AG wegen angeblich spekulativer Preise zu Unrecht absprachegemäß ausschied und Herbert W***** und DI H***** vorschlugen, der zweitgereihten ARGE P***** den Zuschlag zu erteilen, obwohl dieses Angebot jedenfalls hinsichtlich der Eluataufschläge im höchsten Maße spekulative Preise enthielt, sowie DI Herbert H***** und Ing. Guido B***** als Verantwortliche der F***** AG die „Bestellungen" bzw Auftragserteilung an die „S*****-ARGE" (richtig: ARGE P*****) unterfertigten, wodurch der F***** AG ein Vermögensnachteil von brutto 12,898.778,28 S (937.390,75 Euro) zugefügt wurde;

4. Herbert W*****, DI Herbert H***** und Ing. Guido B***** im September 1993 dadurch, dass sie absprachegemäß mit Walter Ac***** von diesem eine Klausel in die Ausschreibung P***** aufnehmen ließen, aufgrund der das als nicht schüttfähig qualifizierte Aushubmaterial ins Eigentum des Auftragnehmers und damit letztlich der ARGE P***** übergehen sollte, obwohl davon ein Großteil des solcherart unentgeltlich überlassenen Aushubmaterials sehr wohl schüttfähig war, in weiterer Folge von der ARGE P***** davon zumindest 43.950,84 m³ (81.309,54 t) zum V*****, Phase 3 direkt verbracht, dort verschüttet und der F***** AG mit brutto rund 71 S je m³ verrechnet wurden, wodurch der F***** AG ein Vermögensnachteil von 3,120.509,96 S (226.776,30 Euro) entstand;

5. Ing. Guido B***** dadurch, dass er es unterließ, den Projektmanager Alexander Ul***** davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Entsorgung des Aushubmaterials der Eluatklasse I b nicht erfolgt war, welcher in Unkenntnis der wahren Situation der ARGE P***** für die angebliche Deponierung von insgesamt rund 82.220,07 t (44.443,28 m³) Aushubmaterial der Eluatklasse I b Aufschläge in Höhe von brutto 168,96 S (12,28 Euro) je Tonne gewährte, obwohl das Aushubmaterial zu keinem Zeitpunkt deponiert, sondern vielmehr auf den Baustellen P***** und V***** wieder verschüttet worden war, wodurch der F***** AG ein Vermögensnachteil von 13,891.903 S (1,009.563,90 Euro) zugefügt wurde;

6. DI Herbert H*****, Ing. Guido B***** und Ing. Josef R***** am dadurch, dass sie sogenannte „Nachverrechnungen" der ARGE Pi***** in einer Gesamthöhe von 3,331.993,09 S inkl USt (242.145,37 Euro) anerkannten und deren Bezahlung veranlassten, obwohl die ARGE Pi***** auf diese Zahlungen wegen mangelhafter Leistungserbringung schon dem Grunde nach keinen Anspruch hatte und ihre Forderungen jedenfalls verfristet geltend gemacht hatte, wodurch der F***** AG ein Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt wurde;

7. Herbert W*****, DI Herbert H***** und Ing. Josef R***** in den Jahren 1993 bis 1996 dadurch, dass sie die Bezahlung der Kontrahentenleistungen über Maler-, Anstreicher- und Fassadenbeschichtungen in und an verschiedenen Objekten für die Jahre 1993/1994 und 1995/1996 am F***** an die St***** GmbH mit den durch diese GmbH in das „Leistungsverzeichnis lang" eingesetzten Preisen anstelle der ausschreibungskonform heranzuziehenden, in das „Leistungsverzeichnis kurz" eingesetzten Preisen veranlassten, wodurch der F***** AG ein Vermögensnachteil von netto 2,178.135,72 S (158.291,29 Euro), das sind 2,613.762,72 S inkl USt (189.949,54 Euro) zugefügt wurde;

8. Herbert W***** und DI Herbert H***** zwischen dem 24. April und dadurch, dass Herbert W***** den Auftrag erteilte, einen Vergabevorschlag an die S***** GmbH abzufassen, und DI Herbert H***** diesen Vorschlag unterschrieb, wodurch sie veranlassten, dass der S***** GmbH der Auftrag für Kontrahentenleistungen betreffend Baumeisterarbeiten für die Künetten- und Kanalarbeiten für die Jahre 1997 - 1999 am F***** erteilt wurde, obwohl ihnen bekannt war, dass die S***** GmbH bei 7 von 10 Unterleistungsgruppen spekulative Unterpreise eingesetzt hatte, es zu einem Bietersturz kommen werde und der Auftrag daher richtigerweise an den zweitgereihten Bieter, die Fa Bi*****, zu erteilen gewesen wäre, sodass die F***** AG für die im Jahre 1997 tatsächlich abgerechneten Leistungen an die S***** GmbH um netto 246.716,84 S (17.929,61 Euro), das sind (richtig:) 296.060,20 S inkl USt (21.515,53 Euro) brutto, mehr bezahlen musste, als sie an die Fa Bi***** bezahlen hätte müssen, wodurch der F***** AG ein Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt wurde;

B in Schwechat

zur Ausführung von zu Punkt A inkriminierten Taten beigetragen, und zwar

I. Friedrich St*****

1. zu der zu Punkt A 1. inkriminierten Tat dadurch, dass er je ein Vergleichsoffert der an der Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten nicht tatsächlich interessierten I***** GmbH und der Ing. A***** GmbH einholte, die jeweils knapp über dem von der ARGE V*****, vertreten durch den technischen Geschäftsführer Friedrich St*****, gelegten Anbot lagen und die in der Folge durch die F***** AG der Preisprüfung des Anbots der ARGE V***** zugrunde gelegt wurden;

2. zu der zu Punkt A 2. inkriminierten Tat dadurch, dass er als technischer Geschäftsführer der ARGE „St*****" im Wissen, dass ein verbindliches niedrigeres Angebot dieser ARGE vorlag, den Zusammenschluss der ARGE „St*****" mit der Firma Al***** GmbH zur neuen ARGE V*****, Phase 3, durchführte, in Kenntnis des niedrigeren Angebots der ARGE „St*****" im Namen der ARGE V*****, Phase 3, ein über diesem Offert liegendes neues Angebot legte und nach Zuschlagserteilung an die ARGE V*****, Phase 3, zu den von dieser angebotenen Konditionen die auf dem Zuschlag beruhende Bestellung für die ARGE V*****, Phase 3, annahm, wobei er wusste, dass die unmittelbaren Täter Herbert W*****, DI Herbert H***** und Ing. Guido B***** „zumindest objektiv sorgfaltswidrig" handelten;

II. Walter Rz***** zu der zu Punkt A 4. inkriminierten Tat dadurch, dass er die Erstellung von mit „Aufmaßblatt 0002" und Baurestmassennachweis bezeichneten, inhaltlich unrichtigen Unterlagen veranlasste, nach denen 83.158 t bzw 83.215,79 t Aushub der Eluatklasse I b durch die Firma Bö***** GmbH auf eine Deponie in Parndorf verführt worden seien und diese Unterlage in der Folge der ARGE P***** übermitteln ließ, welche sie der örtlichen Bauaufsicht weiterleitete;

C Ing. Guido B***** am in Korneuburg als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren 17 Vr 1440/97 des Landesgerichtes Korneuburg durch seine vor dem Richter Dr. H***** abgelegte Aussage falsch ausgesagt, indem er angab: „Ich kann ausschließen, dass ich jemals an Franz G***** oder irgend jemanden von der S***** bzw aus dem Umfeld des Franz G***** eine Liste von Mitbietern für Ausschreibungen der F***** AG vor Anbotseröffnung bekannt gegeben habe" und auf Vorhalt einer handschriftlichen Notiz Alexandra Gr*****s durch seine Antwort „Ich kann mich mit diesem handschriftlichen Vermerk nicht identifizieren. Woher Alexandra Gr***** ein Monat vor Anbotseröffnung die Liste der Mitbieter hatte, weiß ich nicht. Ich habe dafür keine Erklärung ... Ich bleibe dabei, dass ich ausschließen kann, am an Alexandra Gr***** die Anbotsabholer für die beschränkte Ausschreibung der F***** AG mit Abgabetermin 9. Oktober bekannt gegeben zu haben".

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die von Ing. Guido B***** aus Z 5 und 9 lit a, von Herbert W***** aus Z 1, 4, 5, 5a, 9 lit a und lit c, von DI Herbert H***** aus Z 5, 5a und 9 lit a, von Ing. Josef R***** aus Z 4, 5 und 9 lit a, von Friedrich St***** aus Z 5, 5a und 9 lit a sowie von Walter Rz***** aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, denen teilweise Berechtigung zukommt.

Zum Freispruch betreffend die Angeklagten W*****, DI H***** und Ing. B*****:

Die Angeklagten W*****, DI H***** und Ing. B***** wurden zugleich mit den Schuldsprüchen von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie hätten im Laufe des Jahres 1994 mit dem abgesondert verfolgten Alexander Ul***** (zu ergänzen: ihre Befugnis, die F***** AG zu verpflichten), dadurch (zu ergänzen: missbraucht), dass sie die Verführung von

16.528 m³ (entsprechend 30.576,8 t) an kontaminiertem, der Eluat-Klasse I b entsprechenden Aushubmaterial von der Baustelle des P***** zur Baustelle der V*****, Phase 3, und den dortigen Einbau als Schüttmaterial duldeten, obwohl das Aushubmaterial für Schüttungszwecke ungeeignet war und vertragsgemäß auch nicht als solches hätte verwendet werden dürfen, und dass sie in der Folge die Bezahlung des Eluataufschlages von netto 140,79 S je t, insgesamt somit 4,304.907,60 S, trotz nicht fachgerechter und vertragsgemäßer Entsorgung an die ARGE P***** und des Materialkostenanteils für Schüttmaterial von netto 60,70 S je m³, zusammen somit 1,003.249,60 S, trotz Einbaues von nicht geeignetem Schüttmaterial an die ARGE V*****, Phase 3, veranlassten, wodurch der F***** AG ein Vermögensnachteil von zusammen 6,369.788,60 S inklusive Mehrwertsteuer zugefügt wurde, gemäß § 259 Z 2 StPO freigesprochen. Dieser Freispruch nimmt auf die in der Hauptverhandlung vom erfolgte „Ausdehnung" des ursprünglichen Anklagepunktes A 3. Bezug, an dessen Stelle (S 628/XXI: „Faktum A I. 3. wird durch folgenden Text ersetzt") die im Urteil sodann als Schuldsprüche A 3., 4. und 5. erfassten Sachverhalte traten.

Soweit in diesem Freispruch auf den im ursprünglichen Anklagefaktum A 3. erhobenen Vorwurf einer im Laufe des Jahres 1994 erfolgten rechtsmissbräuchlich veranlassten Verrechnung von Kosten für nicht schüttfähiges Material beim Einbau im Bereich des Bauloses V*****, Phase 3, abgestellt wird, betrifft dieser Sachverhalt die Akzeptanz vertragswidriger Baumaßnahmen bei diesem Projekt und deren (nach dieser Anschuldigung ungerechtfertigte) Bezahlung. Demgegenüber umfassen die nunmehrigen Schuldsprüche A 3. und 4. eine bereits im September 1993 begangene (und damit schon vom früheren Handlungszeitpunkt aus betrachtet in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vorwurf stehende und zum Teil ein anderes Tatobjekt, nämlich ein zur Wiederverschüttung geeignetes Material betreffende) Untreue durch den Abschluss eines nachteiligen Vertrages zum Ausbauprojekt P*****. Diese Schuldsprüche inkriminieren einerseits schon die Vertragsgestaltung, mit der (im Gegensatz zum ursprünglichen Vorwurf) schüttfähiges und daher wiederverwendbares Aushubmaterial in das Eigentum der ARGE P***** übertragen wurde (A 4.), und andererseits die Vergabe an die ARGE P***** trotz Vorliegens eines besseren Anbots einer anderen Firma (A 3.). Insoweit besteht daher zwischen dem Freispruch und diesen Schuldsprüchen keine Tatidentität. Im Umfang der neuen Anklagepunkte A 3. und 4. (die den im Schuldspruch A 3. und 4. dargestellten Sachverhalten entsprechen) lag daher eine (neue Straftaten vorwerfende) Ausdehnung der ursprünglichen Anklage vor (vgl Danek, WK-StPO § 227 Rz 8). Indem der ursprüngliche Anklagevorwurf einer rechtsmissbräuchlich veranlassten Verrechnung von Kosten für nicht schüttfähiges Material beim Einbau im Bereich des Bauloses V*****, Phase 3, nicht mehr aufrecht erhalten, sondern durch die neuen, einen anderen Sachverhalt betreffenden Anklagepunkte A 3. und 4. ersetzt wurde, liegt insoweit eine Zurückziehung der Anklage vor, der das Schöffengericht durch den darauf abstellenden Freispruch nach § 259 Z 2 StPO Rechnung trug. Anders hingegen bei jenem dem Freispruch zugrunde liegenden weiteren Sachverhalt, der auf eine im Jahr 1994 erfolgte rechtsmissbräuchlich veranlasste Bezahlung von Eluataufschlägen für eine nicht erfolgte Entsorgung des bei der Baustelle P***** angefallenen Aushubmaterials Bezug nimmt. Auch wenn die im Freispruch genannten Entsorgungsmassen und damit auch die Schadenssumme mit den im Schuldspruch A 5. genannten Parametern nicht übereinstimmt, betrifft diese im ursprünglichen Anklagefaktum A 3. inkriminierte, im neuen Anklagepunkt A 5. im Umfang der Schadenshöhe modifizierte und gleichzeitig auf den Angeklagten Ing. B***** eingeschränkte Malversation denselben Vorgang, der dem Schuldspruch A 5. zugrunde liegt. Dazu ist festzuhalten, dass sich der ursprüngliche Anklagepunkt A 3. bis zu der Ausdehnung vom - nach der den Anklagten W***** insoweit außer Verfolgung setzenden Anklageeinspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom (ON 138) - auch auf den Angeklagten DI H***** bezog, der im nunmehrigen Anklagefaktum A 5. nicht mehr verfolgt wurde. Damit wurde die ursprüngliche Anklage betreffend eine durch DI H***** bewirkte rechtsmissbräuchliche Veranlassung der Zahlung von Eluataufschlägen beim Baulos P***** zurückgezogen. Die lediglich die Schadenshöhe betreffende Modifikation bei Ing. B***** lässt hingegen die ihn betreffende Anklage unberührt (vgl S 629/XXI). Der Freispruch des Angeklagten DI H***** betreffend eine rechtsmissbräuchliche Duldung der Zahlung von Eluataufschlägen beim Baulos P***** nach § 259 Z 2 StPO erfolgte daher zu Recht; jener des Angeklagten W***** war schon deswegen verfehlt, weil infolge der Anklageeinspruchsentscheidung (ON 138) bei ihm im Umfang der Zahlung von Eluataufschlägen gar keine Anklage mehr vorlag. Hinsichtlich des Angeklagten Ing. B***** liegen hingegen bei diesem identen Sachverhalt zunächst ein Schuldspruch (A 5.) und nachfolgend ein Formalfreispruch nach § 259 Z 2 StPO vor.

Die Frage, welchen rechtserheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund des Wortlautes von Spruch und Begründung in Verbindung mit dem dadurch angewandten Gesetz zu lösen ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) und nicht durch Erforschung des vermutlichen Willens der am Zustandekommen dieser Entscheidung beteiligten Organwalter. Eine undeutliche Entscheidung ist im Zweifel gesetzeskonform auszulegen (vgl 14 Os 161/96, EvBl 1997/89; 14 Os 16/04; 13 Os 133/03 ua).

Der vom Schöffengericht gefällte, den Angeklagten Ing. B***** betreffende Formalfreispruch nach § 259 Z 2 StPO diente (wie schon der Verweis auf die damit angestrebte gerichtliche Reaktion auf die Anklagezurückziehung dokumentiert; vgl US 1223) lediglich der Klarstellung, dass der ursprüngliche Anklagevorwurf Punkt A 3. umfassend erledigt wurde. Dadurch wurde gerade nicht inhaltlich über den bereits vom Schuldspruch A 5. erfassten Sachverhalt erneut abgesprochen, somit kein contrarius actus zu dem zugleich ergangenen Schuldspruch gesetzt, sondern in Verkennung der bloß teilweisen Modifikation der Anklage und in der verfehlten Annahme, über ein nicht identes Tatgeschehen zu entscheiden, daher in unzulässiger Weise (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 46) ein Formalerkenntnis gefällt. Dieser Freispruch ist daher - ebenso wie ein vergleichbarer unzulässiger Qualifikationsfreispruch (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 523, 563; § 288 Rz 21; § 293 Rz 15) - unbeachtlich (vgl 13 Os 149/03).

Allgemeine Vorbemerkungen:

Den Angeklagten W*****, DI H*****, Ing. B***** und Ing. R***** wird nach den folgenden, die weitwendig getroffenen Urteilsannahmen des Erstgerichtes komprimiert wiedergebenden Feststellungen zu Schuldspruch A vorgeworfen, dass sie die ihnen durch Rechtsgeschäft von der F***** AG eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen und diese Gesellschaft zu verpflichten, wissentlich missbrauchten.

Der Tatbestand der Untreue nach § 153 StGB als Sonderdelikt setzt voraus, dass dem Täter eine Vertretungsmacht (Vollmacht) eingeräumt wurde, rechtliche Handlungen zu setzen, die unmittelbar für den Vertretenen wirken, also dessen Vermögenslage direkt beeinflussen (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 2; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 33). Dabei ist gleichgültig, ob die Vertretungsmacht ausdrücklich oder konkludent, durch Erklärung nach außen oder nur intern erteilt wird (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 37; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 14; EvBl 1982/199). Wer hingegen bloß als Mitarbeiter des Befugnisträgers agiert und selbst keine auf eine Vollmacht gestützte Vertretungshandlung vornehmen kann, scheidet als unmittelbarer Täter einer Untreue aus; ein solcher Mitarbeiter könnte sich jedoch als Beteiligter iSd § 12 StGB strafbar machen (vgl Kirchbacher/Presslauer § 153 Rz 13; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 39; 13 Os 154/04).

Eine Mitentscheidungsbefugnis reicht für die Annahme einer unmittelbaren Täterschaft nach § 153 StGB aus; selbst ein nur kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer kann demnach Mit- oder Alleintäter nach § 153 StGB sein (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 18; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 37). Eine solche rechtsmissbräuchliche Handlung kann auch darin bestehen, eine ungerechtfertigte Zahlungsanweisung zu erteilen (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 52 und 59; 14 Os 2/01, bbl 2001/142; 13 Os 154/04).

Dazu hielt das Schöffengericht fest, dass W*****, DI H*****, Ing. B***** und Ing. R***** von ihrem Dienstgeber F***** AG zu einer selbstständigen rechtsgeschäftlichen Tätigkeit im Rahmen von Bauvorhaben ermächtigt waren und solcherart die Befugnis besaßen, über das Vermögen der F***** AG zu verfügen, wobei diese Ermächtigung durch Ö-Normen, durch die von der F***** AG vorgegebenen allgemeinen und besonderen Vertragsbestimmungen und die jeweiligen Dienstverträge eingeschränkt war (US 1217 f).

Dem seit als Prokurist der F***** AG tätigen (US 54) und dem Vorstand dieser Gesellschaft verantwortlichen (US 67) W***** als Leiter des Ressorts Technik war DI H***** unterstellt, der die Verantwortung für Organisation und Leitung der Hauptabteilung TB (Bauwesen) hatte (US 68). DI H***** wiederum waren Ing. B***** als Leiter der Abteilung TBB (Baudurchführung) und Ing. R***** als Leiter der Abteilung TBI (Instandhaltung) untergeordnet (US 72, 81, 345, 374). Der Angeklagte W***** als Leiter des Ressorts Technik war für „Ausschreibungen und Auftragserteilungen" der F***** AG bis Juni 1993 zuständig und daher alleine befugt, Bau- und Werkleistungsaufträge zu vergeben. Zwischen Juni 1993 und Mai 1997 war er bis zu einer Auftragssumme von 5 Mio S und ab Mai 1997 bis zu einem Auftragsvolumen von 2 Mio S zur Entscheidung über solche Aufträge berufen (US 57, 68). Darüber hinaus gehend fiel die Kompetenz zur Vergabe den beiden Vorstandsdirektoren der F***** AG zu (US 68, 345). Bei Aufträgen, welche die jeweiligen Wertgrenzen überschritten, oblag es W*****, einen Vergabevorschlag an den Vorstand zu unterbreiten (US 57). Aus den weiteren Feststellungen, wonach in der Regel die konkreten Auftragsvergaben an die sich an den Ausschreibungen beteiligenden Firmen von den Untergebenen des Angeklagten W*****, insbesondere von DI H***** und Ing. B***** namens der F***** AG unterfertigt wurden (vgl US 57 f, 68, 72, 76, 138 f, 152 f, 200 f, 257, 283, 381, 522, 526 f, 698 f, 700 f, 862 ff, 900), geht aber ungeachtet der Betonung der Rolle der Vorstandsdirektoren bei der Entscheidungsfindung (US 478, 587; vgl aber US 699) mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass damit lediglich eine dienstinterne Beschränkung verfügt wurde, ohne die Vollmacht der F*****bediensteten nach außen hin zu begrenzen.

Zum Schuldspruch A 1. und B I. 1.:

Zu diesem Schuldspruch stellte das Erstgericht fest, dass die F***** AG von Dr. Sp**** ein Leistungsverzeichnis für die Errichtung von Grundwasserbeobachtungssonden ausarbeiten ließ, in dem für diese Arbeiten eine Kostenschätzung bzw -vorgabe über 440.000 S erstellt wurde. Daraufhin legte die ARGE V***** ein von St***** unterfertigtes Anbot über netto 622.750 S für die Erbringung dieser Leistung (US 106 ff). Nach einem Gespräch mit Ing. B***** erklärte sich St***** bereit, den Anbotspreis auf 550.000 S (US 108) zu reduzieren. In Absprache mit Ing. B***** erstellte daraufhin Dr. Sp***** eine rückdatierte neue Kostenschätzung über 542.000 S, die im Leistungsverzeichnis gegen die ursprüngliche Kostenvorgabe ausgetauscht wurde (US 108 f, 622). Zwischenzeitig waren aber Ing. B***** und St***** übereingekommen, dass der Auftrag an die ARGE V***** zum ursprünglichen Anbotspreis von netto 622.750 S (brutto 747.300 S) vergeben werden sollte; die schon zugesagte Preisreduktion wurde daher auch nicht mehr angeboten. Um den die F***** AG benachteiligenden und die Auftragnehmerin bereichernden Zuschlag an die ARGE V***** gegenüber dem Vorstand und Aufsichtsrat begründen zu können, beschaffte St***** Vergleichsofferten der an der Durchführung der ausgeschriebenen Arbeiten nicht interessierten I***** GmbH und der Ing. A***** GmbH, die jeweils knapp über dem von der ARGE V***** gelegten Anbot lagen und die in der Folge der Preisprüfung des Anbots der ARGE V***** durch die F***** AG zugrunde gelegt wurden (US 110 f).

