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OGH vom 22.02.2016, 10ObS9/16w

OGH vom 22.02.2016, 10ObS9/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.

Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer, Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 111/15w 10, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 9 Cgs 56/15y 6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang des Zuspruchs einer Ausgleichszulage in Höhe von 123,05 EUR monatlich ab unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, werden im Umfang der Abweisung des weiteren Klagebegehrens auf Zahlung einer Ausgleichszulage in Höhe von 218,37 EUR monatlich aufgehoben. Die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Die Klägerin bezieht seit 1976 eine Witwenpension, deren Höhe im Jahr 2015 516,31 EUR monatlich betrug. Dazu erhielt die Klägerin bis einschließlich Dezember 2014 eine Ausgleichszulage in Höhe von zuletzt 341,42 EUR.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom stellte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt die Höhe der Ausgleichszulage zur Pension der Klägerin mit 123,05 EUR monatlich ab neu fest. Sie begründete diese Entscheidung damit, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten lebe. Mit Rücksicht darauf, dass bestimmte fixe Kosten auch bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen, liege der Familienrichtsatz nicht unerheblich unter der Summe der Richtsätze für zwei getrennt lebende Personen. Für das Bestehen einer Wirtschafts und finanziellen Interessengemeinschaft komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse, dh den gemeinsamen Haushalt, an. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Mittel von einem oder beiden Lebensgefährten aufgebracht werden. Im Hinblick auf die durch die Lebensgemeinschaft eingetretene Erleichterung der wirtschaftlichen Lebensführung gelte somit „die halbe Differenz vom doppelten Einzelrichtsatz auf den Familienrichtsatz“ als weiteres Einkommen, wenn infolge der gemeinsamen Lebensführung keine tatsächliche Trennung der Kosten möglich bzw nachweisbar sei. Die Klägerin habe sich daher den Betrag von monatlich 218,37 EUR als weiteres Einkommen für die Berechnung der Ausgleichszulage anrechnen zu lassen (Einzelrichtsatz 872,31 EUR x 2 = 1.744,62 EUR; abzüglich des Familienrichtsatzes von 1.307,89 EUR = 436,73 EUR; davon die Hälfte = 218,37 EUR).

Mit ihrer gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Klage begehrt die Klägerin die „Feststellung“, dass ihr die Ausgleichszulage bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Witwen gemäß § 293 Abs 1 lit b ASVG auch ab ohne Anrechnung der halben Differenz vom doppelten Einzelrichtsatz auf den Familienrichtsatz gebühre. Sie führte dazu aus, dass die Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten bei der Berechnung der Ausgleichszulage nicht zulässig sei, weil dieser in § 292 Abs 2 ASVG nicht genannt werde. Darüber hinaus sei eine Erleichterung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin nicht eingetreten. Die Lebensgemeinschaft sei nicht als Wirtschaftsgemeinschaft gestaltet. Die Klägerin erhalte keinerlei Zuwendungen von ihrem Lebensgefährten. Sie genieße weder volle noch teilweise „freie Station“, sondern trage die Miet und Lebenshaltungskosten selbst. Die Rechtsansicht der Beklagten laufe dem Zweck der Ausgleichszulage, die eine Leistung mit Fürsorgecharakter sei, zuwider.

Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen wie in der bereits wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheids ein. Das Vorliegen der Lebensgemeinschaft begründe zwar keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner, sie sei dennoch bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und daher auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die gemeinsame Haushaltsführung bringe zweifelsfrei „Synergieeffekte“ mit sich. Die Rechtsprechung gehe im Fall einer außerehelichen Lebensgemeinschaft auch davon aus, dass ein allfälliger Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehepartner unabhängig davon, ob der Berechtigte aus der Lebensgemeinschaft auch tatsächlich versorgt sei, ruhe. Der Lebensgefährte der Klägerin beziehe eine Pension, die über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege. Er könne daher erheblich zur gemeinsamen wirtschaftlichen Lebensführung beitragen. Die Lebensgemeinschaft erleichtere daher die wirtschaftliche Lebensführung der Klägerin. Diese Erleichterung sei als Sachbezug mit Versorgungscharakter im Rahmen einer „freien Station“ als weiteres Einkommen der Klägerin bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Zugunsten der Klägerin sei die Beklagte im angefochtenen Bescheid ohnedies nicht vom Vorliegen einer „vollen freien Station“ ausgegangen, weil sich in diesem Fall die Ausgleichszulage der Klägerin um weitere 60,35 EUR monatlich verringert hätte.

