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OGH vom 24.02.2015, 10ObS9/15v

OGH vom 24.02.2015, 10ObS9/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch MMag. Christoph Schlor, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 133/14a 47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revision im Kostenpunkt ist jedenfalls unzulässig, ist doch die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt mangels Erwähnung in § 519 ZPO jedenfalls unanfechtbar (10 ObS 29/13g; RIS Justiz RS0075211).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legte, geht ein Berufsschutz nicht verloren, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur noch Teiltätigkeiten des erlernten Berufs ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren. Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten (RIS Justiz RS0084497 [T3]).

Bei der Frage, ob bestimmte Tätigkeiten berufsschutzerhaltend sind, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann (10 ObS 51/14v mwN). Die Frage, ob die Tätigkeiten, die der Versicherte noch im erlernten Beruf errichtet hat, als quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend angesehen werden können, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (10 ObS 10/07d, RIS Justiz RS0084497 [T20, T 26]).

Nach den Feststellungen wurde der Kläger während seiner Tätigkeit als Platzmeister und Lagerleiter bei der Firma P***** nur als Aushilfsfahrer eingesetzt, insbesondere in Fällen urlaubsbedingter Abwesenheit oder von Krankheit. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass er diese Tätigkeit als LKW Fahrer in Aushilfsfällen nicht in zeitlich ausreichendem Ausmaß ausgeübt hat, um seine Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung seines erlernten Berufs als Kraftfahrer ansehen zu können, ist jedenfalls vertretbar. Es entspricht nämlich ständiger Rechtsprechung, dass ein erworbener Berufsschutz nur dann erhalten bleibt, wenn die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufs anzusehen ist (RIS Justiz RS0084497 [T1]). Entscheidend ist somit, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung einer bloßen Teiltätigkeit verwertet werden muss (RIS Justiz RS0084497 [T15]). Nach den Feststellungen benötigte der Kläger für seine sechs Monate dauernde Tätigkeit bei einer Autobahnmeisterei zwar einen LKW Führerschein, jedoch keine darüber hinausgehenden Kenntnisse eines Berufskraftfahrers. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es handle sich dabei um keine berufsschutzerhaltende Tätigkeit des Klägers für seine erlernte Tätigkeit als Berufskraftfahrer, steht daher ebenfalls im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl zuletzt 10 ObS 131/14h mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:010OBS00009.15V.0224.000