Die aufgrund dieses Auftrags tatsächlich erbrachten Leistungen wurden von der ARGE V***** mit 637.305 S netto verrechnet (US 112), wobei dieses Projekt zumindest um den ursprünglichen angebotenen Preis von 550.000 S realisierbar gewesen wäre (US 113, 644).

Die Angeklagten Ing. B***** und DI H***** unterschrieben den an die ARGE V***** gerichteten Auftrag vom in Kenntnis, dass das zugrunde liegende Anbot überhöht war, wobei sie wussten, dass sie solcherart ihre Befugnisse missbrauchten und ihrem Dienstgeber einen Schaden von netto ca 70.000 S zufügten (US 112 f, 624 ff, 631). Als St***** die beiden „Gegenofferten" zur Täuschung der Kontrollinstanzen über die Angemessenheit des Anbotspreises vorlegte, wusste er, dass Ing. B***** und DI H***** durch die mit ihm absprachegemäß erfolgte Vergabe des Auftrags an die ARGE zu einem Preis von 622.750 S anstelle des von ihm bereits verbindlich zugesagten Preises von 550.000 S die ihnen von der F***** AG eingeräumte Befugnis (zumindest vorsätzlich - vgl US 629 f) missbrauchten und die Auftraggeberin dadurch einen Schaden im dargestellten Umfang erleiden wird (US 114 f).

Zum Schuldspruch A 2. und B I. 2.:

Zu diesem Faktum ging das erkennende Gericht davon aus, dass nach der am vorgenommenen Prüfung der gelegten Anbote zu Erd- und Baumeisterarbeiten zur V*****, Phase 3, die Firma Al***** GmbH mit einer Nettoanbotssumme von 142,131.062,15 S Bestbieterin war; erst an zweiter Stelle lag das Anbot der ARGE „St*****" (US 129). Beide Firmen boten auch Varianten dazu an (US 131). Die ARGE „St*****" bot in der Variante 1 den Einbau von Schüttmaterial an, bei dem aber nicht feststand, dass es der Ausschreibung gemäß frostsicher war, sodass aus Sicherheitsgründen der Einbau von Drainageschlitzen vorgesehen war. Bei der Variante 1 ergab sich gegenüber dem im Hauptanbot genannten Materialpreis von 89,50 S/m3 eine Reduktion auf 55 S/m3 (vgl US 135 f). Nur mit der ARGE „St*****" (vertreten durch St*****) führten daraufhin Mitarbeiter der F***** AG (ua W***** und Ing. B*****) am ein in der Ö-Norm A 2050 vorgesehenes Aufklärungsgespräch zu den angebotenen Alternativen. Erst dabei - und daher erst nach Anbotseröffnung (US 131) - wurde von der ARGE „St*****" die Garantie abgegeben, dass das zur Verschüttung vorgesehene Material frostsicher sein werde; aus diesem Grund erübrigte sich der Einbau von Drainageschlitzen (US 136 f). Bei dieser solcherart modfizierten Variante 1 ergab sich eine Anbotssumme der ARGE „St*****" von 136,510.846,67 S, darin enthalten 773.288,20 S Regiearbeiten (vgl US 137 f). Am wurde über Auftrag von DI H***** und Ing. B***** ein Vergabevorschlag zugunsten dieses Alternativanbots der ARGE „St*****" erstellt (US 138). Als in der Folge über politische Intervention die sich am Ausschreibungsverfahren beteiligende Firma Al***** GmbH in die nunmehr neu gebildete ARGE V*****, Phase 3, miteinbezogen wurde, erstellte diese ARGE ein Anbot für die ausgeschriebenen Erd- und Baumeisterarbeiten von netto 137,560.190,21 S ohne Regiearbeiten (US 148 ff). Dem Vorstandsdirektor Dr. Ka***** wurde daraufhin eine vom Angeklagten St***** (für die ARGE V*****, Phase 3) und DI H***** und W***** (für die F***** AG) unterschriebene Aktennotiz - mit diesem Anbot und zugleich einem Vergabevorschlag zugunsten dieser neu geschaffenen ARGE - zur Kenntnis gebracht, obgleich W*****, DI H*****, Ing. B***** und St***** wussten, dass ein verbindliches älteres Anbot der ARGE „St*****" vorlag (US 150 f). Das Schöffengericht ging davon aus, dass die beiden Vorstandsmitglieder Dr. Ka***** und Dr. Ko***** am 27. August bzw am den ihnen vom Ressort Technik zur Kenntnis gebrachten Vergabevorschlag unterschrieben, aufgrund dessen der ARGE V*****, Phase 3, der Zuschlag auf der Basis des gegenüber dem früheren Anbot der ARGE „St*****" höheren Anbots erteilt wurde. Daraufhin wurde die von Ing. B***** und DI H***** am namens der F***** AG unterschriebene Bestellung der Erd- und Baumeisterarbeiten bei der ARGE V*****, Phase 3, abgefertigt (US 152 f iVm US 138 f, US 698). Der Angeklagte St***** nahm im Wissen um das verbindliche günstigere Anbot der ARGE „St*****" diesen Auftrag für die ARGE V*****, Phase 3, an (US 152 f, 698).

Der erstgerichtlichen Schadensberechnung liegt ein Vergleich zwischen dem von der ARGE „St*****" erstellten Hauptangebot abzüglich der in Variante 1 dazu genannten Einsparungen mit einer Nettoanbotssumme von 136,510.846,67 S (inkl Regiearbeiten in Höhe von 773.288,20 S) mit dem der Bestellung zugrunde liegenden Anbot der ARGE V*****, Phase 3, mit einer Nettoauftragssumme von 137,560.190,21 S (ohne Regiearbeiten; US 149, 152 f - vgl aber dazu den im Urteilstenor genannten - höheren - Betrag von 138,577.785,60 S) zugrunde. Die im Urteil ausgewiesene Schadenssumme von 2,480.326,72 S (US 155 - vgl demgegenüber die im Schuldspruch A 2. genannte Schadenssumme von 2,480.373 S) betrifft die (Brutto-)Differenz zwischen der dem Anbot zugrunde liegenden Auftragssumme und dem nach dem billigeren Anbot sich ergebenden Werkleistungsentgelt, ohne dass auf die tatsächliche Verrechnung von Arbeiten auf der Basis dieses Auftrages abgestellt worden wäre. Das erkennende Gericht hält zwar fest, dass diese Baustelle mit 181,4 Mio S abgerechnet worden war (US 158 f), legt aber nicht dar, ob und in welchem Ausmaß die Verrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen nach dem günstigeren Anbot zu einer Ersparnis für die F***** AG geführt hätte, zumal vielfach notwendig gewordene Zusatzleistungen abgerechnet wurden, die im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung nicht enthalten waren (US 118 ff, 159, 200 f). Darüber hinaus umfasste die Schlussrechnung zu diesem Baulos auch Leistungspositionen, deren Erbringung bloß vorgetäuscht, dennoch aber ausschreibungskonform abgerechnet wurden (US 177 f, 201 f, 718 ff), ohne dass die Anklage darauf ausgedehnt worden wäre (US 186).

Abgesehen davon, dass die im Urteilstenor genannte und die in den Feststellungen aufscheinende Nettoauftragssumme um nahezu 1 Mio S divergieren, betreffen diese Vergleichspunkte nur die Anbotssummen, nicht aber die tatsächlich abgerechneten Leistungen. Zwar kann ein Vermögensnachteil iSd § 153 StGB auch schon durch Vermehrung der Passiva, also durch Eingehen einer Verbindlichkeit bewirkt werden, welche mit keinem Vorteil für den Machtgeber einhergeht (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 36; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 85 f; Fabrizy StGB9 § 153 Rz 6; Leukauf/Steininger Komm³ § 153 RN 28). Bei Austauschverhältnissen ist aber der Schaden erst mit Erbringung des durch den nachteiligen Vertrag zu entrichtenden (solcherart überhöhten) Entgelts verwirklicht. Er bemisst sich nach der Differenz zwischen dem nach dem Bestanbot zu zahlenden Preis und dem nach dem nachteiligeren Anbot abgeführten Entgelt für die tatsächlich erbrachte (grundsätzlich werthältige) Leistung (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 39; Bertel/Schwaighofer BT II8 § 153 Rz 13). Durch die Annahme des nach den Konstatierungen ungünstigeren Anbots wurde daher die F***** AG noch nicht am Vermögen geschädigt. Diesbezüglich liegt ein Mangel an Feststellungen zum tatsächlichen Schadenseintritt und zur Höhe des Vermögensnachteils vor.

Für die Frage, ob mit der Variante 1 tatsächlich ein im Vergabeverfahren beachtliches und damit für die Schadensberechnung heranzuziehendes günstigeres Anbot der ARGE „St*****" vorlag, hätte es im Hinblick auf die damals geltende und dem Vergabeverfahren zugrunde gelegte (US 100, 1216) Ö-Norm A 2050 auch einer Feststellung bedurft, inwieweit die erst nach der Anbotseröffnung im Zuge eines Aufklärungsgespräches gemachte Zusage der ARGE „St*****", die Verwendung von frostsicherem Schüttmaterial zu garantieren und daher auf den (in der Variante 1 als Ausgleich für die - im Zeitpunkt der Anbotslegung - nicht feststehende Frostsicherheit) geplanten Einbau von Drainageschlitzen zu verzichten, tatsächlich nur eine nach Punkt

4.4.3 der Ö-Norm A 2050 zulässige technische Änderung geringen Umfangs und inwieweit der dabei vereinbarte Preisnachlass eine nach dieser Ö-Norm zulässige bloß geringfügige Änderung der Preise betroffen hatte, zumal der aufgrund der Garantie der Frostsicherheit des zu verwendenden Schüttmaterials möglich gewordene Entfall des Einbaus von Drainageschlitzen zu einer im Vergleich zum Hauptanbot erzielbaren Kostenreduktion von 6,900.000 S und dieses der Schadensberechnung zugrunde gelegte Anbot zu einer Kostenverringerung von ca 1,825.500 S im Vergleich zur ursprünglichen Anbotsvariante 1 führte (US 137). Widerspräche hingegen das in der Anklage als günstiger bewertete verbesserte Anbot der ARGE „St*****" dieser Ö-Norm, so läge - wie die Nichtigkeitswerber Ing. B*****, W***** und DI H***** im Ergebnis zu Recht aufzeigen - mangels Bindewirkung im Ausschreibungsverfahren weder ein Befugnismissbrauch noch ein Vermögensschaden iSd § 153 StGB vor. Der Schuldspruch A 2. war daher aufzuheben. Damit liegt auch im Umfang des mit dem Faktum A 2. zusammenhängenden Schuldspruchs B I. 2. ein vom Beschwerdeführer St***** nicht geltend gemachter, gleichwohl von Amts wegen wahrzunehmender (§ 290 Abs 1 StPO) Nichtigkeitsgrund vor, der ebenfalls zur Kassation dieses ihn betreffenden Schuldspruchs zwingt. Ergänzend dazu bleibt festzuhalten, dass die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite beim Angeklagten St***** missverständlich sind, denn einerseits „wusste er, dass die unmittelbaren Täter W*****, DI H***** und Ing. B***** zumindestens objektiv sorgfaltswidrig handelten" (Schuldspruch B I. 2.; US 1221; vgl auch die substratlosen Ausführungen in US 710) und andererseits „wusste er", dass die unmittelbaren Täter „wissentlich ihre von der F***** AG eingeräumte Befugnis missbrauchten" (US 155 f). Im zweiten Rechtsgang wird daher zu beachten sein, dass ein Beitragstäter nur dann tatbestandsmäßig iSd § 153 StGB handelt, wenn er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass der unmittelbare Täter seine Rechtsmacht zumindest mit dolus eventualis missbrauchte (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 44; Fuchs AT I6 35/20 ff; Fabrizy in WK² § 14 Rz 15;

Friedrich, RZ 1986, 259; Nowakowski, ZNStR 1974, 158;

Leukauf/Steininger Komm³ § 14 RN 11; EvBl 1997/32; JBl 1988, 392 m Anm Liebscher; RZ 1987/4 m Anm Kienapfel; 15 Os 16/02, JBl 2003, 330 m Anm Sautner; 14 Os 128/00; 14 Os 148/00), zumal die Tatmodalität des „Missbrauchens" im § 153 StGB sowohl nach dem Wortsinn dieses Tatbildmerkmals als auch vom materiellen Gehalt her auf einen vorsätzlichen Fehlgebrauch durch den Machthaber beschränkt ist und daher der Beteiligte auch die Wissentlichkeit auf diesen Umstand beziehen muss. Von dieser gefestigten Rechtsprechung und herrschenden Lehre abzugehen, besteht kein Anlass (vgl 15 Os 16/02, JBl 2003, 330 m Anm Sautner). Der von einem Teil der Lehre (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 118 und 127; Triffterer AT 16/123) vertretene Ansatz, wonach Missbrauch bloß als pflichtwidriger Gebrauch zu verstehen ist und daher eine Beteiligung nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB beim Delikt der Untreue auch bei einem unvorsätzlich handelnden unmittelbaren Täter vorstellbar ist, lässt außer Betracht, dass das Unrecht des Sonderpflichtdelikts der Untreue nach § 153 StGB allein davon abhängt, dass der unmittelbare Täter ein vorsätzliches Fehlverhalten an den Tag legt, also das spezifische Unrecht des § 153 StGB herstellt (vgl Fuchs AT I6 35/20a). „Bestimmung und Beitrag" zu einem objektiv pflichtwidrigen Gebrauch der Rechtsmacht eines nicht vorsätzlich handelnden Befugnisträgers könnte daher allenfalls als Betrug, nicht aber als Untreue qualifiziert werden.

Zum Schuldspruch A 3.:

Zu diesem Schuldspruch hielt das Schöffengericht fest, dass Ac***** (ein Mitarbeiter des für die Ausschreibung herangezogenen Büros Feh*****) - absprachegemäß mit W*****, DI H***** und Ing. B***** - die Ausschreibung beim Bauvorhaben P***** im von ihm erstellten Leistungsverzeichnis so gestaltete, dass er zu den (voraussichtlich) anfallenden Aushubmengen falsche Eluatklassen (nach welchen die Schadstoffbelastung des Erdreichs quantifiziert und dessen unterschiedlich aufwändige Entsorgung geregelt wird) zuordnete und überdies die Aushubmengen der Kontaminierungsklasse I b in einem - im Verhältnis zur tatsächlichen Bodenbeschaffenheit - viel zu geringen Ausmaß bestimmte (US 225, 809 f, 812, 814 f, 847 f). Das hatte zur Folge, dass die bei der Eluatklasse I b um 1.266 % über der Billigstbieterin ST***** AG liegende ARGE P***** (US 229, 824) im Fall der Zuschlagserteilung infolge des dann tatsächlich anfallenden Aushubs von Erdmaterial der Kontaminierungsklasse I b erhebliche Gewinne verbuchen würde. Da diese Eluatklasse bei der Angebotserstellung - auf der Basis der dargestellten unrichtigen Ausschreibungsvorgaben - nicht ins Gewicht fiel, erreichte das (für Generalunternehmungsleistungen erstellte) Angebot der ARGE P***** bei der Evaluierung nach jenem der Firma ST***** AG die zweite Stelle (US 229). Daraufhin wurden - wie in der Ausschreibung vorgesehen (US 226 f) - Teilleistungen aus diesem Anbot, nämlich die Erd- und Baumeisterarbeiten, der Auftragsvergabe zugrunde gelegt. Für diesen Anbotsumfang wurde die ARGE P***** - unter Hinweis auf einen von Ac***** freihändig bewerteten „Know-How-Vorteil" mit Einsparungseffekten von 7 Mio S - als Billigstbieterin bezeichnet (US 233 f).

Die Vergabeentscheidung durch den Vorstand (dem der von W***** und DI H***** unterschriebene Vergabevorschlag des Ressorts Technik übermittelt wurde; vgl US 865, 907) sollte am erfolgen (US 236). Am erstellte Ing. Bi***** eine Auftragsbestätigung bzw Bestellung an die ARGE P***** zu deren Anbot von Erd- Baumeisterarbeiten. Diese Auftragsbestätigung wurde von Ing. B***** und DI H***** noch am unterfertigt (US 254 bis 257, 282 ff, 900).

Am erteilte die F***** AG der ARGE P***** den Auftrag zur Errichtung des P*****, wobei vermerkt wurde, dass der Auftrag der F***** AG aus rein formalen Gründen in Form von Einzelbestellungen erteilt werde, jedoch als ein Auftrag im Verhältnis F***** AG und Generalunternehmer ARGE P***** gelte, und eine der Einzelbestellungen, eben die Baumeisterarbeiten, darstellen, die bereits am in Auftrag gegeben worden waren (US 256 f).

Zum Schaden ging das erkennende Gericht davon aus, dass für den Fall, dass die beim Bauvorhaben P***** notwendigen Aushubarbeiten von Böden der Eluatklasse I b durch die Bestbieterin ST***** AG durchgeführt worden wären, der Aufwand um (netto) ca 10,7 Mio S geringer gewesen wäre (US 258). Anstelle der laut Ausschreibung auszuhebenden Erdmenge von 23.000 t wurden schließlich 83.653,87 t an kontaminiertem Aushub, davon allein 82.220,07 t der Eluatklasse I b, mit einem Gesamtbetrag von 11,615.671,77 S abgerechnet. Die Entsorgung der laut Ausschreibung zu entsorgenden Erdmenge von 23.000 t der Kontaminierungsklassen I b bis III hatte die den Auftrag erhaltende ARGE P***** um 1,505.845 S angeboten. Die Differenz zur tatsächlich abgerechneten Summe betrug damit rund 10 Mio S. Bei einer Vergabe an die zweitgereihte Firma ST***** AG hätte diese die Erdarbeiten bei Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Eluatklassen um etwa 10,7 Mio S billiger abgerechnet, was einen Bietersturz (Umkehrung der Reihenfolge der Bestanbieter) bewirkt hätte (US 343 f). Den dem Schuldspruch A 3. zugrunde gelegten Schaden ermittelte das Schöffengericht aus dem Vergleich der von der beauftragten ARGE P***** verrechneten Aufschläge für die Entsorgung betreffend Erdmassen der Eluatklasse I b mit jenem Preis, welcher von der eigentlichen Bestbieterin ST***** AG für diese Leistungen verrechnet worden wäre (US 258). In den Schuldsprüchen A 4. und 5. wird demgegenüber festgehalten, dass die ARGE P***** eine Entsorgung des Aushubmaterials der Kontaminierungsklasse I b aus dem Bauprojekt P***** gar nicht durchgeführt hatte, sondern diese Erdmengen auf den Baustellen P***** und V***** wieder verschüttete. Der zu Schuldspruch A 3. angestellte Vergleich geht daher - wie vom Beschwerdeführer Ing. B***** zutreffend aufgezeigt - von vornherein in Leere, weil er sich auf eine Verrechnung von Leistungen bezieht, die gar nicht erbracht wurden. Solcherart wird auf eine Vermögensbenachteiligung der F***** AG Bezug genommen, die nicht auf eine missbräuchlich nachteilige Vertragsgestaltung, sondern auf eine unabhängig davon erfolgte Täuschungshandlung über eine tatsächliche Entsorgung kontaminierten Materials zurückgeht. Das zwingt in diesem Umfang - auch zugunsten der diesen Nichtigkeitsgrund nicht geltend machenden Angeklagten W***** und DI H***** auf Grund des von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 290 Abs 1 StPO) - zur Aufhebung dieses Schuldspruchs.

Im zweiten Rechtsgang wird in diesem Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen sein, dass im Umfang der laut den mängelfreien Feststellungen zu Schuldspruch A 4. beim Baulos V*****, Phase 3, verschütteten 43.950,84 m³ (81.309,54 t) ein durch Untreue bewirkter Schaden iSd Schuldspruchs A 3. nicht eintreten konnte. Hinsichtlich der restlichen, sich aus der Differenz zu den im Schuldspruch A 5. erfassten und in der Schlussrechnung der ARGE P***** als deponiert abgerechneten Mengen ergebenden Erdmassen wird infolge der notwendigen Aufhebung des Schuldspruches A 5. zunächst abzuklären sein, ob diesbezüglich tatsächlich eine ordnungsgemäße Entsorgung stattfand; nur in diesem Fall könnte eine Untreue in Bezug auf eine mangels Zuschlag an die Bestbieterin zu Unrecht erfolgte Beauftragung der Firma ARGE P***** vorliegen. Käme das erkennende Gericht im neu durchzuführenden Verfahren hingegen wiederum zum Ergebnis, dass auch im Umfang der restlichen 910,53 t Aushubmaterial keine Deponierung erfolgt wäre, sondern eine solche nur vorgetäuscht worden sei, entfiele der Anklagepunkt A 3. (infolge Idealkonkurrenz mit dem vom Schuldspruch A 4. erfassten Schuldspruch) ersatzlos. Diesfalls wäre aber zu prüfen, ob nicht dem Angeklagten Ing. B***** hinsichtlich der vom Schuldspruch A 5. erfassten Täuschung der F***** AG bei der Abrechnung ein allenfalls durch Unterlassen (§ 2 StGB) geleisteter Tatbeitrag zu einem Betrug anzulasten wäre (vgl die Erwägungen zum Schuldspruch A 5.). Zu einem unter Umständen gleichgelagerten betrügerischen Vorgehen des Angeklagten W***** liegt in diesem Umfang eine die Verfolgung hindernde Einspruchsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien (ON 138) vor; beim Angeklagten DI H***** hingegen ein infolge Anklagerücktritt erfolgter Freispruch nach § 259 Z 2 StPO (vgl die einleitenden Ausführungen zu den Freisprüchen).

Zum Schuldspruch A 4. und B II.:

Zu diesem Faktum wird den Angeklagten W*****, DI H***** und Ing. B***** nach den Urteilsannahmen vorgeworfen, dass sie in Absprache mit Walter Ac***** und in Akkordierung mit der Bietergemeinschaft ARGE P***** in die Ausschreibung der Arbeiten zum Baulos P***** eine Klausel aufnehmen ließen, aufgrund derer das als nicht schüttfähig qualifizierte Aushubmaterial ins Eigentum des Auftragnehmers und damit der ARGE P***** übergehen sollte, obwohl ein Großteil davon für Aufschüttungen geeignet war (US 220 ff).