Das Erstgericht wies das „Klagebegehren“ ab. Es stellte dazu fest:

Die Klägerin lebt mit ihrem Lebensgefährten seit 1978 im gemeinsamen Haushalt, einer Genossenschaftswohnung. Die Klägerin trägt die Miete und die Betriebskosten für diese Wohnung und den Garagenplatz in Höhe von 457,69 EUR monatlich. Sie bezahlt auch die Kosten für Heizung und Wasser in Höhe von 107 EUR monatlich und die „GIS Gebühren“ von 19,78 EUR monatlich. Schließlich trägt die Klägerin die Kosten eines Kredits für eine Wohnungssanierung in Höhe von 48,52 EUR monatlich sowie eine Versicherung betreffend diesen Kredit zugunsten ihres Lebensgefährten.

Der Lebensgefährte der Klägerin bezieht eine Korridorpension in Höhe von 1.040 EUR netto monatlich. Er verdient darüber hinaus aus einer Arbeitstätigkeit von 20 Stunden pro Monat 146,99 EUR netto monatlich. Der Lebensgefährte bezahlt den Strom in Höhe von 79 EUR monatlich und „die Lebensmittel“. Der Lebensgefährte fährt ein „Leasingauto“, welches die Klägerin manchmal mitbenützt. Der Lebensgefährte trägt die Kosten dieses Fahrzeugs und seines Betriebs. Der Lebensgefährte trägt die Kosten einer Unfallversicherung, deren alleiniger Begünstigter er ist.

Die Klägerin und ihr Lebensgefährte tragen gemeinsam die Kosten der Haushaltsversicherung in Höhe von 40,78 EUR vierteljährlich.

Die Kosten für ihre jeweiligen Mobiltelefone tragen die Klägerin und ihr Lebensgefährte selbst. Ein Festnetzanschluss ist nicht vorhanden.