Sowohl Ac***** als auch den Angeklagten Ing. B*****, DI H***** und W***** (in dessen Ressort die Ausschreibungen fielen; US 55 ff) waren zum Zeitpunkt der Ausschreibung die tatsächlichen Bodenverhältnisse sowie der Grad und das Ausmaß der Kontaminierung annähernd bekannt (US 212 ff, 223, 245, 754, 822, 847, 985 ff). Dennoch hatte Ac***** wider besseren Wissens absprachegemäß unrichtige Massenangaben in sein Leistungsverzeichnis aufgenommen und geduldet, dass die davon informierte (US 213) Anbieterin ARGE P***** in Kenntnis der tatsächlichen Bodenverhältnisse spekulative Preise in ihr Angebot einsetzte (US 848). Der Passus über die fehlende Fähigkeit zur Wiederverschüttung des Aushubmaterials wurde im Zusammenwirken der im Schuldspruch A 4. genannten Angeklagten mit Ac***** in Kenntnis der Schüttfähigkeit des abzutragenden Erdreichs und dessen damals bereits geplanter Verwendung beim Baulos V*****, Phase 3, in die Ausschreibung übernommen (US 224 f, 245 f), um den Auftraggeber zu schädigen und gleichzeitig die ARGE P***** zu bereichern (US 212 f, 285, 754, 985 ff). Darüber hinaus verschwieg Ac***** diesen Umstand dem Vorstand sowie der externen örtlichen Bauaufsicht (US 282 f). Von W***** und DI H***** wurden entsprechende Vergabevorschläge an die ARGE P***** vorbereitet (US 283, 863) und nach Genehmigung durch den Vorstand von Ing. B***** und DI H***** mit Kenntnis von W***** die Bestellung an die ARGE P***** unterfertigt (US 254 bis 257, 283, 900; vgl die bereits dargestellten erstgerichtlichen Feststellungen zum Schuldspruch A 3.).

Das ins Eigentum der ARGE P***** übergegangene Aushubmaterial wurde von der Firma U*****, einem Partner der ARGE P*****, an die Firma HA***** verkauft, welche die Schüttarbeiten beim Baulos V*****, Phase 3, durchführte (US 288, 1013 ff).

In weiterer Folge wurden von der ARGE P***** von diesem ausgehobenen Erdreich zumindestens 43.950,84 m³ (81.309,54 t) zum Bauprojekt V*****, Phase 3, verbracht und verschüttet (US 311, 981). Von der ARGE V*****, Phase 3, wurde für dieses vom Aushubmaterial aus dem Baulos P***** stammenden Schüttmaterial brutto rund S 71 pro m³ verrechnet. Dadurch entstand der F***** AG ein Schaden von 3,120.509,96 S (US 311).

Der für die Verrechnung des Bauprojekts V*****, Phase 3, zuständige (US 301) Zeuge Ing. Ha*****, der in Erfahrung gebracht hatte, dass Aushubmaterial des Projekts P***** beim Baulos V*****, Phase 3, wieder verschüttet wurde, wandte sich mehrfach an DI H*****, um ihn auf die Problematik aufmerksam zu machen (US 288). Die von der ARGE P***** ausgehobenen, in der Folge aber im Baubereich V*****, Phase 3, verschütteten Erdmengen wurden bei Rechnungsprüfungen durch Ing. Sch***** mehrfach aus den gelegten Rechnungen gestrichen (US 304 f). Dennoch bestand die ARGE P***** auf die Zahlung auch des Entsorgungsbeitrages hinsichtlich dieser ausgehobenen Mengen, indem sie vorgab, diese Erdmassen deponiert zu haben (US 305). Diese von der ARGE P***** gelegten Rechnungen wurden unter anderem von Ac***** geprüft, dem für die Projektdurchführung Verantwortlichen Ing. Mag. Cic***** übermittelt, der sie dann der Buchhaltung zuleitete, von wo sie schließlich zur Zahlung angewiesen wurden (US 306). Als die Angeklagten W*****, DI H***** und Ing. B***** gemeinsam mit Walter Ac***** jene Klausel in die Ausschreibung zum Baulos P***** aufnahmen, aufgrund der das als nicht schüttfähig qualifizierte Aushubmaterial ins Eigentum des Auftragnehmers und damit der ARGE P***** übergehen sollte, obwohl ein Großteil des Aushubmaterials der Eluatklasse I b angehörte, also schüttfähig war, wobei dieses Material zum Baubereich V***** , Phase 3, direkt verbracht und dort verwendet werden sollte, wussten sie, dass sie die ihnen eingeräumte Befugnis missbrauchten, über das Vermögen der F***** AG zu verfügen und diese zu verpflichten. Weiters wussten diese Angeklagten, dass ihrem Dienstgeber dadurch ein Schaden in Millionenhöhe entstehen werde (US 311 ff, 847 f).

Der bei der Firma U***** angestellte, als Oberbauleiter beim Projekt V*****, Phase 3, tätige (US 180 f, 260) Angeklagte Rz***** wies seinen Untergebenen Ur***** an, unrichtige Aufmaßblätter und Zusammenstellungen von Baurestmassen zum Nachweis der angeblichen Deponierung durch die ARGE P***** zu erstellen (US 307 f, 311, 502, 999 ff). Er wusste um die Malversationen von W*****, DI H***** und Ing. B*****, sowie um den dadurch verübten Missbrauch ihrer Verfügungsbefugnis über das Vermögen der F***** AG (US 311 f, 999 ff); er hielt auch deren Schädigung ernstlich für möglich und fand sich damit ab (US 312 f, 1002).

Zur Ausschreibung hielt das Schöffengericht mehrfach fest, dass W*****, DI H***** und Ing. B***** die Aufnahme der inkriminierten Eigentumsübergangsklausel in die Ausschreibung „duldeten" (zB US 212, 223, 225, 847) bzw maßgeblich daran beteiligt waren (zB US 220, 311, 875, 885, 912 ff). Wer hingegen namens der F***** AG diese Ausschreibung (allenfalls missbräuchlich) rechtsverbindlich vornahm, bleibt im angefochtenen Urteil offen. Die Vorgaben in der Ausschreibung (fallbezogen insbesondere jene über den Eigentumsübergang beim Aushubmaterial) binden zwar nach der zugrunde gelegten Ö-Norm A 2050 die ausschreibende Firma bei der Auftragsvergabe. Kommen aber nach der Anbotseröffnung Umstände hervor, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, so rechtfertigt dies einen Widerruf der Ausschreibung aus zwingenden Gründen (Punkt 4.8.1 der Ö-Norm A 2050; vgl 1 Ob 284/01y). Bis spätestens vor der Unterfertigung der Aufträge wäre es daher Ing. B*****, DI H***** und W***** möglich gewesen, die für die F***** AG nachteilige Ausschreibung zu widerrufen. Die vom Erstgericht festgestellte Untreuehandlung ist daher eine tatbestandliche Handlungseinheit ieS (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 - 31 Rz 104), die mit der von den Angeklagten gezielt nachteilig gestalteten, gleichwohl rechtzeitig widerrufbaren Ausschreibung ihren Anfang nahm und unter Ausnutzung der von der Ausschreibung ausgehenden Bindewirkung für die Machtgeberin mit der - insgesamt somit rechtsmissbräuchlichen - Vetragsunterfertigung durch Ing. B***** und DI H***** (US 254 bis 257, 283, 900) abgeschlossen wurde.

Durch die gemeinsame Absprache der den Dienstgeber benachteiligenden Vertragsunterzeichnung mit den unmittelbaren Tätern und deren Vorbereitung durch die Mitgestaltung der unrichtige Bodenverhältnisse zugrunde legenden Ausschreibungsvorgaben leistete der auch hinsichtlich des vorsätzlichen Befugnismissbrauchs der Auftragserteilenden wissentlich handelnde W***** einen zur Schadenszufügung führenden Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB (vgl US 212 f, 223, 225, 245 f, 282 f, 847 f).

Den Angeklagten Ing. B*****, DI H***** und W***** (letzterem in Form der Beitragstäterschaft) wird im Schuldspruch A 4. vorgeworfen, verwertbares, nämlich schüttfähiges Aushubmaterial ohne zwingenden Grund in das Eigentum der ARGE P***** übertragen und damit die Vermögenslage der F***** AG beeinträchtigt zu haben. Dass die Auftraggeberin keinen Anspruch darauf hatte, dass dieses Material von den das Bauvorhaben V*****, Phase 3, ausführenden, mit diesem Auftrag allerdings schon vor der Ausschreibung des Bauprojekts P***** beauftragten Firmen tatsächlich angekauft und verwendet wird (was - entgegen dem Rechtsstandpunkt des Erstgerichts; vgl US 987 - auch dann nicht möglich ist, wenn der ARGE P***** auch die in der ARGE V*****, Phase 3, vertretene Firma U***** angehörte, weil damit eben unterschiedliche Vertragspartner vorliegen, denen wechselseitig keine Vertragsklauseln überbunden werden können), schließt die festgestellte Vermögensschädigung nicht aus, zumal mit dieser Ausschreibungsbedingung der F***** AG werthältiges Aushubmaterial grundlos entzogen wurde. Der Schaden trat demnach mit dem Aushub des Erdreichs im Bereich des P***** ein, weil mit diesem Zeitpunkt auch das Eigentum an die ARGE P***** überging. Der durch die Verwertung dieses Erdreichs im Baulos V*****, Phase 3, von der ARGE P***** erzielte Erlös diente dem Schöffengericht lediglich zur Klarstellung, welches Ausmaß der schon zuvor eingetretene Schaden erreichte. Dem Angeklagten Rz***** wird zum Schuldspruch B II. ein Tatbeitrag zum Faktum A 4. durch die Vorlage unrichtiger Unterlagen über eine angeblich erfolgte Deponierung kontaminierten Erdreichs vorgeworfen. Diese Dokumente dienten nach den Urteilsannahmen dazu, eine in Wahrheit nicht erfolgte, gleichwohl verrechnete Entsorgung beweisen zu können. Zum Zeitpunkt dieses inkriminierten Geschehens war (vgl die obigen Ausführungen) die infolge Eigentumsübergang an die ARGE P***** bewirkte Schädigung der F***** AG bereits eingetreten und damit - wie vom Beschwerdeführer Rz***** inhaltlich zutreffend (Z 9 lit a) aufgezeigt - ein Tatbeitrag zur Untreue nicht mehr möglich. Der Rz***** betreffende Schuldspruch war daher ebenfalls aufzuheben. Im zweiten Rechtsgang wird allerdings zu prüfen sein, ob mit dem zu B II. inkriminierten Vorgehen nicht ein Tatbeitrag zu einem Betrug im Umfang des vom (aufgehobenen; siehe unten) Schuldspruch A 5. erfassten Lebenssachverhalts vorliegt.

Zum Schuldspruch A 5.:

Zu diesem Schuldspruch führte das Schöffengericht aus, dass 1995 Divergenzen um die Verrechnung der Deponierungskosten des bei der Baustelle P***** angefallenen Aushubmaterials auftraten. Der seitens der F***** AG als Projektmanager für dieses Baulos eingesetzte Zeuge Ul***** war über die Verfuhr des Aushubmaterials zum Baustellenbereich V*****, Phase 3, nicht informiert (US 326 f, 925 f, 933 f, 943 f). Unter dem Druck der ARGE P*****, bei Nichtbezahlung der gelegten Rechnungen die Bautätigkeit einzustellen, unterfertigte Ul***** eine Vereinbarung mit der ARGE P*****, wonach im Sinne ihrer Abrechnung vorzugehen sei (US 326, 955, 958 f). Dadurch, dass Ing. B***** es unterließ, Ul***** davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Entsorgung des Aushubmaterials der Eluatklasse I b nicht erfolgt war, sondern das gesamte kontaminierte Aushubmaterial auf F*****baustellen wieder verschüttet wurde, kam es zur Auszahlung von Eluataufschlägen von (den gewährten Preisnachlass von 3% unberücksichtigt lassenden; vgl US 229 f) brutto 168,96 S/t (netto 140,80 S/t) für eine angebliche Entsorgung von rund 82.220,07 t Erdreich (US 327, 337, 343, 1019, 1021, 1045 f), wodurch die F***** AG einen Vermögensnachteil von 13,891.903 S (1,009.563,96 Euro) erlitt (US 327, 344).

Zum Zeitpunkt, als Ul***** die Vereinbarung vom für die F***** AG unterschrieb und diese in diesem Sinn verpflichtete, war er der Meinung, im Rahmen der ihm als Projektmanager erteilten Befugnisse zu handeln (US 327, 933 f). Ergänzend dazu hielt das erkennende Gericht fest, dass bereits drei Monate nach Arbeitsbeginn im Bereich des Bauloses P***** erhebliche Differenzen zwischen ausgeschriebenen Mengen und tatsächlich angefallenen Aushubmassen mit entsprechenden Kostenerhöhungen erwartet wurden. Eine Reaktion des Vorstandes darauf folgte jedoch nicht (US 334).

Die Schlussrechnung der ARGE P***** wurde am gelegt, wobei insgesamt 82.220,07 t Material der Eluatklasse I b zum Preis von 11,576.585,86 S abgerechnet wurden (US 337). Laufende Kontrollberichte des Büros Ra*****, welche allenfalls die Möglichkeit gegeben hätten, sich über Schwachpunkte bei der Durchführung des Bauloses P***** zu informieren, wurden Ul***** nur teilweise zur Kenntnis gebracht (US 338). Diesem war daher im Laufe des Jahres 1994 nicht bekannt, dass kontaminiertes Aushubmaterial von der Baustelle P***** zum Baulos V*****, Phase 3, verbracht und dort zur Hinterfüllung verwendet wurde (US 339).

Dem Angeklagten Ing. B***** wird nach den Urteilsannahmen zur Last gelegt, dass er durch das Verschweigen der direkten Wiederverschüttung des von der Baustelle P***** stammenden Aushubmaterials der Eluatklasse I b bei (sonstigen) Baulosen des F***** (eine Vorgangsweise, die ihm als in die Projektabwicklung eingebundenen und überdies als faktischen Leiter des Bauloses P***** bekannt war; US 266 f, 344), die ihm gegenüber dem Projektmanager Ul***** treffende Aufklärungspflicht verletzte und damit die ihm von der F***** AG eingeräumten Befugnisse missbrauchte, über deren Vermögen zu verfügen und diese zu verpflichten, (US 327, 344). Zu diesem gegenüber Ing. B***** erhobenen Vorwurf der Untreue nach § 153 StGB fehlt jegliche Feststellung, durch welche Rechtshandlung dieser Angeklagte die F***** AG - unter missbräuchlicher Ausübung einer ihm eingeräumten Vollmacht - verpflichtete. Die bloße Unterlassung von Informationen gegenüber dem für die Verrechnung zuständigen Projektmanager Ul***** begründet jedenfalls keine derartige Machtausübung, zumal das StGB - anders etwa als in der Bundesrepublik Deutschland nach § 266 zweiter Fall dStGB - einen allgemeinen Treubruchstatbestand nicht kennt (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 7). Zu einer Nichtvornahme einer gebotenen rechtlichen Verfügung iS eines Missbrauchs durch Unterlassen (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 66 f; Hilf in WK2 § 2 Rz 16) fehlen andererseits Konstatierungen, welche Ing. B***** aus dem Dienstvertrag auf Grund seiner Kompetenzen (etwa als Vertreter des unter der Aufsicht des für das Baulos P***** bestellten Projektmanagers Ul***** tätigen „Projektdurchführungsverantwortlichen" Ing. Mag. Cic*****; vgl US 266 f, 275 f, 298) treffende rechtliche Handlungspflicht, insbesondere eine solche zur Genehmigung oder Versagung von Auszahlungen für die (zu Unrecht) geltend gemachten Entsorgungsbeträge, von ihm missachtet worden wäre. Eine Beteiligung des Ing. B***** an einer Untreuehandlung des Projektmanagers Ul***** (§§ 12 dritter Fall, 153 StGB) scheidet nach den getroffenen Urteilsannahmen aus, weil das Erstgericht ausdrücklich davon ausging, dass Ul***** im inkriminierten Zeitraum nicht bekannt war, dass kontaminiertes Aushubmaterial vom P***** zum Baulos V***** verbracht und dort zur Hinterfüllung verwendet wurde (US 339), also die geltend gemachte Entsorgung gar nicht erfolgt war und daher die Forderung von Deponiegebühren betreffend die Eluatklasse I b zu Unrecht erfolgte. Der Schuldspruch A 5. war daher - mangels Geltendmachung dieses Mangels an Feststellungen (Z 9 lit a) durch Ing. B***** von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) - aufzuheben. Allenfalls könnte der inkriminierte Vorwurf den Tatbestand des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (unter Umständen iVm § 2 StGB) erfüllen (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 50; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 140); aber auch dazu liegen im angefochtenen Urteil keine ausreichenden Feststellungen vor (vgl auch die Ausführungen zum Schuldspruch A 3.). Schließlich wird im neu durchzuführenden Verfahren auch noch abzuklären sein, ob der gegen Rz***** zu Schuldspruch B II. erhobene Vorwurf - wie bereits aufgezeigt - als Tatbeitrag zu einem solchen Betrug zu bewerten wäre.

Hierzu ist klarzustellen, dass sich nach den erstgerichtlichen Konstatierungen die im Faktum A 4. inkriminierte Vermögensbenachteiligung von jener zum Schuldspruch A 5. unterscheidet, weil die F***** AG durch (zeitlich und inhaltlich) verschiedene Tathandlungen doppelt geschädigt wurde: Einerseits durch eine die Auftraggeberin benachteiligende Vertragsgestaltung beim Auftrag zur Errichtung des P*****, nach der dieses (zu Unrecht) als nicht schüttfähig bezeichnete, gleichwohl wiederverwendbare und daher werthältige Material ins Eigentum der ARGE P***** überging und andererseits durch die nachfolgend bloß vorgetäuschte Deponierung des vom Baulos P***** stammenden Aushubmaterials durch die Zahlung des (solcherart ungerechtfertigten) Eluataufschlages.

Zum Schuldspruch A 6.:

Zu diesem Schuldspruch wird DI H***** und den ihm untergeordneten (US 57 f, 581 f) Ing. B***** und Ing. R***** nach den getroffenen Konstatierungen vorgeworfen, am Nachverrechnungen der ARGE Pi***** in einer Gesamthöhe von 3,331.923,09 S (242.145,38 Euro) anerkannt und deren Bezahlung veranlasst zu haben, obwohl diese ARGE auf entsprechende Zahlungen wegen mangelhafter Leistungserbringung schon dem Grunde nach keinen Anspruch und überdies ihre Forderungen jedenfalls verfristet geltend gemacht hatte, wodurch der F***** AG ein Vermögensnachteil in der genannten Höhe zugefügt wurde. Bereits am erteilte DI H***** der ARGE Pi***** den Auftrag für Erd-, Baumeister- und Belagsarbeiten einschließlich der Nebenarbeiten für die Generalsanierung von P*****flächen der F***** AG. Der Arbeitsbeginn wurde mit festsetzt; erst danach wurde ein Informationsschreiben für die Vergabe an den Vorstand verfasst (US 381). Schon im Mai 1993 wurde die ARGE Pi***** auf mangelhaft erbrachte Leistungen im Zuge der Abwicklung dieses Projektes aufmerksam gemacht (US 383 ff). Am wurde die Generalsanierung der P***** termingemäß abgeschlossen (US 390). Zwischen und 20. September 1998 legte die ARGE Pi***** Schlussrechnungen bzw Nachträge dazu im Umfang von netto insgesamt 105,350.450,59 S (US 390 ff). Im Zuge der Überprüfung dieser Rechnung wurde am festgehalten, dass mehrere Mängel bei der Leistungserbringung aufgetreten waren, die sich als unbehebbar erwiesen, sodass eine Sanierung nicht in Frage kam (US 392 bis 397).

Die von der Bauaufsicht vorgenommenen Abstriche auf den gelegten Rechnungen wurden vom jeweiligen Sachbearbeiter korrigiert und eine entsprechende Rechnungsfahne ausgefertigt, unterfertigt und an die Finanzbuchhaltung weitergeleitet, welche die rechnungslegende Firma unter Anschluss einer korrigierten Rechnung verständigte und danach die Überweisung vornahm (US 402, 1089).

Aufgrund der von der Bauaufsicht festgestellten, nicht behebbaren Mängel bei der Errichtung der P***** wurde seitens des Projektmanagers Ing. Gro***** (US 372) ein Rechnungsabzug von 600 S pro Laufmeter (insgesamt 1,664.426 S) verfügt (US 405, 1100, 1116); demgegenüber erklärte sich die ARGE Pi***** aber lediglich zu einer Preisreduktion von 10 S pro Laufmeter unter gleichzeitiger Erweiterung der Gewährleistungszeit auf zehn Jahre bereit (US 405). Des weiteren wurden Streichungen wegen Doppelverrechnungen bei Schlitzrinnen und Schlitzeinläufen im Ausmaß von 296.100 S vorgenommen (US 407). Am kam es wegen dieser Rechnungskorrekturen zu einer Besprechung, an der ua seitens der F***** AG Ing. Gro***** und Ing. R***** sowie St***** als Vertreter der ARGE Pi***** teilnahmen. Als Ergebnis dieser Zusammenkunft akzeptierte St***** namens der von ihm vertretenen ARGE die Einsprüche der F***** AG (US 408 f, 416, 1070, 1133 f). Mit Schreiben vom übermittelte die F***** AG der ARGE Pi***** die übereinstimmend korrigierten Rechnungsbeträge, u.a. hinsichtlich der Projekte R***** „D" und „E", Sch***** „G", Freifläche 12/30, R***** „D" Entwässerung und Erweiterung R***** „B". Zum Baulos S***** 12/30 wurde die korrigierte Rechnung bereits am übersendet (US 410). Über Veranlassung von DI H***** zahlte die F***** AG diese korrigierten Rechnungsbeträge zwischen und (US 410 f).

In den zu den Vertragsbedingungen zählenden allgemeinen Vorbemerkungen der F***** AG zum Leistungsverzeichnis für die Erd-, Baumeister- und Belagsarbeiten einschließlich Nebenarbeiten für die P*****generalsanierung ist festgehalten, dass nach Legung der Schlussrechnung Nachforderungen, aus welchem Titel auch immer, nicht anerkannt werden, sofern nicht binnen zwei Wochen ein begründeter schriftlicher Einspruch beim Auftraggeber eingelangt ist. Einwände gegen die überprüfte Schlussrechnung können ebenfalls nur binnen 24 Tagen ab Erhalt beim Auftraggeber schriftlich vorgebracht werden (US 411). Die gleichfalls dem Vertrag zugrunde liegende Ö-Norm A 2060, Punkt 2.13.2, sieht vor, dass die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen ausschließt, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen sechs Wochen nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Dieser Vorbehalt ist schriftlich zu begründen (US 412).

Im vorliegenden Fall gab es weder schriftliche Einwände gegen die überprüften Schlussrechnungen, zumal St***** die erfolgten Korrekturen zu den gelegten Rechnungen ohne Einwände am zur Kenntnis genommen hatte (US 416), noch einen Vorbehalt zu den Rechnungen, noch wurde ein solcher nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben (US 412, 1074 f).

Rund zwölf Wochen nach Zahlung der entsprechenden Schlussrechnung langten am bei der F***** mehrere Nachverrechnungen der ARGE Pi***** zu den oben genannten Bauprojekten ein (US 412 f). Am fand dazu - über Initiative von DI H***** und Ing. B***** (US 1093, 1107) - eine Besprechung statt, an der Ing. B***** und Ing. R***** teilnahmen. Dabei legte man fest, dass entgegen der von St***** bereits akzeptierten Abzüge von 600 S pro Laufmeter bei den verbauten Schlitzrinnen bzw Einläufen lediglich ein Nachlass von 50 S pro Laufmeter gewährt wird (US 415, 1074 f).

Am kam es abermals zu einer Besprechung betreffend die Nachverrechnungen zur P*****sanierung, an der wiederum Ing. B***** und Ing. R***** teilnahmen. Dazu wurde auch der über die Besprechung vom informierte (US 1099) Angeklagte DI H***** hinzugezogen, der in der Folge als eine Art „Schiedsrichter" zwischen den beteiligten Parteien agierte. Im Anschluss daran wurde eine Vereinbarung zwischen der F***** AG und der ARGE Pi***** getroffen, in der die geltend gemachten Nachverrechnungen in Kenntnis der bereits von der ARGE Pi***** wegen der Mängeleinsprüche akzeptierten Rechnungsabzüge im Wesentlichen anerkannt wurden (US 419 ff, 1119). DI H*****, welcher für die Auszahlung der Nachverrechnungsbeträge verantwortlich war (US 1144), erteilte daraufhin den Auftrag, bestimmte Nachverrechnungspositionen in bestimmter Höhe anzuerkennen und zu bezahlen (US 418 f, 1119, 1137).

Die Angeklagten Ing. B***** und Ing. R***** wussten, dass sie durch diese Vereinbarungen vom 20. April und , wodurch es zu den darauf folgenden Zahlungen von Nachverrechnungsbeträgen kam, ihre Verfügungsbefugnis missbrauchten und die F***** AG schädigten, weil unbehebbare Mängel vorlagen, die Baustelle bereits endabgerechnet war und die von St***** bereits akzeptierten Abschläge unberücksichtigt blieben (S 416 f, 419, 1093, 1115). DI H***** wusste, dass er durch die am zugelassene Nachverrechnung die ihm von der F***** AG übertragene Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen und diese zu verpflichten, missbrauchte und seinen Dienstgeber schädigte (S 417 ff, 423, 1093, 1115, 1121 f).

Diese Nachverrechnungen wurden durch DI Andreas Wu***** überprüft, wobei er nach Anweisung der „Verantwortlichen der F***** AG" die Vereinbarung vom heranzog (US 424, 1137). Zugleich ging das erkennende Gericht davon aus, dass DI Wu***** die beim Bauprojekt R***** „D" und „E" geltend gemachte Nachverrechnung vom im Ausmaß von brutto 21.124,13 S akzeptierte (US 399 f). Die Abzeichnung der Rechnungsfahne erfolgte durch Ing. Gro***** (US 402), obgleich das Schöffengericht festhielt, dass dieser F*****mitarbeiter am in Pension gegangen war (US 409).

Die Nachverrechnung beim Projekt Sch***** „G" im Ausmaß von brutto 312.140,40 S wurde von DI Wu***** unter Bezugnahme auf die Vereinbarungen vom 20. April und anerkannt (US 400 f). Auch in diesem Fall erfolgte die Unterfertigung der Rechnungsfahne durch den bereits seit in Pension befindlichen Ing. Gro***** (US 402).

Beim Bauobjekt Freifläche P***** 12/30 bestätigte DI Wu***** die Nachverrechnung vom im Ausmaß von brutto 749.673,88 S (richtig: 749.673,58 S) unter Hinweis auf die Vereinbarungen vom 20. April und (US 401 f), wobei in diesem Fall die Rechnungsfahne von DI H***** und Ing. B***** unterfertigt (US 402) wurde.

Beim Bauabschnitt Sanierung P***** 12/30 wurde die am 22. März erfolgte Nachverrechnung erneut unter Bezug auf die Vereinbarung vom 20. April und anerkannt, die Rechnungsfahne von DI H***** und Ing. R***** am abgezeichnet und der geltend gemachte Betrag von brutto 1,968.470,28 S an die ARGE überwiesen (US 403 f). Der im Urteil beim Projekt Sanierung P***** 12/30 angeführte Überweisungsbetrag von 2,018.470,28 S (US 424) stimmt mit jenen zuvor genannten (1,968.470,28 S) zwar nicht überein; die Gesamtsumme aller zu diesem Schuldspruch inkriminierten Nachzahlungen wurde aber rechnerisch richtig bestimmt (US 425).

Beim Projekt R***** „D" - Entwässerung wurde die Nachverrechnung vom im Ausmaß von brutto 316.584,70 S - mit Verweis auf die Vereinbarung vom 20. April und - akzeptiert (US 404). In der Folge kam es erneut zu Streichungen und einem „Haftrücklass", doch zahlte die F***** AG über Initiative der Angeklagten DI H*****, Ing. B***** und Ing. R***** schlussendlich einen Betrag von 3,331.993,09 S an die ARGE Pi*****, wodurch dem Auftraggeber ein entsprechender Schaden entstand (US 424 f).

Zum Schuldspruch A 7.:

Dazu stellte das Erstgericht fest, dass Ende 1992 die Kontrahentenleistungen über Maler-, Anstreicher- und Fassadenbeschichtungsarbeiten von der F***** AG in Form des so genannten Zu- und Abschlagsverfahrens ausgeschrieben wurden (US 428). Dabei wird bereits bei der Ausschreibung von Seiten des Auftraggebers im so genannten „Leistungsverzeichnis kurz" ein Einheitspreis vorgegeben, zu dem der Anbotsleger bekannt zu geben hat, mit welchem Auf- oder Abschlag er die diesen Leistungsgruppen zusammengefassten Arbeiten offeriert (US 431 f). Demgegenüber stellt die als „Leistungsverzeichnis lang" bezeichnete Übersicht eine Beschreibung der Arbeiten und der dafür per m³ oder per Stück zu verrechnenden Preise dar (US 429). Die in den „Leistungsbeschreibungen lang" eingesetzten Preise differieren mit jenen, die sich aus der Angebotskurzfassung durch die Berechnung der vorgegebenen Einheitspreise mit den jeweils angebotenen prozentuellen Zu- und Abschlägen ergeben (US 433). Aufgrund der Ausschreibungsbedingungen waren für die Vergabe aber nur die im „Leistungsverzeichnis kurz" angegebenen Preise maßgeblich; diese waren auch bei der Verrechnung der erbrachten Arbeiten heranzuziehen (US 434 ff). Den Zuschlag für diese Kontrahentenleistungen erhielt die St***** GmbH, die allerdings - vertragswidrig - mit Preisen aus dem „Leistungsverzeichnis lang" abrechnete (US 442 f). In diesem Zusammenhang wies Ing. R***** über Auftrag von W***** und DI H***** (US 1153, 1155) den mit der Rechnungskontrolle beauftragten Zeugen Be***** an, die Richtigkeit der verrechneten Leistungen nicht an Hand der sich aus dem verbindlichen Kurzleistungsverzeichnis ergebenden Preise, sondern nach jenen des „Leistungsverzeichnis lang" zu überprüfen (US 440, 1153 ff, 1182 ff). Der Rechnungsprüfer Ing. Gro*****, dem derartige vertragswidrige Abrechnungen seitens der Firma St***** GmbH aufgefallen waren, hielt dies in einer Aktennotiz vom fest (US 442 f). Dennoch erteilte der Angeklagte W***** die Anweisung, dass künftige Abrechnungen der St***** GmbH nach dem „Leistungsverzeichnis lang" dieser Firma zu akzeptieren seien, wobei weder DI H***** noch Ing. R***** dem widersprachen (US 445). Der DI H***** unterstellte (US 57 f) Angeklagte R***** war als Kostenstellenverantwortlicher dazu befugt, Kostenbelastungen der F***** AG zu akzeptieren (US 82). Aufgrund dieser Anordnung wurde „letztlich die Auszahlung überhöhter Preise veranlasst" (US 446, 458 f, 1155, 1183).

Diese drei Angeklagten wussten, dass sie durch diese Anordnung, wodurch letztlich die Auszahlung überhöhter Preise veranlasst wurde, die ihnen durch ihren Dienstgeber eingeräumte Befugnis, diesen zu verpflichten bzw über dessen Vermögen zu verfügen, missbrauchten. Zugleich rechneten sie ernstlich damit, dass der F***** AG dadurch ein 500.000 S übersteigender Schaden entstehen werde, womit sie sich aber abfanden (US 445 f, 458 f, 1193).

Diese Abrechnungspraxis erstreckte sich von 1993 bis Ende 1996 (US 456). Bei einer ausschreibungskonformen Abrechnung nach dem „Leistungsverzeichnis kurz" hätte die F***** AG netto zumindestens 2,178.135,72 S weniger zahlen müssen (US 457).

Zum Schuldspruch A 8.:

Die zu diesem Schuldspruch inkriminierte, die F***** AG benachteiligende Vergabe eines Auftrags zu Kontrahentenleistungen für Baumeisterarbeiten für Künetten- und Kanalarbeiten in den Jahren 1997 bis 1999 beruhte nach den tatricherlichen Urteilsannahmen darauf, dass W***** den Auftrag gab, trotz fehlender Bestbieterposition einen Vergabevorschlag an die Firma S***** GmbH vorzubereiten (US 466, 1195), obgleich diese in ihrem Anbot spekulative Unterpreise eingesetzt hatte, die zu einem Bietersturz im Vergleich zum zweitgereihten Bieter führen mussten, wodurch der F***** AG ein Vermögensnachteil in Höhe von 296.060,20 S erwuchs.

DI H***** arbeitete im Sinne dieses Auftrags einen entsprechenden, an den Vorstand der F***** AG gerichteten Vergabevorschlag aus, den er auch unterschrieb (US 466, 1208).

Gleichzeitig hielt aber das Erstgericht fest, dass dieser Vorschlag von den beiden Vorstandsdirektoren Dr. K***** und Dr. Ko***** genehmigt und der Auftrag für die Kontrahentenleistungen an die S***** GmbH von DI Pr***** namens der F***** AG unterfertigt wurde (US 466).

W***** wusste nach den Konstatierungen um einen damit einhergehenden Befugnismissbrauch (US 467 f). Entsprechende Feststellungen zu einem Wissen des Angeklagten DI H***** fehlen, während hinsichtlich beider Rechtsmittelwerber ein zumindest bedingter Schädigungsvorsatz angenommen wurde (US 1204; vgl auch US 468).

In diesem Fall wird hinsichtlich beider Angeklagten keine die F***** AG verpflichtende rechtsgeschäftliche Handlung konstatiert, sondern bloß eine firmeninterne Vorbereitung des Vertragsabschlusses dokumentiert, mit dem die beiden Vorstandsdirektoren Dr. K***** und Dr. Ko***** dazu veranlasst wurden, einen für die Auftraggeberin nachteiligen Vertragsentwurf zu genehmigen, worauf DI Pr***** namens der F***** AG diesen Auftrag an die Firma S***** GmbH unterfertigte. Weder hinsichtlich der Vorstandsmitglieder (trotz der hinsichtlich Dr. K***** geäußerten Verdachtsmomente - vgl zB US 93, 476 ff, 602, 616 f, 640, 1122, 1169) noch in Bezug auf DI Pr***** wurde aber eine zumindest bedingt vorsätzliche Missbrauchshandlung festgestellt. Dieser von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 StPO) Mangel an Feststellungen (Z 9 lit a) zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs A 8. Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass die inkriminierte Vorgangsweise unter Umständen als Betrug gewertet werden könnte (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 50; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 140).

Zum Schuldspruch C:

Zu diesem Schuldspruch ging das Erstgericht davon aus, dass Ing. B***** am als Zeuge nach Belehrung und unter Verzicht auf sein Entschlagungsrecht (US 575) bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren 17 Vr 1440/97 des Landesgerichtes Korneuburg durch seine vor dem Richter Dr. H***** abgelegte, im Schuldspruch C wiedergegebenen Angaben falsch aussagte, weil er am entgegen dem Inhalt dieser Aussage Alexandra Gr***** telefonisch all jene Firmen bekanntgegeben hatte, welche seitens der F***** AG zur Anbotslegung über Baumeisterarbeiten für die Errichtung von Unterflurbewässerungen eingeladen worden waren (US 74, 577 ff).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Guido B*****:

Der zu Schuldspruch C erhobene Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) erschöpft sich in der Hervorhebung einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Urteilspassagen, die von den Tatrichtern lediglich illustrativ dargestellt wurden, und lässt im Übrigen die weiteren zu diesem Faktum angestellten Beweiserwägungen (US 562 ff, 575 ff) außer Acht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Dass Franz G***** sich wiederholt Ausschreibungslisten (gemeint: Anbieterlisten) auch von anderen Personen, insbesondere von Anton Fei***** und Herbert W*****, beschafft hatte (US 64), steht der Annahme, Ing. B***** habe am Alexandra Gr***** die Anbotsliste für die beschränkte Ausschreibung mit Abgabetermin fernmündlich bekannt gegeben, nicht entgegen und war daher auch nicht erörterungsbedürftig.

Auf die erstmals in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zum Schuldspruch C behaupteten Mängel der Urteilsbegründung war - weil damit die Nichtigkeitsbeschwerde in unzulässiger Weise ergänzt wurde - nicht weiter einzugehen (vgl Schroll, WK-StPO § 35 Rz 17).

Dem Schuldspruch A 1. betreffenden Beschwerdevorbringen zuwider wurde die Schadenshöhe von zumindest 70.000 S mit dem Vergleich zwischen dem von Friedrich St***** verbindlich zugesagten (US 108) Errichtungspreis von 550.000 S, um den dieses Projekt jedenfalls realisierbar gewesen wäre (US 113), und der (Netto-)Auftragssumme von

622.750 S, die schließlich auch der einen Nettobetrag von 637.305 S ausweisenden Schlussrechnung zu Grunde gelegt wurde, logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 112 f iVm US 644). Mit seiner Behauptung, die zwischen ihm und St***** erzielte Einigung über die Auftragsvergabe mit dem (Netto-)Anbotspreis von 622.750 S trotz vorangegangenem günstigeren Anbot müsse nicht zwangsläufig Folge einer auf Schädigung der Auftraggeberin ausgerichteten Absprache sein, sie könne ihre Ursache auch in einer sorgfältigen Nachkalkulation haben, verkennt der Beschwerdeführer, dass der vom Schöffengericht solcherart auf einen Schädigungsvorsatz gezogene Schluss den Denkgesetzen nicht widerspricht; dass er auch zwingend ist, wird nicht gefordert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449). Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang eine (ausreichende) Begründung zur Urteilsannahme „einer auf Schädigung der Auftraggeberin F***** AG ausgerichteten Absprache" vermisst, übergeht er neuerlich die eingehenden Erwägungen der Tatrichter dazu (vgl US 620 ff, insbesondere US 631).

Inwiefern der vom Zeugen Ing. Ha***** hergestellte Handzettel (gemeint ist offenbar der im Jahre 1992 angefertigte Aktenvermerk über die Vorgänge bei der Auftragsvergabe zur Errichtung der Grundwasserbeobachtungssonden; vgl S 231/VI/3,) inhaltlich widersprüchlich und daher erörterungsbedürftig sein sollte, wird im Rechtsmittel nicht näher dargetan. Der Einwand ist daher einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Die im Zusammenhang mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite beim Schuldspruch A 1. verwendete Wortfolge „aber zumindest" (US 113) bedeutet den Beschwerdeausführungen zuwider keinesfalls die alternative Annahme eines bloß auf unrechtmäßige Bereicherung der ARGE V*****, Phase 3, gerichteten (für den Tatbestand der Untreue nicht schuldrelevanten) Vorsatzes, sondern bringt vielmehr zum Ausdruck, dass sich das Wissen der Angeklagten darauf erstreckte, dass mit der Schädigung der F***** AG im Betrag von 70.000 S „aber" auch eine unrechtmäßige Bereicherung der genannten ARGE in zumindest dieser Höhe verbunden war, sodass von einer Undeutlichkeit keine Rede sein kann. Dazu kommt, dass eine aus der gegenständlichen Auftragsvergabe resultierende unrechtmäßige Bereicherung der Leistungserbringerin zwangsläufig mit einer Schädigung der Auftraggeberin verknüpft sein musste, sodass das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers schon aus diesem Grund nicht zielführend ist. Die in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zu findende substratlose Bestreitung der Feststellung, wonach das Anbot über 550.000 S verbindlich war, ist - abgesehen davon, dass darauf in der Rechtsmittelausführung nicht eingegangen wurde - einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Auf das zu den Schuldsprüchen A 3. bis 5. undifferenziert erstattete Vorbringen ist im Hinblick auf die Aufhebung der Schuldsprüche A 3. und 5. nur insoweit einzugehen, als es (auch) den Schuldspruch A 4. betrifft.

Die - annähernde - Kenntnis des Angeklagten von den tatsächlichen Bodenverhältnissen sowie vom Grad und Ausmaß der Kontaminierung des auszuhebenden Erdreichs begründete das Schöffengericht der Mängelrüge zuwider einerseits mit dem Hinweis auf die aus der langjährigen Tätigkeit bei verschiedenen früheren Bauvorhaben am Gelände des F***** resultierende Erfahrung des Beschwerdeführers. Andererseits verwiesen die Tatrichter insoweit auf die Aussage des Zeugen Ci*****, der als Angestellter des Ziviltechnikerbüros Ne***** (zuständig für den Tiefbau) verschiedene Baulose beim F***** betreut hatte, und dazu ausführte, dass bis zum Jahre 1993 bei keinem einzigen kontaminiertes Material aufgetreten ist (US 211 f, 214, 822). Die vom Nichtigkeitswerber aus diesen Verfahrensergebnissen gezogenen, in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur bloß wiederholten gegenteiligen Schlussfolgerungen bekämpfen lediglich die Beweiswürdigung des Kolligialgerichtes, zeigen aber keinen Begründungsmangel auf.

Die Konstatierung, den Angeklagten sei „bereits im April 1994 die Massenproblematik" bei den Eluaten bekannt gewesen (US 280), steht der Urteilsannahme nicht entgegen, sie hätten von vornherein (also bereits im September 1993 - siehe US 210) vom geringen Kontaminierungsgrad des Bodens im Baustellenbereich gewusst. Aus der Verwendung des Wortes „bereits" im Zusammenhang mit dem Beginn der Bauaufsicht in diesem Arbeitsabschnitt (US 265 ff) kann - entgegen der Rüge und der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur - keinesfalls abgeleitet werden, die Angeklagten hätten „erst" im April 1994 von den angeführten Umständen Kenntnis erlangt.

Die Bereicherungsmöglichkeit der im Fall des Schuldspruchs A 4. beteiligten Baufirmen, indem sie Eigentum an wiederverwertbarem Schüttmaterial erlangen konnten, stützte das erkennende Gericht auf die Gestaltung der Ausschreibung, weil den anfallenden Aushubmengen falsche Eluatklassen zugeordnet und überdies die Aushubmengen der Eluatklasse I b in einem - im Verhältnis zur tatsächlichen Bodenbeschaffenheit - viel zu geringen Ausmaß bestimmt wurde. Damit wurde den an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen, welche über genaue Kenntnisse der Bodenstruktur verfügten, Gelegenheit geboten, bei der Eluatklasse I b überhöhte Preise anzusetzen und trotzdem - da diese Eluatklasse bei der Anbotserstellung nicht ins Gewicht fiel - als Billigstbieter aufzutreten (vgl US 211 ff, 280 ff, 979 f). Weshalb diese Argumentation „jeder Logik entbehren" sollte, wird in der Rüge nicht dargetan.

Auch die Verwendung des Wortes „spekulativ" im Zusammenhang mit den bei den Eluataufschlägen angebotenen Preisen steht nicht im unlösbaren Widerspruch zum Wissen der Vertreter der ARGE „St*****" um die tatsächlichen Bodengegebenheiten. Das erkennende Gericht brachte damit vielmehr zum Ausdruck, dass die Anbieter bei ihrer Preisgestaltung auf Grund ihrer Kenntnisse der Bodenbeschaffenheit aus früheren Bauvorhaben mit einer Änderung der den einzelnen Eluatklassen zuzuordnenden Aushubmengen rechneten (vgl Duden, Die deutsche Rechtschreibung23, S 910, spekulieren = mit etwas rechnen). Aus dem Umstand, dass das an Ing. Pa***** als Leiter der Abteilung Planung gerichtete Schreiben des Zeugen Ac***** vom den Angeklagten zur Kenntnis gebracht wurde, leitete das Kollegialgericht (bloß) ab, dass sie bereits vor der Ausschreibung an der Abwicklung des Bauloses „P***** - Baumeisterarbeiten" maßgeblich beteiligt waren (US 219 f). Dieser Schluss widerspricht jedoch weder den Denkgesetzen noch grundlegender Lebenserfahrung. Im Übrigen wurde die Konstatierung, wonach der Nichtigkeitswerber zusammen mit W*****, DI H***** und dem Zeugen Ac***** das Leistungsverzeichnis beim Baulos P***** manipulierte, nicht allein auf dieses Schreiben gestützt. Die bloß allgemein gehaltene Kritik ignoriert die umfassende Auseinandersetzung der Tatrichter mit den zahlreichen dazu erwogenen Beweismitteln (vgl US 809 bis US 899).

Der Beschwerde zuwider wurden die entscheidenden Tatsachen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht auch unzweifelhaft festgestellt. Das erkennende Gericht konstatierte - zusammengefasst wiedergegeben - insbesondere, dass der Beschwerdeführer zusammen mit DI H***** in Kenntnis der tatsächlichen Bodenverhältnisse sowie des diesbezüglich unrichtigen und die Machtgeberin (insbesondere durch Verzicht auf das Eigentum am Aushubmaterial) benachteiligenden Ausschreibungsinhaltes, welcher Grundlage der Vergabe war, namens der F***** AG der ARGE P***** den Auftrag zur Durchführung der Erd- und Baumeisterarbeiten erteilte, wobei er um seinen Befugnismissbrauch wusste und auch eine Vermögensschädigung seines Machtgebers in Millionenhöhe (zumindest) ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 254, 255, 283 f, 311 ff, 847).

Feststellungen zu nicht von der Anklage bzw vom Schuldspruch umfassten Sachverhalten, welche das Schöffengericht illustrativ - wenngleich übermäßig ausführlich - für seine Beweiswürdigung anführt, können aus Z 5 idR nicht angefochten werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410). Dass die Tatrichter darin eine notwendige Bedingung für Urteilsannahmen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt hätten (womit sie als erhebliche Tatsachen einer Kritik nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO zugänglich wären - vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409), wird nicht einmal in der Beschwerde behauptet.

Eine Undeutlichkeit der Feststellungen im Hinblick auf die Ing. B***** zu Schuldspruch A 6. angelasteten Tathandlungen (inhaltlich Z 9 lit a) liegt nicht vor, ist doch dem Urteil zweifelsfrei zu entnehmen, dass ihm als Untreuehandlung seine Mitwirkung bei der vorbereitenden Sitzung vom und beim Abschluss der Vereinbarungen vom angelastet wird, mit denen die F***** AG verpflichtet wurde, die (zu Unrecht erfolgten) Nachverrechnungen der ARGE Pi***** mit einer Gesamtsumme von 3,331.993,09 S anzuerkennen (US 415 ff, 424 f).

Zum Vorwurf eines aktenwidrigen Zitats der Aussage des Zeugen DI Ha***** im Urteil (US 818) ist darauf zu verweisen, dass dem in diesem Zusammenhang angestrebten Protokollsberichtigungsantrag keine Folge gegeben wurde (ON 409 iVm 14 Os 96/05g-19).