Rechtlich gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass tatsächliche „Unterhaltsleistungen“ eines Lebensgefährten gemäß § 292 ASVG auf die Ausgleichszulage anzurechnen seien, wobei Sachbezüge nach § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG zu bewerten seien. Im Anlassfall sei davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte gemeinsam wirtschaften und daher auch ihre Einkünfte miteinander teilen, auch wenn wechselseitig kein Unterhalt im eigentlichen Sinn geleistet werde. Die Klägerin erspare sich Ausgaben für das Wohnen, weil verbrauchsunabhängige Betriebskosten durch das gemeinsame Wohnen nur einfach anfielen und bei für zwei Personen geeigneten Wohnungen die Miete pro Bewohner tendenziell niedriger sei als bei für lediglich eine Person geeigneten Wohnungen. Weitere Ersparnisse erziele die Klägerin durch die gemeinsame Benützung des Autos ihres Lebensgefährten, dessen Kosten dieser trage sowie bei den nur einmal anfallenden „GIS Gebühren“. Sie trage die Kosten der Haushaltsversicherung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der auch die Lebensmittel finanziere. Die Ersparnisse der Klägerin seien nach richterlichem Ermessen gemäß § 273 ASVG mit 218,37 EUR monatlich festzusetzen, was der halben Differenz vom doppelten Einzelrichtsatz auf den Familienrichtsatz entspreche. Dieser für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzte Betrag sei auf die Ausgleichszulage anzurechnen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil über Berufung der Klägerin mit der Maßgabe, dass es die Beklagte schuldig erkannte, der Klägerin ab die Ausgleichszulage in Höhe von 123,05 EUR monatlich zu zahlen. Hingegen wies es das Mehrbegehren auf Zahlung einer (weiteren) Ausgleichszulage in Höhe von 218,37 EUR monatlich ab. Nicht jegliches Einkommen des Lebensgefährten sei bei der Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnen, sondern nur die im Einzelfall festgestellten, den Lebensbedarf des Berechtigten mindernden Zuwendungen des Lebensgefährten. Für die Bewertung von Sachbezügen sei gemäß § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Wert der vollen freien Station für das Jahr 2015 der Betrag von 278,72 EUR heranzuziehen sei. Die Klägerin beziehe von ihrem Lebensgefährten zwar keine „volle freie Station“. Gemäß § 1 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung seien im Wert der „vollen freien Station“ neben den für die Wohnung vorgesehenen Werten die Werte für die Verpflegung mit zusammengefasst 80 % enthalten. Vom Wert der „vollen freien Station“ entfielen daher 222,98 EUR auf die Verpflegung. Zwar gehe die Sachbezugswerteverordnung grundsätzlich von konkret genannten wohl zubereiteten Mahlzeiten als Teil der „vollen freien Station“ aus. Da der Festsetzung der Sachbezugswerte jedoch eine vereinfachende Standardisierung zugrunde liege so sei es etwa nach den Lohnsteuerrichtlinien 2002 auch unbeachtlich, ob der Wohnraum möbliert sei oder nicht , erscheine auch für die Versorgung mit den zur Zubereitung der Mahlzeiten erforderlichen Lebensmitteln, die der Lebensgefährte der Klägerin finanziere, der Sachbezugswert gemäß § 1 Abs 1 SachbezugswerteVO angemessen. Dies gelte umso mehr, wenn die Zubereitung der Mahlzeiten lediglich der persönlichen Arbeitsleistung der Klägerin bedürfe, Kosten dafür aber nicht entstünden, weil auch die für die Zubereitung notwendige Energie zur Verfügung gestellt werde. Da die Klägerin allein aufgrund der pauschal zu bewertenden Verpflegung ein höheres Einkommen erziele, als von der Beklagten angenommen, bestehe das Mehrbegehren nicht zu Recht. Es müsse daher nicht auf die weiteren vom Lebensgefährten getragenen Kosten eingegangen werden, und es komme auch nicht auf das nach den Feststellungen offen gebliebene Ausmaß der Mitbenützung des Kraftfahrzeugs des Lebensgefährten durch die Klägerin an.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Höhe des anrechenbaren Sachbezugswerts bei bloßer Überlassung von Lebensmitteln fehle.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von der Beklagten nicht beantwortete Revision der Klägerin, mit der sie die Zuerkennung einer weiteren Ausgleichszulage von 218,37 EUR monatlich anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Die Ausgleichszulage ist ein Differenzbetrag, der gemäß § 292 Abs 1 ASVG einem Pensionsberechtigten gebührt, wenn vereinfacht die Summe aus (Brutto )Pension und sonstigen Nettoeinkünften einen bestimmten Mindestbetrag, den Richtsatz (§ 293 Abs 1 ASVG), nicht erreicht ( Pfeil in SV Komm § 292 ASVG Rz 2 [38. Lfg]).

2. Die Ausgleichszulage ist eine Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung und keine Erscheinungsform der Sozialhilfe (VfGH G 165/08; 10 ObS 172/10g, SSV NF 25/63 mwN). Sie ist rechtlich dennoch eine Leistung mit Fürsorgecharakter (RIS Justiz RS0085127), die das Existenzminimum des Pensionsberechtigten sichern soll (RIS Justiz RS0084847). Dies ist nur möglich, wenn er über allfällige Einkünfte verfügen kann, sodass solche nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie tatsächlich zugeflossen sind (10 ObS 132/87, SSV NF 2/48; RIS Justiz RS0085181 [T1]). Es kommt für die Bemessung der Ausgleichszulage daher nicht, wie die Revision geltend macht, auf die Situation „vor oder nach Erlassung“ des angefochtenen Bescheids an. Die Ausgleichszulage ist vielmehr, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ausgehend von den jeweils tatsächlich zugeflossenen Einkünften für jeden einzelnen Monat des fraglichen Zeitraums hier daher ab Jänner 2015 zu prüfen (10 ObS 312/91, SSV NF 6/18; RIS Justiz RS0084844).