Der wiederholte Einwand mangelnder Feststellungen zur Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis des Angeklagten und damit zu einem Missbrauch seiner Machthaberstellung (Z 9 lit a) übergeht die oben bereits dargestellten Konstatierungen zu den Schuldsprüchen A. Beim Schuldspruch A 1. vermisst der Nichtigkeitswerber Feststellungen zu einem hypothetischen Wettbewerbspreis (Z 9 lit a). Dabei übergeht der Beschwerdeführer jedoch, dass Friedrich St***** als Geschäftsführer der ARGE V***** die Errichtung der Grundwasserbeobachtungssonden zum Preis von 550.000 S bereits verbindlich zugesagt hatte (US 108, 114, 644). Weshalb bei dieser Ausgangslage die Konstatierung eines Schadens vorausgesetzt hätte, dass der Einbau dieser Sonden zu einem geringeren als dem bezahlten Preis möglich gewesen sei, wird in der Rechtsrüge nicht dargetan. Die in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur wiederholte Argumentation, ein Befugnismissbrauch bei Schuldspruch A 4. könne schon deswegen nicht vorliegen, weil Ing. B***** bei der Auftragserteilung auf Weisung seines Vorgesetzten gehandelt und überdies der Vorstand der Vergabe zugestimmt habe, die Vergabeverfügung daher nicht gegen die Vorstellungen bzw den Willen des Machtgebers verstoßen habe, orientiert sich nicht am Urteilsinhalt. Denn eine (bei Ausübung eigener Rechtsmacht nicht eo ipso exkulpierende) Weisungserteilung durch einen Vorgesetzten ist den Urteilsannahmen nicht zu entnehmen; im Übrigen verschweigt der Rechtsmittelwerber, dass die Zustimmung des Vorstands auf dessen unrichtige bzw unvollständige Information zurückzuführen war (vgl US 282 f) und daher einem Befugnismissbrauch keineswegs entgegenstand (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 64; 14 Os 107/99). Weshalb beim Schuldspruch A 6. das Anerkenntnis eines nach Ablauf der Ausschlussfrist für Nachforderungen geltend gemachten und damit nicht mehr durchsetzbaren Anspruchs (vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 234 f; Honsell/Mader in Schwimann § 1432 Rz 5) keine Vermögensschädigung des Machtgebers begründen sollte, lässt die Beschwerde offen, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Dies gilt auch für die in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur bloß postulierte „Fehlerhaftigkeit" der Urteilsannahme, dass die von der ARGE Pi***** geltend gemachten Forderungen als Nachverrechnungen zu qualifizieren seien; abgesehen davon wäre es rechtlich bedeutungslos, wenn diese - wie vom Nichtigkeitswerber moniert - als Widerspruch gegen die Streichung von erhobenen Ansprüchen bezeichnet würden.

Auf Grund welcher konkreter Umstände im vorliegenden Fall trotz Erbringung von Leistungen im Rahmen eines gültigen Schuldvertragsverhältnisses die Geltendmachung einer nach den getroffenen Vereinbarungen verfristeten Forderungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen möglich sein sollte (zum Ausschluss solcher Kondiktionsansprüche vgl Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II12 S 256 f), wird im Rechtsmittel nicht näher dargetan und damit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.

Die von Ing. B***** gegen die Schuldsprüche A 1., 4., 6. und C ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten DI Herbert H*****:

Der Einwand mangelnder Feststellungen (Z 9 lit a) zur Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis des Beschwerdeführers übergeht die bereits oben in den allgemeinen Vorbemerkungen dargestellten erstgerichtlichen Konstatierungen zu den Schuldsprüchen A 1., 4., 6. und 7. Dies gilt insbesondere für den in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur erhobenen Vorwurf, DI H***** werde im Urteil bloße „Mitwisserschaft" vorgeworfen. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider geht das Schöffengericht gerade nicht davon aus, dass nur diejenigen Mitglieder des Ressorts Technik der F***** AG als Täter in Frage kommen, denen auch konkrete Vorteile aus den Malversationen zugekommen sind. Vielmehr konstatierten die Tatrichter beim Rechtsmittelwerber, dass er aufgrund seiner Willens- und Entscheidungsschwäche und wegen befürchteter beruflicher Nachteile an den inkriminierten Tathandlungen teilnahm (US 71 f, 546, 548 f, 839).

Die kritisierte Annahme einer Partnerschaft zwischen DI H***** und St***** (Schuldspruch A 1.) betraf die kollusive Zusammenarbeit im Rahmen der Auftragserteilung zur Errichtung von Grundwasserbeobachtungssonden (US 112 f). Sie wurde von den Tatrichtern - der Behauptung unzureichender Begründung zuwider - mit den insoweit belastenden Angaben des Ing. Ha***** hinreichend untermauert (US 620 ff, insbesondere US 625). Eine Aktenwidrigkeit liegt schon im Hinblick auf die im Urteil sinngemäß zitierten (US 625) Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung vom (S 788/XII/1) nicht vor.

Die im angefochtenen Urteil überflüssig breit dargestellten Malversationen zwischen Ing. P*****, einem ehemaligen Angestellten der F***** AG, und DI H***** waren weder Gegenstand der Anklage noch eines Schuldspruchs und daher auch nicht weiter erörterungsbedürftig. Ob der Beschwerdeführer - wie im Urteil behauptet (US 69) - auch mit der Planung und Kontrolle der Detailplanung bei der F***** AG betraut war, betrifft keinen für die zu Schuldspruch A 4. inkriminierte Auftragserteilung entscheidungswesentlichen Umstand und kann daher ebenso auf sich beruhen wie die Feststellung, wonach dieser Angeklagte aufgrund der Kritik des Rechnungshofes im Zusammenhang mit manipulierten Vergabevorgängen versetzt wurde. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand unzureichender Begründung missachtet zudem die auf die Angaben des Zeugen Dr. Ko***** abstellenden Erwägungen der Tatrichter (vgl US 571).

Wenn im Urteil festgehalten wurde, dass DI H***** durch den Mitangeklagten Ing. B***** mehrfach übergangen wurde (US 72 und 77), steht dies nicht im Widerspruch zu den Feststellungen betreffend die Beteiligung des Beschwerdeführers an diversen Malversationen. Der Rechtsmittelwerber lässt in diesem Zusammenhang die zu den einzelnen Schuldsprüchen konkret getroffenen - in den allgemeinen Vorbemerkungen resümierten - Konstatierungen unbeachtet, welche dessen Tathandlungen präzisieren. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer aktenwidrigen bzw unzureichenden Begründung ist mangels Substanziierung einer inhaltlichen Antwort nicht zugänglich. Die Kritik mangelnder Feststellungen (inhaltlich Z 9 lit a) zu jener Person, welche dem mit der Prüfung des Leistungsverzeichnisses zum Baulos P***** beauftragten Ing. Cz***** ausreichende Unterlagen zur Verfügung zu stellen gehabt hätte, legt nicht dar, weshalb diesem Umstand entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen sollte, wird doch dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Prüfung ohne (von wem immer zur Verfügung zu stellenden) Unterlagen angeordnet zu haben. Dass der Angeklagte bei der Vergabe des Auftrags zur Errichtung von Grundwasserbeobachtungssonden davon wusste, dass eine geringere Kostenschätzung des DI Peter Sp***** sowie ein günstigeres Anbot der mit der Auftragserteilung betrauten ARGE V***** vorlag, stützte das Erstgericht entgegen dem abermals eine unzureichende Begründung vorbringenden Rechtsmittel auf eine Aussage des Zeugen Ing. Ha*****, dem gegenüber Ing. B***** eingeräumt hatte, den Nichtigkeitswerber entsprechend informiert zu haben, wobei sich die Tatrichter mit dem Wahrheitsgehalt dieser Information unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des den Rechtsmittelwerber belastenden Mitangeklagten Ing. B***** ausführlich auseinandersetzten (US 624 ff). Inwieweit diese Feststellung aktenwidrig begründet sein sollte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.

Soweit der Beschwerdeführer schon zu Schuldspruch A 3. einwendet, dass erstmals beim Baulos P***** Probleme mit Eluatzuschlägen auftraten und er daher nicht einschätzen konnte, in welchem Umfang Erdreich einer bestimmten Kontaminierungsklasse anfallen wird, vollzieht er eine zu den Erwägungen der Tatrichter konträre Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen. Der weiteren, eine unzureichende Begründung monierenden Rüge zuwider setzte sich das erkennende Gericht mit diesem Problemfeld eingehend auseinander und stützte die beanstandete Konstatierung auf eine Abwägung der Angaben des Rechtsmittelwerbers sowie der Zeugen Ac*****, Cz*****, Ul*****, Ing. M*****, DI Hac*****, Z*****, Ing. Schw***** und der Mitangeklagten Ing. B***** bzw W***** (US 807 bis 848). Die Urteilsannahme, dass nicht mehr eruierbar ist, ob beim Baulos P***** eine Beprobung des Bodens zwecks Klarstellung der (konkreten) Kontaminierung durchgeführt wurde (US 214), steht der aus anderen Verfahrensergebnissen gewonnenen Konstatierung, dass der Beschwerdeführer sowie seine Mitangeklagten W***** und Ing. B***** um die tatsächliche Beschaffenheit des Bodens wussten, nicht entgegen, zumal eine derartige Probenahme lediglich eine naturwissenschaftliche Fundierung der tatsächlichen Belastung des auszuhebenden Erdreichs gebracht hätte. Gerade aus dem Umstand, dass Bodenproben zur Klärung der Standfestigkeit gezogen, gleichzeitig aber eine damit mögliche Eluatklassenbestimmung unterlassen wurde, zog das Erstgericht den mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegender Lebenserfahrung nicht in Widerspruch stehenden Schluss, dass W*****, Ing. B***** und DI H***** gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Ac***** eine konkrete Bestimmung der Eluatklassen bewusst hintertreiben wollten (US 884 f).

Die Kritik, dass DI H***** mit der Ausschreibungsklausel, wonach das bei der Baustelle P***** anfallende Aushubmaterial zur (Wieder-)Verschüttung ungeeignet sei, nichts zu tun gehabt habe, übergeht die eingehenden Überlegungen der Tatrichter zu den gegenteiligen Konstatierungen (vgl US 809 bis 812). Zur angeblich unbegründet gebliebenen Absprache der Angeklagten DI H*****, W***** und Ing. B***** mit dem abgesondert verfolgten Ac*****, eine Klausel zum Eigentumsübergang von Aushubmaterial in die Ausschreibung aufzunehmen (US 245 f), lässt das Rechtsmittelvorbringen die dazu angestellten weitwendigen Überlegungen des erkennenden Senats (US 814 f, 832 f, 836 ff und 855 ff) außer Acht.

Die vom Beschwerdeführer vermissten konkreten Feststellungen (inhaltlich Z 9 lit a) zur Rechtsmacht des Angeklagten, die F***** AG zu verpflichten, ist auf die eingangs dargestellten Verpflichtungsbefugnisse der Nichtigkeitswerber zu verweisen. Der Hinweis, wonach das Erstgericht Beweisergebnisse für eine fehlende Entscheidungsbefugnis mit Stillschweigen übergangen habe, legt nicht dar, welche vorgekommenen Beweismittel diesen getroffenen Urteilsannahmen entgegenstehen. Dass nach den Angaben des Zeugen Ci***** bis zur Planung des Bauprojekts P***** im Bereich des F***** keine relevanten Kontaminierungsprobleme aufgetreten sind, hielt das erkennende Gericht ausdrücklich fest (US 822). Der Rechtsmittelwerber übergeht insoweit die Erwägungen der Tatrichter, die gerade im Hinblick auf diese Verfahrensergebnisse den Schluss zogen, dass die Angeklagten die Ausschreibung dahingehend manipulierten, dass nunmehr kontaminiertes und auch entsorgungsbedürftiges Erdmaterial anfallen wird, obgleich das Aushubmaterial im Bereich der sonstigen Baustellen des F***** verschüttfähig war (US 822).

Die wiederholte Kritik an der Konstatierung, wonach das Ressort Technik bereits bei der Ausschreibung des Bauloses P***** beteiligt war und der Nichtigkeitswerber zusammen mit W*****, Ing. B***** und dem Zeugen Ac***** das Leistungsverzeichnis beim Baulos P***** manipulierte, erschöpft sich in substratlosen Behauptungen, wonach diese Urteilsannahme „durch Beweisergebnisse nicht gedeckt sei", dafür „nicht der geringste Hinweis existiere" bzw „einer beweismäßigen Grundlage entbehre". Sie ignoriert schlichtweg die eingehende Auseinandersetzung des erkennenden Gerichts mit den vielfältigen dazu erwogenen Beweismitteln (vgl US 809 bis US 899). Zum vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anders als von den Tatrichtern interpretierten Bedeutungsinhalt des Schreibens des Zeugen Ac***** vom ist auf die Ausführungen zum im Wesentlichen inhaltsgleichen Rechtsmittelvorbringen des Ing. B***** zu verweisen.

Das Vorbringen, zur inkriminierten Auftragserteilung an die ARGE P***** vom sei nicht festgestellt worden (inhaltlich Z 9 lit a), dass eine Genehmigung des Vorstands vorgelegen habe, ohne die diese Auftragserteilung nicht möglich gewesen wäre, übergeht die mehrfachen Urteilsfeststellungen, wonach die Genehmigung durch den Vorstand bloß die interne Kontrolle des Ressorts Technik betraf, ohne dass dadurch die Handlungsvollmacht der Angeklagten eingeschränkt worden wäre, namens der F***** AG verbindliche Rechtsgeschäfte einzugehen. Die Argumentation, wonach infolge der Genehmigung des Geschäftes durch den Vorstand dem Rechtsmittelwerber keine Möglichkeit offen gestanden wäre, anders zu entscheiden, lässt die Urteilsannahmen außer Acht, wonach schon der Vergabevorschlag betreffend das Baulos P***** von den Angeklagten manipuliert war, sodass die behauptete Bindewirkung gar nicht entstehen konnte (vgl die Ausführungen zur inhaltsgleichen Nichtigkeitsbeschwerde des Ing. B*****; siehe Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 64; 14 Os 107/99).

Die in der Beschwerde hervorgehobene Urteilsannahme einer Beschränkung der Entscheidungsbefugnis von DI H***** auf Aufträge bis maximal 1 Mio S betrifft - wie bereits in den allgemeinen Vorbemerkungen dargestellt - nur interne, die Verpflichtungsbefugnis nach außen hin nicht einschränkende Kontrollvorgaben innerhalb der F***** AG.

Das Vorbringen zu mangelnden Feststellungen über den Wirkungsradius des Zeugen Ing. Pa***** beim Bauprojekt P***** übergeht die umfassenden Erwägungen des Schöffengerichtes, wonach dessen Tätigkeit jedenfalls den Verantwortungsbereich der Angeklagten W*****, DI H***** und Ing. B***** - entgegen deren Einlassung - nicht in Frage stellen konnte (US 912 f).

Die Kritik, aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. Re***** zu Kompetenzüberschneidungen zwischen den Aufgabenbereichen des DI H***** und des Zeugen Ul***** hätte es weiterer Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer eingeräumten Befugnissen bedurft, zeigt weder einen Begründungsmangel noch einen Mangel an entscheidungswesentlichen Feststellungen auf, zumal der Nichtigkeitswerber - wiederholt - die getroffenen Konstatierungen zum Tätigkeitsbereich des DI H*****, insbesondere aber dessen Kompetenz zur Unterfertigung von die F***** AG verpflichtenden Aufträgen missachtet.

Die Grundlagen zur Feststellung der Wiederverschüttung von nur leicht kontaminiertem Material aus dem Bereich P***** bei anderen F*****baustellen wurden vom Erstgericht sehr wohl erörtert. Dass die Überwälzung des Bodenrisikos auf den Auftragnehmer fallbezogen eine wirtschaftliche Fehlentscheidung zum Nachteil der F***** AG und daher die leugnende Einlassung des Beschwerdeführers zum Vorwurf eines Missbrauchs der eingeräumten Rechtsmacht nicht überzeugend war, steht entgegen dem Vorbringen weder mit den Gesetzen logischen Denkens noch mit grundlegender Lebenserfahrung in Widerspruch, zumal die im Rechtsmittel hervorgehobenen Kontaminierungen gerade nicht die gesonderte Deponie des Aushubs notwendig machten, sondern vielmehr zuließen, dieses Material für die Wiederverschüttung zu verwenden. Soweit der Nichtigkeitswerber aus dem Umstand, dass der Projektmanager Bie***** durch Ing. B***** ersetzt wurde, andere Schlussfolgerungen als das Schöffengericht zieht, kritisiert er lediglich die Beweiswerterwägungen der Tatrichter (vgl US 266, 298, 920 f, 925), ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Dass der frühere Projektverantwortliche Bie***** „unbequem" geworden war, weil er die Aktivitäten der ARGE P***** kritisch prüfte, führten die erkennenden Richter insbesondere darauf zurück, dass dieser Zeuge (ebenso wie der Zeuge Ing. Mag. Cic*****) die umgehende Wiederverwendung des Aushubmaterials von der Baustelle P***** beim Baulos V******, Phase 3, feststellte (US 924 f). Schon unter Bezugnahme auf diese Zeugenaussagen geht die Behauptung einer fehlenden Begründung für eine Direktverfuhr ins Leere (vgl im Übrigen die dazu angestellten Erwägungen in US 973 ff). Welche „entsprechenden" Beweismittel hervorgekommen sind, wonach das Material von der Baustelle P***** einer Zwischenlagerung zugeführt wurde, wird in der Beschwerde nicht dargetan und damit auch ein Begründungsfehler nicht aufgezeigt.

Die Einwände, wonach aus Aussagen der Zeugen Dr. Ka***** und Dr. Ko***** eine Entscheidungskompetenz des DI H***** nicht ableitbar wäre, demgegenüber aber die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er die Schüttfähigkeit des Aushubmaterials nicht erkannt habe, glaubhaft sei, bringen nur eigene Schlussfolgerungen zum Ausdruck, mit der die Würdigung der Verfahrensergebnisse durch das erkennende Gericht in Zweifel gezogen werden soll, ohne einen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzustellen.

Weshalb weitere Feststellungen geboten gewesen wären, an wie vielen Besprechungen DI H***** zum Bauprojekt P***** teilgenommen habe, wie viele Protokolle ihm zugekommen seien und welche Protokolle er durchgelesen habe, wird im Rechtsmittel nicht ausgeführt. Die Behauptung, die Konstatierung einer Mitwirkung von DI H***** daran, dass bei der Ausschreibung des Bauprojektes P***** das Aushubmaterial als nicht schüttfähig qualifiziert wurde, sei aktenwidrig begründet worden, legt nicht dar, welche Aussagen bzw Urkunden im Urteil unrichtig zitiert wurden. Vielmehr versucht der Nichtigkeitswerber abermals, aus den in der Urteilsbegründung genannten Beweismitteln andere Schlussfolgerungen als das Schöffengericht zu ziehen.

Die kritisierte Urteilsannahme, dass der zur Prüfung der Leistungsverzeichnisse herangezogene Zeuge Cz***** im Gegensatz zum Beschwerdeführer unerfahren war, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.

Dass die Tatrichter den Angaben des Zeugen Ac***** nur teilweise folgten, im Übrigen aber seine Ausführungen als unglaubwürdig erachteten, ist dem Rechtsmittelvorbringen zuwider durchaus zulässig, weil in der Begründung dargelegt wird, weshalb sie gewissen Aussagepassagen dieses Zeugen keinen Glauben schenkten. Die aus den Beweisergebnissen logisch und empirisch fehlerfrei abgeleitete Annahme einer bloß partiellen Glaubwürdigkeit von Zeugen vermag keinen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO zu verwirklichen (vgl 11 Os 5/05b; 12 Os 97/94; 15 Os 103/93; 12 Os 73/92). Dass DI H***** die Klausel, wonach das Aushubmaterial vom Baulos P***** nicht schüttfähig sei, nicht allein in die Ausschreibung „hinein reklamiert" hatte (US 812), vermag der Mängelrüge zuwider die Mitwirkung des Angeklagten an der Aufnahme dieser Klausel in die Ausschreibung nicht in Frage stellen. Die in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur wiederholte Behauptung, dass die Urteilsannahme, wonach auch der Rechtsmittelwerber an der Manipulation der Ausschreibung mitwirkte, durch kein Beweismittel untermauert werde, ignoriert die umfassenden Erwägungen der Tatrichter dazu (vgl US 809 ff). Unter Betonung seiner eigenen Verantwortung und einzelner Passagen von Aussagen, insbesondere jener des Zeugen Cz*****, trachtet der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang abermals danach, die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts in Frage zu stellen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hielt das Schöffengericht sogar ausdrücklich fest, dass der Zeuge Cz***** sich weigerte, das Leistungsverzeichnis als geprüft abzuzeichnen, worauf ihm diese Tätigkeit überhaupt entzogen wurde (US 216 bis 218). Wiederum entgegen den Behauptungen im Rechtsmittel war aber DI H***** bei der Überarbeitung des Leistungsverzeichnisses sehr wohl eingebunden (vgl zB US 219). Die wiederholte Kritik an der Feststellung, wonach Mitarbeiter des Ressorts Technik in die Planungsphase einbezogen waren, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache, zumal ungeachtet der Ausschreibungsmanipulation jedenfalls die Kompetenz dieses Ressorts bei der Auftragsvergabe und damit die Mitwirkung des Angeklagten an einer rechtsmissbräuchlichen Auftragserteilung schuldbegründend ist.

Die Angaben des Zeugen Ci***** über die bis zum Jahr 1993 abgewickelten Bauvorhaben am F*****, bei denen kein kontaminiertes Material aufgetreten ist, wurden von den Tatrichtern als Beleg dafür gewertet, dass die Angeklagten die Ausschreibung beim Baulos P***** gezielt dahingehend manipulierten, dass dort angeblich kontaminiertes und eben nicht schüttfähiges Material zu entsorgen ist. Weshalb diese Schlussfolgerung mit den Gesetzen logischen Denkens oder grundlegender Lebenserfahrung in Widerspruch stehen sollte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für die Kritik des Angeklagten an den Schlussfolgerungen der erkennenden Richter aus der Aussage des Zeugen Ac*****, der die Anwesenheit DI H***** an diversen Projektleitersitzungen bestätigt hatte (US 830), zumal aus diesem Umstand zusammen mit der vom erkennenden Gericht erwogenen Arbeitsbelastung des Angeklagten mängelfrei ableitbar ist, dass der dort Anwesende an diesem Projekt mitarbeitet und nicht bloß aus Privatinteresse ihn beruflich nicht tangierende Sitzungen besucht. Entgegen der Mängelrüge gab W***** bei seiner Vernehmung vom ausdrücklich an, dass auch DI H***** „im Sinne der örtlichen Bauaufsicht" für das Projekt P***** (auf das W***** unter Bezugnahme auf den Baubeginn abstellte) zuständig war (S 146/XXI). Der Vorwurf einer aktenwidrigen Wiedergabe der Verantwortung dieses Mitangeklagten trifft daher nicht zu. Die vom Rechtsmittelwerber aus Teilen der Angaben der Zeugen Ac***** und Cz***** sowie der Verantwortung des Mitangeklagten W***** gezogenen und den Erwägungen der Tatrichter entgegenstehenden Schlussfolgerungen stellen neuerlich den Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in unzulässiger Weise anzufechten.