3.1 Das Ausgleichszulagenrecht geht von einem umfassenden Einkommensbegriff aus (10 ObS 67/14x; 10 ObS 160/03g, SSV NF 18/18; 10 ObS 196/03a, SSV NF 17/102). Bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert (§ 292 Abs 3 ASVG) zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte zufließen, ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zufließen und ob sie allenfalls der Steuerpflicht unterliegen (RIS Justiz RS0085296). Von der Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte des Pensionsberechtigten sind nur die in § 292 Abs 4 ASVG taxativ aufgezählten Einkünfte ausgenommen (RIS Justiz RS0085360, RS0086707). Ein Fall des § 292 Abs 4 ASVG ist hier aber unstrittig nicht zu beurteilen.

3.2 Sachbezüge sind nach der beitragsrechtlichen Regelung des § 49 ASVG geldwerte Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen ( R. Müller in SV Komm § 49 ASVG Rz 47). Für die Bewertung der Sachbezüge gilt im Beitragsrecht gemäß § 50 ASVG die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. Schon aus der ausdrücklichen Anführung der Sachbezüge in § 292 Abs 3 ASVG ergibt sich auch für das Ausgleichszulagenrecht eindeutig, dass auch wiederkehrende Sachbezüge als Einkünfte in Geldeswert jedenfalls als Einkommen zu berücksichtigen sind (10 ObS 36/12k; RIS Justiz RS0085296 [T3]). Es ist dabei ohne Bedeutung, ob diesen Sachbezügen eine zuvor erbrachte Gegenleistung zugrunde liegt, oder ob sie unentgeltlich erbracht wurde. Beispielhaft nennt § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG als Sachbezug die sogenannte „volle freie Station“ (freies Quartier und freie Verköstigung), die bei der Berechnung der Ausgleichszulage als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem in § 292 Abs 3 ASVG hiefür für maßgeblich erklärten Bewertungssatz zu berücksichtigen ist (10 ObS 196/03a, SSV NF 17/102; 10 ObS 83/89, SSV NF 3/36 ua; RIS Justiz RS0085320 ua). Dies ist auch sachgerecht, weil sich derjenige, der über eine solche freie Station verfügt, den dafür notwendigen Geldaufwand erspart, und eine solche Person bei Vernachlässigung dieses Sachbezugs im Gesamteinkommen daher wirtschaftlich besser gestellt wäre als eine andere Person, die über einen solchen Sachbezug nicht verfügt (10 ObS 196/03a, SSV NF 17/102).

3.3 Aus § 292 Abs 2 ASVG ergibt sich, dass das gesamte Nettoeinkommen des mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (oder eingetragenen Partners) anzurechnen ist (RIS Justiz RS0085216). Dies gilt jedoch nicht, wie der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, für das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt mit dem Pensionsberechtigten lebenden Lebensgefährten. In Betracht kommen im Fall einer Lebensgemeinschaft vielmehr nur die Berücksichtigung im Einzelnen festgestellter, bedarfsmindernder Zuwendungen des Lebensgefährten, die dem Pensionsberechtigten tatsächlich zugeflossen sind (10 ObS 271/03f, SSV NF 19/48; 10 ObS 196/03a, SSV NF 17/102; Pfeil , SV Komm § 292 ASVG Rz 24). Eine Pauschalierung solcher Zuwendungen kann hingegen auch in einer Lebensgemeinschaft nur insoweit stattfinden, als sie dem Ausgleichszulagenbezieher im Rahmen der sogenannten „freien Station“ gewährt werden (vgl 10 ObS 223/02w zu § 294 Abs 1 lit c ASVG); (nur) in diesem Fall sind die Zuwendungen bzw Leistungen unabhängig davon, in welcher Höhe sie konkret erbracht werden als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem in § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG normierten Bewertungssatz in Anschlag zu bringen (10 ObS 196/03a, SSV NF 17/102).

4. Das Berufungsgericht hat den Bezug der vom Lebensgefährten finanzierten Lebensmittel durch die Klägerin grundsätzlich zutreffend als wiederkehrenden Sachbezug (geldwerten Vorteil) der Klägerin behandelt. Für die Bewertung von Sachbezügen gilt abgesehen von dem im Anlassfall nicht anwendbaren § 292 Abs 8 ASVG wie in § 50 ASVG auch gemäß § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG weist für die Bewertung von Sachbezügen in unmissverständlicher Weise (10 ObS 83/89, SSV NF 3/36; 10 ObS 116/09w, SSV NF 23/53; vgl auch RV 404 BlgNR 13. GP 106 zu § 292 Abs 3 ASVG idF der 29. ASVG Novelle, BGBl 1973/31) auf die lohnsteuer-rechtlichen Regelungen im Einkommensteuerrecht hin ( Pfeil , SV Komm § 292 ASVG Rz 19). Daran ändern auch die in dieser Bestimmung enthaltenen abweichenden Sonderregelungen für im Rahmen der „freien Station“ gewährte Sachleistungen die Festsetzung eines für das Ausgleichszulagenrecht maßgeblichen Pauschalbetrags (für 2015: 278,72 EUR, Art 1 § 2 Z 50 VO Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG ua, BGBl II 2014/288) und die Anordnung, dass dieser jährlich anzupassen ist nichts. Der Grund für die jährliche Anpassung lag lediglich in der Absicht des Gesetzgebers, Härten zu vermeiden, die sich durch den bis dahin unterschiedlichen Anpassungsrhythmus der Bewertungsrichtsätze durch die Finanzverwaltung und der Ausgleichszulagenrichtsätze ergaben (RV 774 BlgNR 16. GP 43).

5.1 Damit stellt sich zunächst die Frage, ob der Einkauf von Lebensmitteln für den gemeinsamen Haushalt durch den Lebensgefährten eine Sachleistung ist, die der Klägerin als teilweise gewährte freie Station zukommt. Gegen die Bejahung dieser Frage durch das Berufungsgericht wendet sich die Revisionswerberin im Ergebnis zu Recht.

Für die Beurteilung dieser Frage und die Bewertung von der Klägerin tatsächlich aus diesem Grund zugekommenen Sachleistungen ist aufgrund des § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG primär § 15 Abs 2 EStG 1988 sowie die in Vollziehung dieser Bestimmung erlassene SachbezugswerteVO, BGBl II 2001/416, idgF BGBl II 2015/395, heranzuziehen (abgedruckt idF BGBl II 2012/396 bei Pfeil , SV Komm § 50 ASVG Rz 2 [69. Lfg]).

5.2 Gemäß § 15 Abs 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen ( Pfeil , SV Komm § 50 ASVG Rz 2 [69. Lfg]). Sofern die Sachbezugswerteverordnung keine Regelung trifft, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der übliche Mittelpreis des Verbrauchsorts jener Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu beschaffen (VwGH 2004/14/0096; 2002/15/0207; 99/14/0240 mwH, ua; Lenneis in Jakom , EStG 8 § 15 Rz 11). Der Klammerausdruck in § 15 Abs 2 EStG 1988 zählt beispielhaft ( Büsser in Hofstätter/Reichel , EStG 1988, Kommentar, § 15 Rz 6.1 [53. Lfg]) als geldwerte Vorteile Wohnung, Heizung, Beleuchtung etc auf. Damit ist klargestellt, dass alle Vorteile mit Geldeswert, darunter auch Sachbezüge, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten an Stelle von Geld zukommen, geldwerte Vorteile nach dieser Bestimmung darstellen ( Lenneis in Jakom , EStG 8 § 15 Rz 8). In Bezug auf den hier zu beurteilenden Begriff der „Lebensmittel“ enthält die beispielhafte Aufzählung in § 15 Abs 2 EStG 1988 den Begriff der „Kost“, aber auch die Begriffe „Waren“ und „sonstige Sachbezüge“.

5.3 Die Sachbezugswerteverordnung trifft Regelungen über die Bewertung bestimmter Sachbezüge. Die Gewährung der „vollen freien Station“ (§ 1 SachbezugswerteVO) ist nur einer der in der Verordnung genannten Sachbezüge. Sie kennt daneben beispielsweise noch soweit hier von Bedeutung in § 4 die „Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs“ und zählt in § 6 „Sonstige Sachbezugswerte“ für bestimmte Waren und Lebensmittel auf.