Entgegen dem Vorbringen stellte das Erstgericht jedenfalls fest, dass DI H***** bereits vor der tatsächlichen Ausschreibung darum wusste, dass das als nicht schüttfähig erklärte Aushubmaterial sehr wohl auf Baustellen des F***** wiederverwendet werden könnte (US 212 f und insbesondere US 847).

Der Aufgabenbereich des Ressorts Technik bei der technischen geschäftlichen Oberleitung (TGO) betrifft - wie schon mehrmals festgehalten wurde - keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodass auf eine Kritik der dazu dargestellten Begründung nicht weiter einzugehen war.

Die mangelnde Berücksichtigung von Aushubmaterial aus dem Baulos V*****, Phase 3, zur Wiederverschüttung auf der Baustelle P***** ist nicht Gegenstand der Anklage; diesbezügliche Erwägungen des Erstgerichts sind daher unbeachtlich und auch nicht Gegenstand der Mängelrüge. Dass die Tatrichter darin eine notwendige Bedingung für Urteilsannahmen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt hätten (womit sie als erhebliche Tatsachen einer Kritik nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO zugänglich wären - vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409), wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Wie bereits in den allgemeinen Vorbemerkungen ausgeführt, war es auf Grund der Bindung der F***** AG durch die Ausschreibung zum Baulos V*****, Phase 3, nicht möglich, eine Berücksichtigung von Schüttmaterial aus dem erst danach auszuschreibenden Baulos P***** beim Baulos V*****, Phase 3, durchzusetzen. Die diesen Umstand betonende Beschwerde übergeht aber, dass den Angeklagten im Schuldspruch A 4. vorgeworfen wird, verwertbares, nämlich schüttfähiges Aushubmaterial in das Eigentum der ARGE P***** mit der Absicht der Wiederverwertung dieses Materials beim Baulos V*****, Phase 3, übertragen und damit die Vermögenslage der F***** AG beeinträchtigt zu haben. Indem die Rüge diese zur Werthaltigkeit des Aushubmaterials getroffenen Feststellungen unberücksichtigt lässt, geht sie bei der Kritik an den Erwägungen zur Schadensfeststellung nicht vom gesamten Urteilsinhalt aus.

Der abermalige Einwand, wonach die Unterschrift von DI H***** auf dem an den Vorstand gerichteten Vergabevorschlag (US 283, 863) noch keine rechtsgeschäftliche Verpflichtungshandlung sei, übergeht, dass nach der Genehmigung durch den Vorstand der Auftrag von Ing. B***** und DI H***** unterfertigt wurde (US 256 f). Dass auch der abgesondert verfolgte Zeuge Ac***** am Vergabevorschlag mitgewirkt hatte, wurde im Urteil ausdrücklich berücksichtigt. Weshalb dies DI H***** exkulpieren könnte, wird aber in der Beschwerde nicht ausgeführt. Ebenso wenig legt die Rüge dar, weshalb die Verbindungen des Zeugen Ac***** mit dem Planungsressort entscheidungswesentliche Bedeutung haben könnten.

Mit der Kritik an den Schlussfolgerungen des erkennenden Gerichtes aus den Aussagen des Zeugen Ra*****, Dr. Rei***** und Ing. Mag. Cic***** sowie mit dem Herausstreichen der Position des Zeugen Ing. Pa***** beim Ausschreibevorgang zieht der Nichtigkeitswerber neuerlich eigene Schlussfolgerung aus den Beweisergebnissen, ohne einen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.

Der Beschwerde zuwider hielt das Erstgericht ausdrücklich fest, dass im Bereich des Bauloses P***** Probebohrungen durchgeführt wurden, damals aber die - durchführbaren - Untersuchungen der Proben auf eine Kontaminierung des Bodens unterlassen wurden, gerade um bei der Ausschreibung des Projekts P***** Manipulationen vornehmen zu können (vgl US 876 ff, insbesondere US 885). Dass die ARGE P***** zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gegründet war, vermag an der festgestellten Zusammenarbeit der Angeklagten mit Mitarbeitern diverser „Standardfirmen" (US 213) nichts zu ändern, zumal die als Billigstbieter häufig zum Zug kommenden Arbeitsgemeinschaften im Wesentlichen aus den gleichen Bauunternehmen zusammengestellt wurden (US 22 ff, 93).

Dass der Zeuge Dr. Rei***** die Angeklagten W*****, DI H***** und Ing. B***** als seine Ansprechpartner im Bereich des F***** und damit als „Verantwortliche" bezeichnete, ist lediglich ein Mosaikstein für die Beteiligung des Beschwerdeführers im Ausschreibungsverfahren, hat aber angesichts der festgestellten rechtsmissbräuchlichen Verpflichtungshandlung des Rechtsmittelwerbers durch Unterfertigung des Auftrages an die ARGE P***** keine entscheidungswesentliche Bedeutung. Gleiches gilt für die abermals aufgeworfene Frage des Verhältnisses der Aufgabenteilung bei der Ausschreibung zwischen dem Büro Fe***** und dem Ressort Technik.

Aus der von Anfang an bestehenden Betrauung des abgesondert verfolgten Zeugen Ac***** (als Mitarbeiter des Büros Fe*****) mit der Wahrnehmung von Aufgaben der TGO (US 879), kann - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - kein Widerspruch zur Beteiligung von DI H***** an der Auftragsvergabe (US 260 f) geschlossen werden, weil das Schöffengericht ausdrücklich auf die inkriminierte konkrete Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer - und damit nicht auf die davon getrennt zu betrachtende technisch-geschäftliche Oberleitung (TGO; vgl US 250) - abstellte. Gerade diesen Umstand lassen die auf mangelnde Information des Nichtigkeitswerbers durch den Mitangeklagten Ing. B***** abstellenden Einwände unberücksichtigt.

Die Kritik an der Annahme, DI H***** habe um die tatsächlichen Bodenverhältnisse gewusst, ergeht sich erneut in einer Infragestellung der dazu bereits dargestellten Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden Begründungsfehler aufzuzeigen.

Der abermals wiederholte Einwand, dass die Auftragserteilung an die ARGE P***** nur mit Genehmigung von Vorstand und Aufsichtsrat erfolgen konnte, vermag nicht aufzuzeigen, aus welchem Grund damit die rechtsgeschäftliche Verpflichtung der F***** AG durch den Angeklagten in Frage gestellt wäre.

Weshalb aus dem Schreiben der ARGE P***** vom , wonach Aushubmaterial aus dem Baustellenbereich P****** zur Verschüttung beim Baulos V*****, Phase 3, verwendet wurde, bei folgerichtigem Denken oder auf der Basis grundlegender Lebenserfahrungen nicht auf eine Direktverfuhr geschlossen werden kann, wird im Rechtsmittel nicht dargetan.

Die Ansicht des Zeugen Ing. Schw*****, wonach den Vertretern der F***** AG die Eluatproblematik im Bereich des Bauloses P***** bekannt gewesen sein muss (US 978 f), wurde vom erkennenden Gericht lediglich als eines von mehreren Argumenten in der Beweiswürdigung erwogen. Die allein darauf abstellende Kritik des Rechtsmittelwerbers übergeht damit die detaillierten, auf mehrere Beweismittel gestützten Überlegungen des erkennenden Gerichtes zur Kenntnis der Angeklagten von der tatsächlichen Bodenbeschaffenheit.

Dass der im Anbot der ARGE P***** ausgewiesene Eluataufschlag bei der Entsorgungsklasse I b spekulativ war, wurde von den Tatrichtern entgegen dem Vorbringen in der Rüge eingehend begründet (US 979 f; vgl die Ausführungen zu den annähernd gleichen Einwänden des Ing. B*****).

Ob das von der Baustelle P***** gewonnene Aushubmaterial ohne Verzug zum Baulos V*****, Phase 3, gebracht wurde oder erst nach einer Zwischenlagerung, betrifft keinen schulderheblichen Umstand, weil - wie bereits aufgezeigt - der Schuldspruch auf die rechtsmissbräuchliche Übertragung des Eigentums am Aushubmaterial abstellt, nicht aber auf dessen konkrete Wiederverwendung. Dies übergeht der Nichtigkeitswerber auch in der darauf Bezug nehmenden Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur. Dass dieser Aushub bei der Baustelle V*****, Phase 3, eingesetzt wurde, stellt auch der Rechtsmittelwerber nicht in Frage. Damit konnte aber das Erstgericht die von der ARGE V*****, Phase 3, verrechneten Kosten für die Wiederverschüttung sehr wohl für die Berechnung des der F***** AG zugefügten Schadens heranziehen, weil mit diesem Preis auch der Wert des rechtsmissbräuchlich ins Eigentum der ARGE P***** übertragenen Erdreichs bestimmt werden konnte.

Dass die Konstatierung, wonach das Aushubmaterial aufgrund der von der textüblichen Ausschreibung abweichenden Formulierung in das Eigentum des Auftragnehmers übergegangen ist, „durch kein im Akt befindliches Beweismittel gedeckt" sei, beinhaltet zum einen eine substratlose Kritik. Zum anderen zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf, aus welchem Grund der Feststellung „unüblicher" Ausschreibungsbedingungen Schuldrelevanz zukäme. Soweit der Beschwerdeführer dazu einen Text aus dem Standardleistungsbuch Hochbau zitiert, greift er auf kein im Verfahren vorgekommenes Beweismittel zurück und argumentiert daher mit im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Neuerungen.

Eine Auseinandersetzung mit den wiederholten Einwänden zu den Konstatierungen über eine Einbindung des Rechtsmittelwerbers in die Bauaufsicht beim Projekt P***** erübrigt sich, weil das zu Schuldspruch A 4. inkriminierte Geschehen lediglich auf den Abschluss des für die F****** AG nachteiligen Vertrages und nicht auf die daran anschließende Bauausführung abstellt.

Die wiederum aus dem Zusammenhang herausgerissene Betrachtung der Angaben des Mitangeklagten Ing. B***** zu durchgeführten Bodenuntersuchungen vermag eine unzureichende Begründung der Kenntnis der Angeklagten von der Bodenbeschaffenheit nicht aufzuzeigen, weil der Beschwerdeführer es abermals unterlässt, auf die Gesamtheit der Argumentation der Tatrichter einzugehen.

Zum inkriminierten Tatbeitrag des Rz*****, insbesondere dessen Zusammenwirken mit DI H*****, ist die Rüge zur Konstatierung eines Zusammenspiels dieses Mitangeklagten mit den Angestellten der F***** AG (US 1000) und zur Vortäuschung einer tatsächlich erfolgten Entsorgung von 43.950,84 m³ Aushubmaterial der Eluatklasse I b auf die allgemeineren Vorbemerkungen zu verweisen, wonach insoweit keine Beteiligung an der zu Schuldspruch A 4. erfassten Untreue vorliegen kann. Im Übrigen kommt dem Rechtsmittelwerber zu diesem - ihn nicht betreffenden - Schuldspruch keine Beschwerdelegitimation zu. Die unter Außerachtlassung sämtlicher Urteilsannahmen zu Schuldspruch A 4. aufgestellte Behauptung, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben, und die damit einhergehende Kritik an der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu den gegenteiligen, einen Rechtsmissbrauch darstellenden Konstatierungen, vermag weder eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung noch einen Mangel an Feststellungen aufzuzeigen.

Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers zu einer schadensausschließenden Überwälzung des Bodenentsorgungsrisikos auf den Auftragnehmer, die in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur bloß wiederholt werden, übergehen die Urteilsannahmen, dass den Angeklagten wie auch den Verantwortlichen der ARGE P***** von vornherein klar war, dass derartige Risken nicht bestanden, weil aufgrund der tatsächlichen Bodenverhältnisse von keiner Entsorgungspflicht, vielmehr von der Möglichkeit der Wiederverschüttung des ausgebaggerten Materials auszugehen war. Die abermalige Infragestellung einer verantwortlichen Tätigkeit von DI H***** bei der örtlichen Bauaufsicht im Bereich der Baustelle P***** betrifft wiederum nur die Abwicklung dieses Bauloses, nicht aber die zu Schuldspruch A 4. inkriminierte, allein schulderhebliche Auftragserteilung.

Die Urteilsausführungen über nicht verfahrensgegenständliche Malversationen bei der Auftragsvergabe zu Bauprojekten, zu denen die im Schuldspruch A 6. inkriminierten Nachverrechnungen erfolgten, betreffen nicht den lediglich die anschließenden Verrechnungsvorgänge erfassenden Vorwurf. Die zu diesen Konstatierungen erhobene Kritik geht daher ins Leere.

Die als vermisst gerügte - im Übrigen nicht entscheidungswesentliche - Feststellung, wonach DI H***** die ARGE Pi***** mit ihren Schadenersatzforderungen an die Firma MA***** verwiesen hatte, findet sich gleichwohl im Urteil (vgl US 388).

Der Vorwurf fehlender Feststellungen zu Informationen des Beschwerdeführers über Mängel an der Bauausführung durch die ARGE Pi***** geht schon deswegen ins Leere, als der Rechtsmittelwerber selbst einräumt, über entsprechende Beanstandungen im Oktober 1993 informiert worden zu sein (US 397 f); aus welchem Grund der Umstand, dass diese Beanstandungen vor Inbetriebnahme der F***** erfolgt waren, für die Schuldfrage von Bedeutung sein könnte, lässt die Kritik aber offen. Dass der Angeklagte auch noch nach der zu Schuldspruch A 6. inkriminierten Handlung Rechnungsfahnen für die Nachverrechnungen abzeichnete (US 403 f), unterstreicht nur seine Mitwirkung an der rechtsmissbräuchlichen Anerkennung von Nachverrechnungsforderungen der ARGE Pi*****, vermag aber die entscheidungswesentliche Tathandlung der Anerkennung dieser unberechtigten Nachverrechnungen nicht in Frage zu stellen. Angesichts der festgestellten Kenntnis des Nichtigkeitswerbers von der Unzulässigkeit derartiger Nachverrechnungen durch die ARGE Pi***** (US 416 f) war das erkennende Gericht auch nicht dazu verhalten, sich mit der Möglichkeit einer inhaltlichen Prüfung der von ihm am abgezeichneten Rechnungsfahne näher auseinander zu setzen. Da die inkriminierte Akzeptanz von Nachverrechnungen mehrere Rechnungen betraf und DI H***** um deren Unzulässigkeit Bescheid wusste, dennoch aber die Anweisung erteilte, die dort zu Unrecht begehrten Beträge zu zahlen, bedurfte es entgegen dem weiteren Vorbringen keines Eingehens auf eine konkrete Überprüfungsmöglichkeit jeder diesen nachträglichen Forderungen zu Grunde liegenden Rechnungen.

Daher war - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch keine weitere Feststellung geboten, ob die am bei der F***** AG eingereichten Nachverrechnungen der ARGE Pi***** DI H***** tatsächlich vorgelegt wurden.

Da dem Angeklagten angelastet wird, an der am erfolgten Besprechung teilgenommen und dort die unberechtigterweise geltend gemachten Nachverrechnungen anerkannt zu haben (US 419 ff), waren auch keine besonderen (im Übrigen inhaltlich gleichwohl zum Ausdruck gebrachten) Feststellungen zur fehlenden Teilnahme dieses Beschwerdeführers an der zu dieser Thematik am stattgefundenen Besprechung der Mitangeklagten Ing. B***** und Ing. R***** mit Vertretern der bei dieser Baustelle tätig gewordenen Firmen notwendig. Entgegen der Rüge wurde bei dieser Besprechung vom die fehlende Frost-Tausalzbeständigkeit bewusst nicht thematisiert, wobei dieser Umstand das wesentlichste Argument für den ursprünglichen Rechnungsabzug von 600 S pro Laufmeter darstellte. Vielmehr übernahm man bei dieser Sitzung die Ergebnisse der Besprechung vom (US 421). Damit wird aber mit hinreichender Deutlichkeit konstatiert, dass auch DI H***** die Schädigung der F***** AG durch die Akzeptanz eines bloßen Rechnungsabzugs von 50 S pro Laufmeter in Kauf nahm (vgl insbesondere das darüber aufgenommene Protokoll in US 420). Der Nichtigkeitswerber lässt überdies die eingehenden Erwägungen der Tatrichter zu seinem Wissen um den Inhalt der Besprechung vom (US 1099) außer Acht, sondern trachtet vielmehr danach, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unter Hinweis auf seine leugnende Verantwortung zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzustellen.

Die Behauptung „unzureichender Feststellung", inwieweit DI H***** bei der Besprechung vom das Ausmaß der Nachforderungen bekannt gewesen sei, übergeht die auch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur substratlos bestrittene Konstatierung, wonach dieser Angeklagte die Nachforderungen „Punkt für Punkt" durchging und entschied, was hievon zu honorieren und welcher Form die Rechnungen zu korrigieren waren (US 418, 1119). Soweit das Rechtsmittel wie auch die Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur die Urteilsannahmen zu Rechnungsabzügen im Ausmaß von 600 S je Laufmeter mit der Behauptung einer auftragsgemäßen Leistungserbringung und bloß „willkürlich" vorgenommenen Abstrichen in Frage stellt, übergeht es die Feststellung, wonach diese Preisminderung anlässlich der Besprechung vom von St***** als Vertreter der ARGE Pi***** bereits anerkannt worden war (US 408 f, 416), sodass durch die Akzeptanz der diese (von der Rechnungslegerin zuvor schon zugestandenen) Reduktionen unberücksichtigt lassenden Nachverrechnungen die F***** AG in ihrem Vermögen geschädigt wurde. Zur Anerkennung der Bezahlung von Bestandsplänen, hinsichtlich derer eine unzulässige Nachverrechnung erfolgte, hielt das Erstgericht dem Vorbringen zuwider ausdrücklich fest, dass auch DI H***** diese Nachverrechnung wider besseres Wissen genehmigte, obgleich sie gar nicht mehr zulässig gewesen wäre (US 423). Diese Malversation ist aber vom Schuldspruch A 6. nicht erfasst (vgl die Zusammenstellung der Schadensbeträge in US 424 f).

Die Auftragsvergaben zur Pi***** wurden im Schuldspruch A 6. nicht inkriminiert; die sich darauf beziehenden Einwände des Beschwerdeführers sind daher unbeachtlich. Gleiches gilt für die Kritik an der festgestellten Art der Rechnungskontrolle, zumal in diesem Schuldvorwurf lediglich die bei der Sitzung vom pauschal erfolgte Anerkennung der Nachverrechnungen, nicht aber einzelne Rechnungsanweisungen durch DI H***** mitumfasst sind. Dass bei der Vorbesprechung vom mit Ing. R***** bloß ein Teilnehmer Vertretungsbefugnis für die F***** AG hatte, vermag den Schuldvorwurf zu A 6. nicht in Frage zu stellen, weil DI H***** ja angelastet wird, in Kenntnis der Gespräche vom und in Absprache mit Ing. B***** und Ing. R***** die von ihm als unberechtigt erkannten Nachverrechnungen wissentlich akzeptiert zu haben. Ob dabei die Initiative von DI H***** ausging oder nicht, kann als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben. Aus der Kenntnis des Schreibens vom schloss das erkennende Gericht nur, dass DI H***** um die Mängel bei der Leistungserbringung Bescheid wusste (US 1097). Aus welchem Grund die lediglich unter anderem darauf gestützte Folgerung, dass der Nichtigkeitswerber unzulässige Nachverrechnungen anerkannte, den Denkgesetzen oder grundlegender Lebenserfahrung widersprechen sollte, bringt die Beschwerde allerdings nicht zur Darstellung. Da die Tatrichter die Feststellung, dass DI H***** vom Ergebnis der Sitzung vom informiert war, ausdrücklich auf dessen (wenn auch abschwächend Detailkenntnisse in Abrede stellende) Einlassung stützten (US 1099), liegt der Mängelrüge zuwider keine unzureichende Begründung vor.

Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen untermauerte das erkennende Gericht das Wissen des Beschwerdeführers um die Verfristung der Nachverrechnungen ausdrücklich damit, dass er als langjähriger Mitarbeiter der F***** AG (US 1093) sowohl den Inhalt der allgemeinen Vorbemerkungen zur Ausschreibung als auch die bei der Verrechnung anzuwendende ÖNORM 2060 kannte (US 412, 1120 ff). Dass DI H***** vom Mitangeklagten Ing. B***** über Nachverrechnungen zulassende Einsprüche der Rechnungsleger informiert worden sei, lässt sich der entgegen der Mängelrüge dem Urteil nicht entnehmen (vgl insbesondere US 1120 ff, insbesondere US 1128, wonach Ing. B***** lediglich dem Zeugen DI Wu***** gegenüber vorgab, es läge ein mündlicher Einspruch vor).

Die Einschätzung des Zeugen DI Wu***** zur ARGE-freundlichen Vorgangsweise des Rechtsmittelwerbers und dessen Angaben, wonach Ing. B***** und DI H***** seine Ansprechpartner waren, betreffen keine entscheidungswesentlichen Umstände, sodass die zu dieser Konstatierung vorgebrachte Kritik ins Leere geht.

Ob DI H***** bei der Sitzung vom bereits anwesend war, als DI Wu***** darauf hinwies, dass die Nachverrechnungen Positionen betreffen, die bereits in der Schlussrechnung korrigiert worden waren (US 118), kann dahin gestellt bleiben, konstatierte doch das Schöffengericht, dass der Beschwerdeführer über diesen Umstand allein schon deswegen informiert war, weil ihm das Ergebnis der Besprechungen vom bekannt war. Bei dieser Sachlage kann daher der Rüge zuwider auch nicht gesagt werden, dass DI H***** mit der gesamten Problematik „unerwartet und unvorhergesehen konfrontiert wurde". Im Übrigen bekämpft der Nichtigkeitswerber damit lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche die darauf hinausgehende Verantwortung des Angeklagten mit eingehender Begründung (US 1120 ff) als unglaubwürdig einstuften. Soweit der Rechtsmittelwerber auf der Basis seiner eigenen - vom Erstgericht als nur teilweise richtig beurteilten - Einlassung andere Schlüsse als das erkennende Gericht zieht, vermag er keinen Begründungsfehler aufzuzeigen. Gleiches gilt für den Einwand, dass das Erstgericht dem Zeugen DI Wu***** nur eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit zuerkannte (US 1125).

Aus dem Verschwinden des Besprechungsprotokolls vom sowie aus dem im Urteil an vielen Stellen dargestellten Phänomen, wonach bei der F***** AG Unterlagen zu bedenklichen Vorgängen nicht mehr auffindbar waren, konnten die Tatrichter mängelfrei folgern, dass „F*****angehörige" versuchten, durch deren Beseitigung Malversationen zu verdecken (US 1126); aus welchem Grund in diesem Zusammenhang Feststellungen geboten gewesen wären, wer diese Unterlagen beiseite geschafft haben soll, lässt die Beschwerde offen. Der Rüge zuwider referiert das Urteil den Inhalt des Protokolls vom sogar auszugsweise (vgl US 420 ff).