5.3.1 § 1 SachbezugswerteVO regelt den Sachbezugswert der „vollen freien Station“. Der veraltete ( Duden , Das große Wörterbuch der deutschen Sprache² Bd 7, 3224) Begriff der „freien Station“ bedeutet die Gewährung einer freien Unterkunft und Verpflegung ( Lenneis aaO § 15 Rz 12). Mit dem Begriff der „Verpflegung“ ist in diesem Zusammenhang nicht bloß die Zurverfügungstellung von Lebensmitteln gemeint, sondern von worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat: zubereiteten Mahlzeiten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs 1 SachbezugswerteVO, in dem normiert ist, dass im Wert der vollen „freien Station“ mit jeweils genau festgelegten Anteilen die Werte für verschiedene Mahlzeiten (erstes und zweites Frühstück, Mittagessen, Jause, Abendessen) enthalten sind. Dass mit der „freien Station“ nicht nur die bloße Zurverfügungstellung von Lebensmitteln gemeint ist, ist auch daraus ersichtlich, dass der Verordnungsgeber einen Großteil des pauschalierten Werts nämlich acht Zehntel den dem Arbeitnehmer im Rahmen der freien Station zukommenden Mahlzeiten zuordnet.

Lohnsteuerrechtlich liegt dieser Regelung der Gedanke zugrunde, dass die Gewährung von Kost und Unterkunft durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen der „freien Station“ in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers erfolgt (vgl Fuchs in Hofstätter/Reichel , EStG Komm [55. Lfg 2013] § 3 Abs 1 Z 17, 13). Gewährt der Arbeitgeber hingegen an Arbeitnehmer, die er nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, freie oder verbilligte Mahlzeiten zur Verköstigung (Kost) am Arbeitsplatz ohne rechtliche Verpflichtung, liegt in der Regel kein steuerpflichtiges Einkommen bzw kein (beitragspflichtiges) Entgelt des Arbeitnehmers vor (vgl § 3 Abs 1 Z 17 EStG 1988; ebenso zu beitragsfreien Mahlzeiten zur Verköstigung der Arbeitnehmer gemäß § 49 Abs 3 Z 12 ASVG R. Müller in SV Komm § 49 ASVG Rz 179 [69. Lfg] mH auf VwGH 88/08/0178). Auch diese Bestimmungen gehen von einer Verköstigung des Arbeitnehmers mit Mahlzeiten und nicht einer bloßen Zurverfügungstellung von Lebensmitteln aus.

5.3.2 Bewertungsregelungen für die Zurverfügungstellung von Lebensmitteln enthält hingegen wie bereits ausgeführt § 6 SachbezugswerteVO. In § 6 Abs 1 Z 2 10 SachbezugswerteVO werden Werte für die Bewertung der dort im Einzelnen genannten Lebensmittel festgesetzt (zB Eier, Butter, Käse, Kartoffeln etc; zur Verabreichung von Fleisch und Fleischwaren vgl VwGH 1204/60). Die Verordnung ermöglicht in diesem Fall ein Abweichen von diesen Werten: § 6 Abs 2 SachbezugswerteVO legt fest, dass die jeweiligen Anschaffungs oder Herstellungskosten zu ersetzen sind, wenn diese höher sind, als die in § 6 Abs 1 SachbezugswerteVO festgesetzten Werte für die dort genannten Wirtschaftsgüter.

5.4 Ebenso wie die beispielhafte Aufzählung in § 15 Abs 2 EStG 1988 unterscheidet daher auch die Sachbezugswerteverordnung zwischen der lohnsteuerrechtlichen Bewertung von „Kost“ einerseits, die im Rahmen der „freien Station“ gemäß § 1 SachbezugswerteVO geregelt ist, und dem Bezug von Lebensmitteln (§ 6 SachbezugswerteVO, „Sonstige Sachbezüge“) andererseits. Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes und der dieses präzisierenden Sachbezugswerteverordnung fehlt es daher an einer Grundlage für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Zurverfügungstellung von Lebensmitteln durch den Lebensgefährten der Klägerin an diese eine Verköstigung im Sinn einer teilweisen Gewährung der freien Station bedeute. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Sachbezugswerteverordnung bei der Festsetzung der Werte im Rahmen der Gewährung der „freien Station“ davon ausgeht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Mahlzeiten verköstigt. Im Anlassfall hingegen schafft der Lebensgefährte der Klägerin Lebensmittel nicht nur für deren Verpflegung, sondern auch für seine eigene an. Im Umfang des Eigenbedarfs des Lebensgefährten liegt jedoch keinesfalls ein Sachbezug der Klägerin iSd § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG vor.

6.1 Da die Klägerin die Kosten für das Wohnen in der gemeinsamen Wohnung weitestgehend selbst trägt, fehlt es an Leistungen des Lebensgefährten, die lohnsteuerrechtlich der Gewährung einer teilweisen freien Station zugeordnet werden könnten. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für die vom Berufungsgericht vorgenommene Pauschalierung eines der Klägerin anzurechnenden Sachbezugs iSd § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG. Auch für die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid gewählte Vorgangsweise der „pauschalierten“ Berechnung dieser Einkünfte besteht keine gesetzliche Grundlage (ausführlich dazu: 10 ObS 147/15p). Das Verfahren erweist sich daher als ergänzungsbedürftig, weil die bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um das Mehrbegehren der Klägerin auf Ausgleichszulage abschließend beurteilen zu können. Im fortzusetzenden Verfahren werden ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen Feststellungen darüber zu treffen sein, welche bedarfsmindernden Zuwendungen des Lebensgefährten der Klägerin tatsächlich zugeflossen sind.

Dazu ist ergänzend auszuführen:

6.2 Zum Bezug von Lebensmitteln :

Zum Bezug der in § 6 Abs 1 SachbezugswerteVO genannten Lebensmittel sind die in der Verordnung geregelten Werte zu beachten. Da diese Werte tendenziell eher niedrig angesetzt sind ( Lenneis in Jakom , EStG 8 § 15 Rz 8) und der Lebensgefährte der Klägerin nach den bisherigen Verfahrensergebnissen über keine Möglichkeit zum Bezug vergünstigter Lebensmittel verfügt, wird im konkreten Fall § 6 Abs 2 SachbezugswerteVO zu beachten sein, wonach es unter den dort normierten Voraussetzungen auf die tatsächlich entstandenen Anschaffungskosten ankommt. Für die nicht in § 6 Abs 1 SachbezugswerteVO genannten Lebensmittel kommt es für die Bewertung jedenfalls auf die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsorts und damit in der Regel ebenfalls auf die tatsächlichen Anschaffungskosten an. Sachbezug iSd § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG stellen nur jene Lebensmittel dar, die tatsächlich dem Bedarf der Klägerin dienen. Soweit daher die vom Lebensgefährten für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Lebensmittel seinem eigenen Bedarf dienen, sind die dafür entstandenen Kosten (bzw Werte nach der Sachbezugsverordnung) nicht zu berücksichtigen.

6.3 Zu den Stromkosten :

Da die Klägerin von ihrem Lebensgefährten nicht Strom bezieht, sondern dieser lediglich die Kosten für den Strombezug im gemeinsam bewohnten Haushalt trägt, liegt in diesem Umfang kein Sachbezug (und damit auch keine allfällige „Beheizung und Beleuchtung“ der Wohnung iSd § 1 SachbezugswerteVO) vor. Um ein der Klägerin aus diesem Grund tatsächlich zufließendes ausgleichszulagenrechtlich relevantes Einkommen beurteilen zu können, bedarf es daher Feststellungen über den monatlichen Bedarf der Klägerin an Strom und die dafür entstehenden Kosten, die ihr Lebensgefährte bezahlt.

6.4 Zur Haushaltsversicherung :

Auch in diesem Zusammenhang erhält die Klägerin nicht eine Sachleistung ihres Lebensgefährten oder einen geldwerten Vorteil, weil dieser die Kosten „gemeinsam“ mit der Klägerin bezahlt. Da die tatsächliche Höhe der vom Lebensgefährten der Klägerin in diesem Zusammenhang erbrachten Geldleistungen nicht feststeht, kann auch hier noch nicht abschließend beurteilt werden, in welchem Umfang der Klägerin ein für die Bemessung der Ausgleichszulage maßgebliches tatsächliches Einkommen zufließt.