Zu der abermals erhobenen Kritik betreffend eine bloß partielle Glaubwürdigkeit der Zeugen DI Wu***** und Ci***** ist auf die oben zum Zeugen Ac***** dargestellten Erwägungen zu verweisen. Mit den Einwänden gegen die Berücksichtigung der Ex-post-Prüfung durch den Rechnungshof und einer aus seiner Sicht durch die Kompetenzverteilung nicht gedeckten Feststellung über Rechnungsanweisungen durch DI H***** wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen Teile der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, ohne damit einen Begründungsmangel im Sinne der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Abwägungen der Tatrichter aufzuzeigen. Wenn zum Schuldspruch A 7. moniert wird, dass bei der Schadensberechnung nur die Anbotspreise verglichen worden seien, lässt der Nichtigkeitswerber außer Acht, dass demgegenüber im Urteil die tatsächlich verrechneten Leistungen nach dem „Leistungsverzeichnis lang" mit dem entsprechenden Kostenaufwand bei einer Verrechnung nach dem „Leistungsverzeichnis kurz" in Relation gestellt wurden (US 457).

Entgegen der Beschwerde wertete das erkennende Gericht die Tatsache, dass DI H***** teilweise Bestellscheine selbst unterfertigt hat (US 449), lediglich als Hinweis darauf, dass der Rechtsmittelwerber zusammen mit den Mitangeklagten W***** und Ing. R***** der Ausschreibung zuwider die Verrechnung der Kontrahentenleistungen nach dem „Leistungsverzeichnis lang" verfügte. Soweit der Nichtigkeitswerber demgegenüber seine eigene leugnende Einlassung vorbringt, bekämpft er wieder nur die Beweiserwägungen des erkennenden Gerichtes, ohne sich an den Anfechtungskriterien des § 281 Abs 1 Z 5 StPO zu orientieren.

Mit den insoweit als glaubwürdig befundenen Angaben des Mitangeklagten Ing. R***** begründete das Schöffengericht auch die Feststellung, wonach DI H***** ein Vergleich der Abrechnung der Firma St***** GmbH nach dem „Leistungsverzeichnis lang" mit einer solchen nach dem „Leistungsverzeichnis kurz" vorgelegt wurde, aus dem die Benachteiligung der F***** AG bei der nicht ausschreibungsgemäßen Verrechnung nach dem Leistungsverzeichnis lang" hervorgeht (US 450 f iVm US 1153 ff).

Auch wenn nicht mehr festgestellt werden kann, ob die nach dem „Leistungsverzeichnis lang" (unzulässigerweise) zuerkannten Rechnungsbeträge von Ing. R***** oder von DI H***** „errechnet" wurden (US 453 f), bleibt das Urteil im entscheidungswesentlichen Punkt nicht undeutlich, geht doch das Erstgericht insoweit lediglich von Berechnungen für das (nicht eigens inkriminierte) Absehen von einer neuerlichen Auftragsvergabe im Jahr 1994 aus, sodass den dazu vorgebrachten Einwänden (Z 9 lit a) keine Relevanz zukommt. Darüber hinaus hält es fest, dass W*****, DI H***** und Ing. R***** bei den im Schuldspruch A 7. zusammengefassten rechtsmissbräuchlichen Verrechnungsvorgängen als Mittäter zusammenwirkten (US 445, 449, 458 f, 1146 f, 1149 f, 1155), sodass der Frage, wer welche Rechnung nach dem „Leistungsverzeichnis lang" zur Auszahlung anwies, keine schuldrelevante Bedeutung zukommt.

Der Vorwurf mangelnder Feststellungen zur Zuständigkeit für die Überprüfung der vom Schuldspruch A 7. erfassten Rechnungen übergeht die Konstatierungen, wonach die drei Angeklagten die zur Auszahlung von Rechnungsbeträgen verantwortlichen und ihnen unterstellten Angestellten der F***** AG anwiesen, Forderungen der St***** GmbH auf der Basis der Verrechnung nach dem „Leistungsverzeichnis lang" auszuzahlen (US 446, 458 f).

Die im Urteil konstatierte Erwartung eines Bietersturzes bei der Auftragserteilung an die S***** (US 1148) betrifft den Ausschreibungsvorgang zum Schuldspruch A 8.; die unter Bezug darauf auf die Vorgänge beim Faktum A 7. anknüpfenden Einwände gehen daher von vornherein ins Leere. Zu einem Bietersturz bei den von der St***** GmbH angebotenen Leistungen hielt demgegenüber das Schöffengericht fest, dass schon auf Grund der gezielt unrichtigen Abrechnungen ein solcher nicht auffallen hätte können (US 1189). Die erstmals in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zum Schuldspruch A 7. vorgebrachten spekulativen Überlegungen zu einer Kündigung des Auftrags durch die St***** GmbH im Fall der ordnungsgemäßen Abrechnung sind verspätet, weil damit die Nichtigkeitsbeschwerde in unzulässiger Weise ergänzt wurde. Im Übrigen kann sich die Schadensberechnung nur auf tatsächlich erbrachte, nicht aber auf allenfalls mögliche künftige Leistungen (hinsichtlich der erst eine Ausschreibung durchzuführen wäre) beziehen.

Mit der Beweiswerterwägung, dass der Zeuge Ing. Gro***** ein Störfaktor im Bemühen der Angeklagten um eine Übervorteilung bestimmter Firmen war (US 1149 ff), setzte sich das Urteil ausführlich auseinander; dass der Beschwerdeführer diese Darlegungen nicht nachvollziehen kann, begründet keinen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO.

Dass DI H***** die Rechnungsprüfung bei den Kontrahentenleistungen nicht persönlich oblag, vermag den schuldwesentlichen Vorwurf nicht in Frage zu stellen, dass er zusammen mit W***** und Ing. R***** die Anweisung an die tatsächlich dazu berufenen Rechnungsprüfer veranlasste, nach dem „Leistungsverzeichnis lang" anstelle des ausschreibungskonform heranzuziehenden „Leistungsverzeichnisses kurz" abzurechnen.

Dass die erste Rechnung der St***** GmbH vom höchstwahrscheinlich der Anlass für die Anweisung der drei Angeklagten war, die Rechnungen dieser Gesellschaft nach dem „Leistungsverzeichnis lang" abrechnen zu lassen, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache; diese liegt allein darin, dass eine Anweisung erstellt wurde, nach der - zum Nachteil der F***** AG - entgegen der Ausschreibung Auszahlungen auf der Grundlage des höheren Preisverzeichnisses vorgenommen wurden.

Soweit die Erwägungen des erkennenden Gerichtes zu einer partiellen Glaubwürdigkeit des Ing. R***** mit dem Hinweis in Frage gestellt werden, dass dieser Interesse daran gehabt habe, seinen Vorgesetzten DI H***** als „Sündenbock" zu präsentieren, wird lediglich die Beweiswürdigung der nicht nur auf die Angaben des Mitangeklagten Rücksicht nehmenden Tatrichter in Frage gestellt. Insbesondere lässt der Nichtigkeitswerber deren Überlegungen zu den ihn belastenden Aussagen der Zeugen Ing. Gro*****, Ni*****, Cze***** und Bez***** (US 1149 ff) außer Acht.

Der Rüge (inhaltlich Z 9 lit a) zuwider hält das Urteil mehrfach ausdrücklich fest, dass die drei Angeklagten W*****, DI H***** und Ing. R***** die Anweisung erteilt hatten, Leistungen der Firma St***** GmbH nach dem dafür nicht vorgesehenen „Leistungsverzeichnis lang" abzurechnen (US 458 f, 1155; vgl auch US 1162 f). Wenn die Mängelrüge aus der Unterschrift des DI H***** auf einer Rechnung des Jahres 1996 und aus dem im Juni 1993 vom Zeugen Ing. Gro***** verfassten Vermerk über nicht ausschreibungskonforme Abrechnungen nach dem „Leistungsverzeichnis lang" andere Schlüsse als die Tatrichter zieht, bekämpft sie wiederum nur die tatrichterlichen Erwägungen, ohne einen Begründungsfehler iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.

Die Überlegungen des Nichtigkeitswerbers zu der Stornierung der Ausschreibung der Kontrahentenleistungen aus dem Jahr 1993 bezieht sich abermals auf nicht schulderhebliche Umstände, weil die Vorgänge um die Ausschreibung selbst nicht unter Anklage gestellt wurden. In der Tatsachenrüge (Z 5a) hebt der Rechtsmittelwerber einzelne, teils aus dem Zusammenhang gerissene Beweisergebnisse hervor, lässt aber die tatrichterlichen Erwägungen in ihrer Gesamtheit unberücksichtigt. Damit vermag er keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen aufzuzeigen.

Die von DI H***** gegen die Schuldsprüche A 1., 4., 6. und 7. ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert W*****:

Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobene Einwand eines fehlenden Befugnissmissbrauchs durch den Beschwerdeführer ist zwar insofern berechtigt, als ihm nach den Urteilsannahmen zum Schuldspruch A 4. tatsächlich keine die F***** AG verpflichtende Rechtshandlung zur Last gelegt wird, zumal der Vertrag mit der ARGE P***** von den Mitangeklagten DI H***** und Ing. B***** unterzeichnet wurde. Der Rechtsmittelwerber übergeht aber Konstatierungen zu seiner vorsätzlichen Mitwirkung an dieser Auftragsvergabe iSd § 12 dritter Fall StGB, die schon damit einsetzte, dass er - wie bereits in den allgemeinen Vorbemerkungen aufgezeigt - in Absprache mit Ing. B***** und DI H***** darauf drängte, dass der Ausschreibung unrichtige Bodenverhältnisse zugrunde gelegt wurden.

Inhaltlich des Schuldspruches A 7. hingegen wird ihm angelastet, als Ressortleiter und damit Verantwortungsträger der F***** AG seine Untergebenen angewiesen zu haben, die Abrechnung der St***** GmbH nach dem „Leistungsverzeichnis lang" und nicht nach dem ausschreibungskonform heranzuziehenden „Leistungsverzeichnis kurz" durchzuführen. Damit wurde er im Hinblick auf die solcherart angestrebten und letztlich auch bewirkten Vermögensnachteile für die F***** AG als deren Vertreter rechtsgeschäftlich verpflichtend tätig und verantwortet solcherart eine unmittelbare Täterschaft nach § 153 StGB.

Indem der Nichtigkeitswerber die festgestellte Wissentlichkeit seines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens dadurch in Frage stellt, dass er „erforderliche Feststellungen nachholt", bekämpft er die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne allerdings einen Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen. Entgegen der die Beschwerdeargumentation wiederholenden und neue (daher schon deswegen unzulässige) spekulative Erwägungen vorbringenden Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur bieten weder seine Ausbildung noch seine Karriere bei der F***** AG erörterungsbedürftige Anhaltspunkte dafür, die vom erkennenden Gericht angenommene Wissentlichkeit in Bezug auf seine eigene rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise und jene der Angeklagten Ing. B***** und DI H***** in Frage zu stellen, zumal das Erstgericht aus einer Vielzahl von Beweisergebnissen darauf schloss, dass der Rechtsmittelwerber durch die Mitwirkung an einer ausschreibungskonformen Vergabe des Auftrags an die ARGE P***** (Schuldspruch A 4.) und durch die auf seine Anweisung zurückgehende, dem Anbot widersprechende Abrechnung nach dem „Leistungsverzeichnis lang" (Schuldspruch A 7.) einen Rechtsmissbrauch durch die seine Dienstgeberin schädigende Vorgangsweise für gewiss (§ 5 Abs 2 StGB) hielt (vgl die zu den allgemeinen Vorbemerkungen angeführten Urteilsbelegstellen).

Den vom Beschwerdeführer herausgestrichenen Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal eines wissentlichen Missbrauchs der Machthaberposition trug das erkennende Gericht durch die genannten Feststellungen gar wohl Rechnung.

Mit der Behauptung, er habe als Ressortleiter bloß Informationskompetenzen inne gehabt, zieht der Angeklagte W***** lediglich zu der vom Schöffengericht angestellten Beweiswürdigung konträre Schlussfolgerungen.

Entgegen der Mängelrüge stützten die Tatrichter die Korruptionsvorwürfe im gegenständlichen Verfahren nicht ausschließlich auf die Vorverurteilung dieses Angeklagten im Jahr 2000. Vielmehr stellte das damals inkriminierte - im nunmehrigen Urteil unnötig weitwendig dargestellte - Verhalten einen Mosaikstein der Beweiswürdigung dar, bei der darüber hinaus fallbezogene Beweisergebnisse verwertet wurden, aus denen insgesamt auf eine wissentlich rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise geschlossen wurde. Der in der Verfahrensrüge (Z 4) zu den Schuldsprüchen A 3. und 4. erhobene, auch auf § 281 Abs 1 Z 1 StPO gestützte Vorwurf, die Vorsitzende habe durch ihre Befragung zu diesen in der Hauptverhandlung modifizierten und ausgedehnten Anklagevorwürfen eine inquisitorische Funktion ausgeübt und sei daher als Untersuchungsrichterin tätig geworden, was ihre Ausgeschlossenheit bewirkt habe, ist entgegenzuhalten, dass die Verfahrensleitung (§ 232 Abs 1 StPO) schon im Hinblick auf die Pflicht, die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (§ 232 Abs 2 StPO), eine Befragung der Prozessbeteiligten unumgänglich macht (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 30) und daher nicht mit der Tätigkeit eines Untersuchungsrichters gleichgesetzt werden kann. Im Übrigen setzt die Geltendmachung der Ausgeschlossenheit eines Verhandlungsrichters im Nichtigkeitsverfahren eine diesen Umstand geltend machende sofortige - hier indes nicht erfolgte (vgl S 631 ff/XXI) - Rüge voraus. Der weiters erhobene Vorwurf (inhaltlich Z 5a), dass das Urteil zum Teil auf in der Hauptverhandlung vor der Anklageausdehnung erzielte Beweisergebnisse gestützt wurde, erweckt keine, geschweige denn erhebliche Bedenken. Weshalb der Beschwerdeführer nach der Modifikation der Anklage gehindert war, insoweit aus seiner Sicht zielführende Beweisanträge zu stellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480), legt er hingegen nicht dar.

Gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft der Angeklagte W***** darüber hinaus die Abweisung dreier am gestellter Anträge (S 642/XXI). Die davon betroffenen Begehren auf Vernehmung eines informierten Vertreters der ST***** AG zum Beweis dafür, dass diese Aktiengesellschaft bloß ein spekulatives Anbot erstellt hatte, sowie auf Beiziehung eines Sachverständigen zur Preisangemessenheit von Eluatzuschlägen und auf Beischaffung von Bautagebüchern in Ansehung des Bauloses V*****, Phase 3, betreffen allesamt keine für den Schuldspruch A 4. entscheidungswesentlichen Umstände. Dem Angeklagten wird in diesem Punkt vorgeworfen, daran mitgewirkt zu haben, dass mit der ausschreibungskonformen Auftragserteilung an die ARGE P***** in einer die Auftraggeberin benachteiligenden Weise das Eigentum an schüttfähigem Material an die ausführende Baufirma übertragen wurde. Dabei ist es völlig unerheblich, ob die ST***** AG spekulative Anbote erstellte, Eluatzuschläge (die im Übrigen mangels Deponierung gar nicht hätten verrechnet werden dürfen) angemessen waren oder die Möglichkeit einer Verschüttung des Aushubs am V*****, Phase 3, bestanden hatte. Maßgeblich ist allein die die F***** AG schädigende Übertragung des Eigentums an für die Machtgeberin werthaltigem Erdreich.

Dem am vom Verteidiger der Angeklagten Ing. B***** und St***** gestellten Antrag auf Einbeziehung des Verfahrens gegen Walter Ac***** schloss sich der Beschwerdeführer nicht an (S 643/XXI), sodass dem Rechtsmittelwerber die Legitimation zur Anfechtung dieses Zwischenerkenntnisses fehlt.

Zum vom Schöffengericht abgewiesenen Antrag vom auf Vernehmung des Zeugen Ac***** zum Beweis dafür, dass W***** bei der Ausschreibung des Bauvorhabens P***** „mit den einzelnen Eluatklassen und dessen Aushubmengen nicht befasst war, diese daher nicht falsch angegeben haben kann", er die ST***** AG weder ausgeschieden noch der ARGE P***** den Zuschlag erteilt und daher der F***** AG auch keinen Vermögensnachteil zugefügt hat und überhaupt mit der Erstellung der Ausschreibung P***** nicht befasst war und auch mit der Verrechnung nichts zu tun hatte (S 722/XXI), legt die Beschwerde nicht dar, inwieweit der bereits in den Hauptverhandlungen vom (S 1077 bis 1093/XII/2) und vom (S 111 bis 139/XXI) eingehend vernommene Zeuge im Umfang des lediglich die leugnende Verantwortung wiedergebenden Beweisthemas zusätzliche Aussagen machen könnte. Dieser Antrag zielt daher auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 331). Dies macht auch die Beschwerde selbst deutlich, in der lediglich moniert wird, dass durch die Abweisung dieses Antrags dem Angeklagten die Möglichkeit genommen wurde, den Zeugen zu den „neu erhobenen" (im Sinne der Ausdehnung der Anklage vom ) Vorwürfen befragen zu können. Darüber hinaus legte der Antrag nicht dar, weshalb dieser Zeuge, der Vorgaben für die Berechnung der Aushubmassen durch Angestellte der F***** AG behauptet hatte, nunmehr bekanntgeben könne, wer diese Vorgaben erstellte bzw inwieweit er den Beschwerdeführer W***** als einen der Vorgebenden ausschließen könnte (vgl S 113/XXI und S 1087 f/XII/2). Weshalb dieser Zeuge zur Frage einer fehlenden Vermögensbenachteiligung der F***** AG durch die Übertragung von schüttfähigem Material an die bauausführende Firma Angaben machen könnte, blieb im Antrag ebenso unbegründet. Auch mangels fallbezogen gebotener Konkretisierung wurde daher dieses Beweisbegehren vom Schöffensenat ohne Nachteil für den Antragsteller verworfen.

Die Rüge einer fehlerhaften Schadensannahme beim Schuldspruch A 4. (inhaltlich Z 9 lit a), weil im Zeitpunkt der Auftragsvergabe für das Baulos P***** seitens der F***** AG keine rechtliche Möglichkeit bestand, das dort ausgehobene Material im Bereich der Baustelle V*****, Phase 3, einzubringen, legt nicht dar, weshalb ein Vermögensnachteil ungeachtet des mit Aushub des von der Baustelle P***** stammenden Erdreichs bewirkten Eigentumsverlustes davon abhängen sollte, ob die F***** AG im Fall eines Fehlens der Eigentumsübergangsklausel diese Aushubmassen (sofort) verwerten oder andere Preise, als die von der ARGE V*****, Phase 3, für die dortigen Schüttungen laut Anbot verrechneten erzielen hätte können. Diese Kritik lässt überdies außer Acht, dass die Angeklagten zusammen mit dem abgesondert verfolgten Zeugen Ac***** schon bei der Erstellung der Ausschreibung geplant hatten, dass das gewonnene Material zur Wiederverschüttung im Bereich V*****, Phase 3, und damit seinem Wiederverwendungswert entsprechend (dies wird in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur übergangen) eingesetzt werden sollte, gingen doch diese Personen davon aus, dass - wie nachfolgend geschehen - auf Grund der manipulierten Ausschreibungsbedingungen eine der so genannten „Standardfirmen" bzw eine aus ihnen gebildete ARGE den Zuschlag erhalten wird (US 224). Unter Berücksichtigung dieser vom Beschwerdeführer ignorierten Urteilsannahmen konnte das Schöffengericht zu Recht den bei der Wiederverschüttung des Aushubmaterials im Bereich V*****, Phase 3, bezahlten Kubaturpreis zur Bestimmung der Höhe des zuvor schon eingetretenen Schadens heranziehen.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Z 5) zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer an der Ausschreibungsklausel mitgewirkt hatte, wonach das Aushubmaterial im Bereich P***** ins Eigentum des Auftragnehmers übergeht, erschöpft sich in der Behauptung, dass diesbezüglich aus dem Beweisverfahren keine Aktivitäten des Angeklagten hervorgekommen seien. Abgesehen davon, dass damit keine fehlerhafte Wiedergabe der Aussage eines Zeugen oder des Inhalts eines Protokolls aufgezeigt wird, geht auch der damit inhaltlich zum Ausdruck gebrachte Vorwurf einer fehlenden Begründung ins Leere, setzte sich doch das erkennende Gericht mit der Einbindung des Rechtsmittelwerbers in die Ausschreibungsgestaltung, insbesondere mit dessen Beteiligung an der Aufnahme der inkriminierten Klausel sehr wohl auseinander (vgl US 812, 814 f, 822). Dabei erwogen die Tatrichter auch die im Rechtsmittelvorbringen hervorgehobene Einlassung des W*****, wonach er als Ressortleiter Technik mit der Planung nichts zu tun hatte (US 832 ff; vgl auch US 984), wobei sie dieser Verantwortung schon im Hinblick auf die verschiedensten - außerhalb der nominellen Kompetenzverteilung liegenden - faktischen Einwirkungsmöglichkeiten dieses Ressortverantwortlichen Glauben versagten (vgl zB US 838, 840). Auf die erstmals in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zum Schuldspruch A 4. zusätzlich (und daher verspätet) behaupteten Mängel der Urteilsbegründung war nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist hiezu auf die Ausführungen zur diese Punkte monierenden Nichtigkeitsbeschwerde des DI H***** zu verweisen.

Die in diesem Zusammenhang als unbegründet kritisierten Feststellungen zur Direktverbringung von Aushubmaterial des Bauloses P***** zu jenem der V*****, Phase 3, lassen die dazu angestellten umfassenden Erwägungen des Erstgerichts (US 924 f, 970 ff) außer Acht, bei denen auch auf die teils unterschiedlichen Angaben der Zeugen Schw*****, Ur*****, Bie***** und Ing. Mag. Cic***** sowie auf die Einlassung des Mitangeklagten DI H***** Rücksicht genommen wurde. Die Ausführungen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), dass die Aufnahme der Klausel, wonach nicht schüttfähiges Material ins Eigentum des Auftragnehmers übergehe, nicht geeignet war, einen Schaden für die Auftraggeberin herbeizuführen, gehen davon aus, dass ohne diese Klausel der Anbotspreis für Aushub- und Entsorgungsleistungen im Bereich des Bauloses P***** anders ausgefallen wäre, insbesondere auch Kosten für die Aufarbeitung des Materials und dessen Zwischenlagerung miteingeflossen wären. Diese Argumentation übergeht einerseits die Urteilsfeststellungen, wonach bei dem im Baulos P***** ausgehobenen Material - wie von den Angeklagten vorhergesehen - gar keine Entsorgungsleistungen notwendig waren und andererseits das Aushubmaterial - iSd Planung der Angeklagten - sofort wieder im Bereich der im Zeitpunkt der Auftragsvergabe beim Baulos P***** bereits mehrere Monate bestehenden Baustelle V*****, Phase 3, verwendet wurde, also sich das in der Beschwerde angesprochene theoretische Problem einer Aufarbeitung des Aushubs und dessen Zwischenlagerung gar nicht stellte. Indem der Rechtsmittelwerber diese Urteilsannahmen außer Acht lässt, geht er nicht vom gesamten Urteilsinhalt aus.