6.5 Zur Mitbenützung des Kraftfahrzeugs des Lebensgefährten der Klägerin:

Die Möglichkeit, den PKW des Lebensgefährten mitzubenützen, stellt allenfalls einen Sachbezug dar, soweit der Klägerin aus dieser Leistung des Lebensgefährten ein geldwerter Vorteil zukommt. Ebenso wie den Sachbezug, der dem Arbeitnehmer im Rahmen einer freien Station durch die Gewährung von Quartier und Kost zukommt, bewertet § 4 SachbezugswerteVO den Sachbezug, den ein Arbeitnehmer erhält, wenn ihm der Arbeitgeber das Recht einräumt, ein Kraftfahrzeug des Arbeitgebers auch für private Zwecke zu nützen. Daher ist ebenso wie der Wert der freien Station, nur ohne die in § 292 Abs 3 Satz 2 ASVG für diese geregelte Pauschalierung auch die Bewertung der Mitbenützung des Fahrzeugs ihres Lebensgefährten durch die Klägerin für die Bemessung der Ausgleichszulage nach § 4 SachbezugswerteVO zu ermitteln.

Auch wenn ein Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug des Arbeitgebers nur fallweise für private Zwecke benützt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dafür ein Sachbezugswert zuzurechnen (VwGH 97/14/0175; 2011/13/0074 mwH). Maßgeblich für die Bewertung sind zunächst § 4 Abs 1 und Abs 2 sowie für geleaste Fahrzeuge § 4 Abs 5 SachbezugswerteVO. Ausgehend von der Feststellung, dass die Klägerin das Auto ihres Lebensgefährten nur „manchmal mitbenützt“, wird im konkreten Fall aber auch § 4 Abs 3 SachbezugswerteVO zu beachten sein. Diese Bestimmung ermöglicht auch einen von den in § 4 Abs 1 und 2 SachbezugswerteVO abweichenden niedrigeren Sachbezugswert ( Büsser aaO § 15 Rz 7.4). Dem von der Klägerin erstmals in der Revision geltend gemachten Umstand, dass sie keinen Führerschein besitze, kommt bei Anwendung dieser Bestimmung keine Bedeutung zu, weil § 4 Abs 3 SachbezugswerteVO Werte für eine Fahrzeugbenützung sowohl mit als auch ohne Chauffeur vorsieht.

Für die Bewertung eines Sachbezugs der Klägerin wird es daher im fortzusetzenden Verfahren erforderlich sein, die von der Klägerin mit dem Fahrzeug ihres Lebensgefährten zurückgelegten monatlichen Fahrtstrecken (vgl § 4 Abs 2 SachbezugswerteVO) festzustellen. Dabei werden nur Fahrten zu berücksichtigen sein, die Zwecken der Klägerin dienen und ihr daher einen geldwerten Vorteil verschaffen.

In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass ab § 4 SachbezugswerteVO idF BGBl II 2014/29 anzuwenden ist (§ 8 Abs 5 SachbezugswerteVO), hingegen ab § 4 SachbezugswerteVO idF BGBl II 2015/243 und BGBl II 2015/395 (§ 8 Abs 6 SachbezugswerteVO).

7. Diese im Verfahren bisher nicht beachteten Aspekte werden mit den Parteien zu erörtern sein und wird ihnen Gelegenheit zu geben sein, entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des beklagten Versicherungsträgers, durch Vorbringen entsprechender Tatsachen einzuwenden, dass der Anspruch des Pensionsberechtigten auf Ausgleichszulage aufgrund bestimmter Einkünfte oder Unterhaltsansprüche vermindert oder zur Gänze aufgehoben ist (10 ObS 121/07b, SSV NF 21/85; 10 ObS 28/11g, SSV NF 25/53; RIS Justiz RS0086050 [T20]). Ob im konkreten Fall wie vom Erstgericht hier vorgenommen Feststellungen allenfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 273 ZPO getroffen werden können, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen.

Der Revision war daher Folge zu geben und die Rechtssache in dem strittigen Umfang zur ergänzenden Erörterung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00009.16W.0222.000