Ob die Eigentumsübergangsklausel hinsichtlich des Aushubmaterials der Erdaushubarbeiten üblich ist oder nicht, steht der Beschwerde zuwider fallbezogen nicht zu Debatte, weil entscheidungswesentlich nur der (im Rechtsmittel allerdings übergangene) Umstand ist, dass sich diese Klausel - angesichts der (den Angeklagten bekannten) Wiederverwertbarkeit dieser Erdmassen - zum Nachteil des Auftraggebers auswirkte.

Zur behaupteten Anklageüberschreitung, weil dem Angeklagten W***** zu Schuldspruch A 6. eine in der Anklage insoweit gar nicht inkriminierte Untreue angelastet wurde, ist auf die Angleichung des Urteils (vgl S 1sssss) zu verweisen.

Die Erwägungen zu spekulativen Preisen, zur Bindewirkung von Leistungsverzeichnissen und zur fehlenden Widerrufsmöglichkeit bei Ausschreibungen, mit denen die Untreuehandlungen bei der Vergabe von Kontrahentenleistungen (fallbezogen nur mehr im Umfang des Schuldspruches A 7. von Relevanz) in Frage gestellt werden, gehen von vornherein ins Leere, wird doch auch W***** lediglich ein Rechtsmissbrauch durch die Anweisung einer nicht ausschreibungskonformen (sich zum Nachteil der F***** AG auswirkenden) Verrechnung nach dem „Leistungsverzeichnis lang" vorgeworfen.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) darauf abstellt, dass die Abrechnung nach dem „Leistungsverzeichnis kurz" geradezu ruinöse Unterpreise bewirkt hätte und damit die Vertragspartnerin St***** GmbH zu einer Anfechtung des Werkleistungsvertrages nach § 871 ABGB berechtigt gewesen wäre, übergeht sie die Konstatierung, dass der Zeuge St***** bei der Anbotserstellung keinem Irrtum unterlag und daher um die Verbindlichkeit des von ihm verfassten „Leistungsverzeichnisses kurz" wusste (US 1163 ff). Soweit in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur aus den Aussagen dieses Zeugen ein anderer Bedeutungsinhalt abgeleitet wird, ergänzt der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise die Nichtigkeitsbeschwerde. Entgegen der diese Urteilsannahme bekämpfenden Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) setzten sich die Tatrichter mit den Angaben der Zeugen Gro*****, Bez***** und den Verantwortungen der Angeklagten zum Schuldspruch A 7. eingehend auseinander (US 1144 bis 1193). Sie erörterten insbesondere die vom Nichtigkeitswerber hervorgehobene, im Aktenvermerk vom (vgl US 443) zum Ausdruck gebrachte Einschätzung von Gro***** (US 1150 und insbesondere 1187 f und 1191), gingen aber davon aus, dass dieser Zeuge durch die Angeklagten (die mit dem Zeugen St***** bei den inkriminierten Malversationen zusammenarbeiteten - US 1145, 1151, 1193) über die Abrechnungspraxis der St***** GmbH gezielt in die Irre geführt wurde (US 449, 1150).

Dass in den Jahren 1994 bis 1996 auf Anweisung des Angeklagten DI H***** keine Neuausschreibung dieser Kontrahentenleistungen erfolgte (US 456), ist nicht entscheidungswesentlich, weil allein die vertragswidrige, die F***** AG schädigende Abrechnung auf der Grundlage des „Leistungsverzeichnisses kurz" inkriminiert ist. Die verspäteten, erst in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur angestellten Überlegungen zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten beim Schuldspruch A 4., weil die Genehmigung des Bauprojekts P***** unter Zeitdruck erfolgte, um einen möglichst hohen Investitionsfreibetrag bis März 1994 geltend machen zu können (US 237, 251), lassen im Übrigen die in den allgemeinen Vorbemerkungen aufgezeigte tatbestandliche Handlungseinheit ieS außer Acht. Im Hinblick darauf, dass die von den Angeklagten schon im Vorfeld gezielt nachteilig gestaltete Ausschreibung zu diesem Projekt bereits im September 1993 erfolgte, wobei der Stichtag für die Anbotslegung mit festgelegt war (US 220), wäre es daher den Nichtigkeitswerbern offen gestanden, durch einen auch schon vor der Bestätigung der geplanten Auftragsvergabe durch den Aufsichtsrat am (vgl US 247) möglichen und daher rechtzeitigen Widerruf der Ausschreibung die allenfalls auch drohenden steuerrechtlichen Nachteile für die F***** AG hintanzuhalten. Die vom Angeklagten W***** gegen die Schuldsprüche A 4. und 7. ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef R*****:

Den zum Beweis für die Angemessenheit des gewährten Preisnachlasses von 50 S pro Laufmeter in der Hauptverhandlung vom gestellten (S 723/XXI) und am wiederholten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bauwesen (S 731/XXI) wies der Schöffensenat - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - zu Recht ab, weil das Beweisthema keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft. Die Reduzierung des durch den Projektmanager Ing. Grom***** verfügten und vom Angeklagten St***** als Vertreter der ARGE Pi***** akzeptierten Rechnungsabzuges von 600 S pro Laufmeter nach Ablauf der Frist für Einwände gegen die überprüfte Schlussrechnung auf 50 S pro Laufmeter begründete nämlich mangels einer Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen - ungeachtet der im Beweisbegehren behaupteten Werthaltigkeit der in der eingeschränkten Nachverrechnung gestellten Forderung - jedenfalls eine die F***** AG schädigende Untreuehandlung. Hinsichtlich der in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur nachgeholten - inhaltsgleich schon vom Beschwerdeführer Ing. B***** vorgebrachten Argumente zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen für die in den Nachverrechnungen geltend gemachten (Vertrags-)Leistungen ist auf die Ausführungen zu dessen Rechtsmittel zu verweisen.

Die Urteilsannahme, wonach auch bei Ing. R***** ein Interesse daran bestand, der Arbeitsgemeinschaft U***** und S***** den Auftrag für die Generalsanierung der Piste zukommen zu lassen, tangiert nicht den lediglich die Verrechnungsvorgänge zu diesem Bauprojekt betreffenden Vorwurf (A 6.) und damit keine entscheidende Tatsache. Die hierzu erhobene Kritik (Z 5 vierter Fall) erweist sich daher als nicht zielführend.

Den gemeinsamen Tatvorsatz bei der Anerkennung der verfristeten Nachverrechnungen begründeten die Tatrichter umfangreich (US 1075 ff). Aus welchem Grund die dort angestellten Überlegungen nicht nachvollziehbar wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist. Der Rüge (inhaltlich Z 9 lit a) zuwider ist den Entscheidungsgründen deutlich zu entnehmen, dass dem Angeklagten seine Mitwirkung an der vorbereitenden Besprechung vom und am Abschluss der Vereinbarungen vom angelastet wird, mit denen die F***** AG verpflichtet wurde, die (zu Unrecht erfolgten) Nachverrechnungen der ARGE Pi***** mit einer Gesamtsumme von 3,331.993,09 S zu akzeptieren (US 415 ff, 424 f). Die Bestreitung dieser Feststellung mit der bloßen Postulierung des Gegenteils in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur ist keiner inhaltlichen Erwiderung zugänglich.

Zu den im Zusammenhang mit der Anerkennung der Nachverrechnungen (Schuldspruch A 6.) vorgebrachten Argumenten, mit denen eine Vermögensschädigung der F***** AG bestritten wird, ist auf die Ausführungen zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerde des Angeklagten Ing. B***** zu verweisen.

Der Rechtsrüge zuwider wird dem Angeklagten Ing. R***** zum Schuldspruch A 6. nicht nur angelastet, bei Gesprächen anwesend gewesen zu sein, Informationen entgegengenommen sowie eine (bloß untergeordnete) Abteilung geleitet zu haben. Der Einwand, diese Umstände würden keinen Befugnismissbrauch zum Ausdruck bringen, übergeht die - oben zur Mängelrüge bereits angeführten - entscheidungswesentlichen Feststellungen, wonach er (gemeinsam mit den beiden anderen Angeklagten) die Vereinbarungen vom und vom zum Nachteil der F***** AG abgeschlossen hat. Die Beschwerde orientiert sich damit nicht am gesamten Urteilssachverhalt.

Gleiches gilt zum Schuldspruch A 7., traf doch das Erstgericht unmissverständlich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen, indem es festhielt, dass der Angeklagte Ing. R*****, der als Kostenstellenverantwortlicher dazu befugt war, Kostenbelastungen der F***** AG zu akzeptieren (US 82 iVm US 1217 f), über Auftrag der Angeklagten W***** und DI H***** die mit der konkreten Rechnungskontrolle Beauftragten anwies, die Richtigkeit der verrechneten Leistungen nicht an Hand der sich aus dem verbindlichen Kurzleistungsverzeichnis ergebenden Preise, sondern nach jenen des „Leistungsverzeichnisses lang" zu überprüfen (US 440 ff, 1183), wobei er wusste, dass er hierdurch die Auszahlung überhöhter Preise veranlasste und damit die ihm vom Dienstgeber eingeräumte Befugnis, diesen zu verpflichten bzw über dessen Vermögen zu verfügen, missbrauchte, und zugleich mit einer 500.000 S übersteigenden Vermögensschädigung der F***** AG ernstlich rechnete und sich damit abfand (US 445 f, 458 f, 1193).

Der Mängelrüge zuwider brachte das Schöffengericht mit dem Wort „vorgegeben" (US 440) keinesfalls undeutlich zum Ausdruck, dass Ing. R***** damit dem Zeugen Bez***** vorschrieb, die Abrechnung der Kontrahentenleistungen der St***** GmbH nach den Preisen aus dem „Leistungsverzeichnis lang" vorzunehmen.

Soweit der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Begründung für die Urteilsannahme vermisst, die Angeklagten hätten gewusst, dass die Leistungen nach den im Kurzleistungsverzeichnis angeführten Preisen abgerechnet hätten werden müssen, übergeht er die diesbezügliche, insbesondere auch auf die eigene Einlassung des Rechtsmittelwerbers gestützte Beweiswürdigung (US 1144 ff, 1155).

Die kollusive Absprache der Angeklagten und das Handeln nach einem gemeinsamen Plan zu dem im Schuldspruch A 7. inkriminierten Sachverhalt wird im Urteil mit hinlänglicher Deutlichkeit festgestellt (US 445, 449, 458 f) und der Beschwerde zuwider auch begründet (US 1146 f, 1149 f, 1155).

Dass die Angeklagten dem Mitarbeiter Ing. Gro***** die Existenz von insgesamt vier vertragswidrigen Abrechnungen der Firma St***** GmbH über einen Gesamtbetrag von bereits mehr als 1 Mio S (vorsätzlich) verschwiegen hatten, leitete das erkennende Gericht logisch und empirisch einwandfrei aus dem fehlenden Interesse an der Aufdeckung der Malversationen ab (US 1151).

Weshalb die Tatsache, dass auch Ing. Gro***** selbst im Februar und Mai 1993 bei der St***** GmbH Leistungen bestellte (US 449), der Urteilsannahme von dessen fehlender Kenntnis über den vollen Umfang der am bereits vorliegenden - auch andere Aufträge betreffenden - Rechnungen dieses Unternehmens entgegenstehen sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan.

Die Kenntnis der Angeklagten von der nicht vertragskonformen tatsächlichen Rechnungslegung legten die Tatrichter im Rahmen ihrer Beweiswürdigung (US 1144 ff) eingehend dar. Inwiefern daher die Begründung unzureichend sein sollte, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Die Feststellung zum Wissensstand des Angeklagten Ing. R***** am (Kenntnis von der vertragswidrigen Abrechnung; US 449) steht auch nicht in unlösbarem Widerspruch zu dem etwa zwei Monate später von ihm vorgenommenen Kostenvergleich und der Aktennotiz vom (US 450 ff). Denn der Kostenvergleich (zwischen den Preisen im „Leistungsverzeichnis lang" der St***** GmbH mit jenen im „Leistungsverzeichnis lang" der Firma Fer***** GmbH sowie im Leistungsverzeichnis kurz der St***** GmbH) sowie die auf dieser Grundlage angefertigte Aktennotiz vom , die jedoch keinen objektiven Preisvergleich mehr enthält (zum Teil wurden die Preise aus den Leistungsbeschreibungen vermischt, zum Teil sogar fiktive Einheitspreise herangezogen) hatten den Zweck, die Abrechnung der St***** GmbH nach dem „Leistungsverzeichnis lang" sowie die Abstandnahme von einer neuerlichen Ausschreibung der Kontrahentenleistungen über die Maler-, Anstreicher und Fassadenbeschichtungen für 1994 zu rechtfertigen (US 453 f). Weshalb die vom Angeklagten hypothetisch in Betracht gezogene Möglichkeit, die Vorstände Dr. Ka***** und Dr. Ko***** wären - auf Grund der ausbleibenden Reaktion auf eine entsprechende Information des Ing. Cze***** - in die fehlerhaften Verrechnungsmodalitäten der St***** GmbH eingebunden gewesen und hätten sie gebilligt, der Annahme eines auch bei kollusivem Zusammenarbeiten mehrerer Machthaber möglichen Befugnismissbrauchs des Ing. R***** zum Nachteil der F***** AG entgegenstehen sollte und daher erörterungsbedürftig gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan. Die in der Rechtsrüge demgegenüber aufgestellte Behauptung mangelnder Feststellungen darüber, inwieweit Herbert W***** die Anweisung, Abrechnungen der St***** GmbH nach dem „Leistungsverzeichnis lang" zu akzeptieren, allenfalls im Einverständnis und nach Rücksprache mit dem Vorstand erteilte, unterlässt es darzulegen, weshalb eine derartige Urteilsannahme zur Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage erforderlich wäre.

Die vom Rechtsmittelwerber wiederholt vermissten Feststellungen zur Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis der Angeklagten (Z 9 lit a) finden sich in den eingangs in den allgemeinen Vorbemerkungen aufgezeigten Konstatierungen zur Faktengruppe A. Mit der auch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur nicht näher substanziierten Behauptung, nach den erstgerichtlichen Urteilsannahmen liege bei keinem der Angeklagten ein Befugnismissbrauch vor, wird die Rechtsrüge nicht deutlich und bestimmt ausgeführt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, in methodisch vertretbarer Weise aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb ungeachtet der im Urteil festgehaltenen Tatsachen der Schuldspruch rechtlich verfehlt wäre.

Bei seiner Argumentation, zum Eintritt eines Vermögensschadens wären Feststellungen darüber notwendig gewesen, „ob die Firma St***** GmbH Leistungen erbracht hat, die dem Gegenwert ihrer Rechnungen entsprechen oder nicht", übergeht der Angeklagte, dass auf Grund der Ausschreibungsbedingungen bei der Verrechnung der erbrachten Arbeiten nur die im „Leistungsverzeichnis kurz" angegebenen - deutlich geringeren (vgl US 457) - Preise heranzuziehen waren (US 434 ff). Weshalb diese der Schadensberechnung nicht zu Grunde zu legen wären, wird in der insoweit undeutlich und unbestimmt bleibenden Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargetan.

Indem der Rechtsmittelwerber zum Schuldspruch A 7. ohne nähere Begründung die Schadensursächlichkeit seines Verhaltens bestreitet, geht er nicht von den Urteilskonstatierungen aus, wonach durch seine Anordnung die Auszahlung überhöhter Preise veranlasst wurde (US 446, 457).

Auf die erstmals in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zum Schuldspruch A 6. unsubstanziiert vorgebrachte Behauptung von Mängeln der Urteilsbegründung (insbesondere zur Vollmacht des Angeklagten St*****, die ARGE Pi***** rechtswirksam zu vertreten) war - weil damit die Nichtigkeitsbeschwerde in unzulässiger Weise ergänzt wurde - nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur die ihn tangierenden Konstatierungen wiederum nur mit gegenteiligen Behauptungen in Frage stellt, ist darauf eine sachbezogene Antwort nicht möglich.

Die vom Angeklagten R***** gegen die Schuldsprüche A 6. und 7. ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich St*****:

Die Kritik einer nicht hinreichenden Begründung der Urteilsannahme, der Rechtsmittelwerber habe namens der ARGE V****** die Errichtung von Grundwasserbeobachtungssonden zu einem Preis von 550.000 S netto verbindlich zugesagt, übergeht die dazu getroffenen Beweiserwägungen (US 620 ff).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist den Entscheidungsgründen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die zwischen Ing. B***** und St***** erzielte Übereinkunft zur Auftragsvergabe mit einem Nettoanbotspreis von 622.750 S - angesichts des zurückliegenden verbindlichen Anbots mit einem geringeren Preis - Folge einer auf Schädigung der Auftraggeberin ausgerichteten Absprache war und nicht Ergebnis einer entsprechenden Kalkulation (US 109 ff). Die Feststellung der kollusiven Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten wurde mit den insoweit belastenden Angaben des Zeugen Ing. Ha***** auch begründet (neuerlich US 620 ff). Worin daher die geltend gemachte Undeutlichkeit und unzureichende Begründung liegen sollte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.

Aus dem Urteil geht auch klar hervor, welche Beitragshandlungen dem Angeklagten St***** betreffend den Schuldspruch A 1. angelastet wurden (US 9 f, 109 f), sodass sich auch hierzu der Einwand der Undeutlichkeit als nicht berechtigt erweist.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Angeklagte einerseits, mit hypothetischen Überlegungen zu seiner Interessenlage als Vertreter von Bauunternehmen, die viele Jahre hindurch als Partner für die F***** AG tätig und von dieser abhängig waren, die Annahme eines auf Schädigung dieses Auftraggebers gerichteten Vorsatzes in Frage zu stellen. Andererseits trachtet er mit dem Hinweis auf nicht näher konkretisierte wirtschaftliche Aspekte und den Umstand, dass es sich bei der (mangels einer Bindewirkung für die Auftragserteilung nicht entscheidungswesentlichen) Kostenschätzung des DI Sp***** nur um eine Richtwertschätzung gehandelt habe, die ihn belastenden Konstatierungen auch in objektiver Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Damit vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die Mängel an Feststellungen zur Beitragstäterschaft monierende, von der bloßen Kenntnis eines strafbaren Rechtsmissbrauchs der unmittelbaren Täter ausgehenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht, dass der Angeklagte St***** zwei - das dem Vertrag zugrunde gelegte Anbot übersteigende - Offerte beischaffte, um diese Auftragserteilung zu einem (angesichts des bestehenden verbindlichen geringeren Anbots der vom Beschwerdeführer vertretenen ARGE) überhöhten Preis zu rechtfertigen (US 110).

Soweit der Nichtigkeitswerber Konstatierungen zur Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis der unmittelbaren Täter vermisst, übergeht er die bereits in den allgemeinen Vorbemerkungen dargestellten Urteilsannahmen.

Weshalb die Auftragsvergabe zum Nettopreis von 622.750 S trotz Vorliegens eines verbindlichen und die Fertigstellung des ausgeschriebenen Projekts ermöglichenden Anbotspreises von netto 550.000 S keinen Befugnismissbrauch durch die unmittelbaren Täter darstellen sollte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist. Zum - inhaltsgleich auch vom Angeklagten Ing. B***** vorgebrachten - Einwand fehlender Feststellungen zu einem hypothetischen Wettbewerbspreis ist auf die Aufführungen zum Rechtsmittelvorbringen dieses Mitangeklagten zu verweisen.

Die Bestreitung der Kausalität der dem Angeklagten St***** angelasteten Beitragshandlung zur missbräuchlich erfolgten Auftragsvergabe beim Faktum A 1. lässt die erstgerichtlichen Konstatierungen unbeachtet, wonach die von ihm beigebrachten Vergleichsofferte erforderlich waren, um die ein günstigeres verbindliches Anbot übergehende Vergabe (gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat) begründen und rechtfertigen zu können (US 110). Aus welchem Grund es für die Annahme einer Beitragstäterschaft notwendig sein sollte, dass eine Missbrauchshandlung durch die unmittelbaren Täter ohne die geleistete Hilfe nicht möglich gewesen wäre (vgl demgegenüber Fabrizy in WK² § 12 Rz 83), wird in der Beschwerde nicht näher begründet und damit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Die in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur zu findende substratlose Bestreitung der Feststellung, wonach das Anbot über 550.000 S verbindlich war, ist - abgesehen davon, dass darauf in der Rechtsmittelausführung nicht eingegangen wurde - einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Die vom Angeklagten St***** gegen den Schuldspruch B I. 1. ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter Rz*****:

Der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten war - wie bereits in den allgemeinen Vorbemerkungen zum Schuldspruch A 4. und B II. ausgeführt - vollinhaltlich Folge zu geben.

Auf Grund der dargestellten Mängel zu den Schuldsprüchen A 2., 3., 5. und 8. sowie B I. 2. und B II. ist eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) war daher das im Übrigen unberührt bleibende Urteil im Umfang der Schuldsprüche A 2., 3., 5., 8. sowie B I. 2. und insoweit in der nach § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit, im Umfang des Schuldspruchs B II. sowie in der rechtlichen Unterstellung des Schuldspruchs B I. unter § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB und bei den Angeklagten Ing. B*****, DI H*****, W*****, Rz***** sowie St***** überdies im Strafausspruch und wegen des Sachzusammenhangs gemäß § 289 StPO im Umfang der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Im zweiten Rechtsgang wird die aufgelöste Subsumtionseinheit neu zu bilden sein (§ 29 StGB; vgl 15 Os 84/05z; 13 Os 94/04; 15 Os 119/03; 13 Os 91/02; 14 Os 72/02).

Infolge des Verbots der reformatio in peius (vgl Jerabek, WK-StPO § 498 Rz 10) blieb der gemeinsam mit dem Urteil gefasste und die Angeklagten W***** und St***** betreffende Beschluss nach § 494a StPO trotz Aufhebung des Strafausspruchs unberührt, obgleich über den Widerruf der in einem Vor-Urteil ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht im Fall einer Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB nicht das erkennende Gericht zu befinden hatte (vgl Jerabek in WK2 § 55 Rz 5; 14 Os 148/98, RZ 1999/57; 14 Os 124/04; 15 Os 86/03). Damit erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das die Schuldsprüche A 2., 3., 5. und 8. sowie B I. 2. und II. betreffende sonstige Beschwerdevorbringen der Angeklagten Ing. B*****, DI H*****, W*****, St***** und Rz*****.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. R***** und die sich im Übrigen gegen die Schuldsprüche A 1., 4., 6. und 7. und B I. 1. sowie C richtenden Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ing. B*****, DI H*****, W***** und St***** waren bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Ing. R***** (§ 285i StPO).

Die übrigen Angeklagten waren mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die alle Angeklagten mit Ausnahme von Rz***** (dessen Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze Folge zu geben war) treffende Kostenersatzpflicht stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00096.05G.0920.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-15210