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VfGH vom 11.10.2012, B99/12 ua

VfGH vom 11.10.2012, B99/12 ua

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Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Familienlebens durch Feststellung des Nichterwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung wegen vermuteter Geburt durch eine ukrainische Leihmutter; Annahme eines Widerspruchs der Leihmutterschaft zum ordre public und daher Nichtanerkennung der ukrainischen Geburtsurkunden denkunmöglich im Hinblick auf das Kindeswohl

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Das Land Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.422,40 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die beiden mj. Beschwerdeführer - sie sind

Zwillinge - wurden im Juni 2010 in K. in der Ukraine geboren. In den vom Standesamt K. ausgestellten Geburtsurkunden ist als Mutter der Kinder Frau T. L., als Vater Herr P. L. - beide österreichische Staatsbürger - eingetragen. Um mit den Kindern ausreisen zu können, beantragte Herr P. L. - unter Vorlage der ins Deutsche übersetzten und mit einer Apostille (vgl. dazu das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. 27/1968, dem die Ukraine mit Wirksamkeit vom beigetreten ist, BGBl. III 4/2004) versehenen ukrainischen Geburtsurkunden - bei der österreichischen Botschaft in Kiew die Ausstellung von Notpässen für die nunmehrigen Beschwerdeführer.

Im Zuge des anlässlich der Antragstellung geführten Gesprächs über die Umstände der Geburt der Kinder entstand beim zuständigen Sachbearbeiter der Botschaft der Verdacht, die Beschwerdeführer seien entgegen den Angaben von Herrn P. L. nicht von dessen Ehefrau sondern von einer Leihmutter geboren worden.

Das Ehepaar L. wurde noch in Kiew vom BMI-Bundeskriminalamt vernommen. Ein Strafverfahren wurde nicht eingeleitet. Wegen des Verdachts, die nunmehrigen Beschwerdeführer seien nicht von Frau T. L., sondern von einer (unbekannten, ukrainischen) Leihmutter geboren worden, stellte das Bundesministerium für Inneres bei der Wiener Landesregierung den Antrag, diese möge gemäß § 42 Abs 2 StbG die Staatsbürgerschaft der nunmehrigen Beschwerdeführer feststellen.

2. Das Ehepaar L. wurden mehrfach zum Verdacht der Leihmutterschaft befragt (aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass das Paar sowohl in Kiew bei der österreichischen Botschaft vorgesprochen hat als auch vom Amt der Wiener Landesregierung in Wien befragt wurde). Das Ehepaar betritt stets, dass die Kinder von einer Leihmutter geboren wurden. Nach Angaben des Paares sei Frau T. L. durch künstliche Befruchtung mit dem Samen ihres Ehegatten schwanger geworden und habe die Beschwerdeführer in einer Klinik in K. durch Kaiserschnitt zur Welt gebracht. Als Grund dafür, dass es sich für die künstliche Befruchtung und die Geburt in die Ukraine begeben habe, gab das Ehepaar an, dass für eine Einreise in die Ukraine - im Gegensatz zu einer Einreise nach Russland - kein Visum notwendig sei und dass Frau T. L. (die in Moskau geboren wurde) bei der Geburt möglichst in der Nähe ihrer Familie sein wollte und die medizinisch unterstützte Fortpflanzung von einem vertrauten Moskauer Arzt vorgenommen wurde.

Sowohl die österreichische Botschaft in Kiew als auch die Wiener Landesregierung forderten das Ehepaar mehrfach auf, den - mit einschlägigen Erfahrungen der österreichischen Vertretungsbehörde in der Ukraine, wo Leihmutterschaft rechtlich zulässig ist, begründeten - Verdacht, die Kinder seien von einer Leihmutter geboren worden, durch die Erbringung von Nachweisen dafür, dass nunmehrigen Beschwerdeführer von Frau T. L. geboren wurden, auszuräumen.

Neben den ukrainischen Geburtsurkunden legte das Ehepaar Fotos, die Frau T. L. als Schwangere zeigen (sollen), eine Mutterschutzmeldung gemäß § 3 Abs 6 MSchG und zwei "Protokolle der zweiten Ultraschalluntersuchung" einer ukrainischen Klinik, deren Name und Adresse infolge Schwärzens nicht erkennbar waren, vor. Bestätigungen eines österreichischen Arztes über die Schwangerschaft legte das Paar nicht vor. Der Aufforderung, den Namen des Arztes, der die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt hat, oder den Namen der Klinik, in der die Kinder geboren wurden, bekannt zu geben, kam das Ehepaar unter Berufung auf den Schutz ihrer Privatsphäre und darauf, sich gegenüber dem Arzt und der Privatklinik zur Verschwiegenheit verpflichtet zu haben, nicht nach. Auch den Vorschlag, Frau T. L. möge sich von einem Vertrauensarzt der Botschaft (im Beisein eines Arztes ihres Vertrauens) untersuchen lassen, damit

festgestellt werden könne, ob sie die Kinder selbst geboren habe, lehnte Frau T. L. ab. Das zunächst gestellte

Beweisanbot, in Wien lebende Personen zu nennen, die die Schwangerschaft bezeugen könnten, zog das Ehepaar im Laufe des Verfahrens mit der Begründung, die zuständige Sachbearbeiterin habe nicht garantieren können, dass keine unerwünschten Details in das private Umfeld des Ehepaares dringen würden, wieder zurück.

3. Im August 2011 stellte die MA 11 als Jugendwohlfahrtsträger (auf Anregung der für das Staatsbürgerschaftsverfahren zuständigen MA 35) gestützt auf § 215 Abs 1 Satz 1 ABGB beim Bezirksgericht Döbling den Antrag, das Gericht möge feststellen, wem die gesetzliche Vertretung im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahren bzw. die Obsorge hinsichtlich der nunmehrigen Beschwerdeführer zukomme. In seiner Amtsbestätigung bestätigt das BG Döbling, dass die Obsorge hinsichtlich der Zwillinge (die laut Zentralem Melderegisterauszug an der Adresse des Ehepaares L. in Wien ihren Hauptwohnsitz haben) "zur Gänze den Eltern T[...] L[...] und P[...] L[...], [...] gemeinsam zukommt." Diese Amtsbestätigung wurde der belangten Behörde übermittelt.

4. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen, an T. L. und P. L. als gesetzliche Vertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer adressierten Bescheid vom stellt die Wiener Landesregierung fest, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer nicht österreichische Staatsbürger sind.

5. Nach der Sachverhaltsdarstellung hält die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides zunächst fest, die

"Zweifel an der leiblichen Mutterschaft von Frau L[...] [wurden] nicht ausgeräumt. Den vorgelegten ukrainischen Geburtsurkunden der Kinder fehlt die erforderliche

Aussagekraft für deren Abstammung, wenn berücksichtigt wird, dass in der Ukraine im Gegensatz zu Österreich eine Leihmutterschaft rechtlich zulässig ist. Bei der Wertung des Urkundenbeweises sind die Bestimmungen von Art 123 Abs 2 des ukrainischen Familiengesetzbuches zu beachten, wonach 'im Fall einer Übertragung der Leibesfrucht, die von den Ehegatten unter Anwendung von Reproduktionstechnologien erzeugt wurde, in den Organismus einer anderen Frau die Ehegatten die Eltern des Kindes sind'. Auch die nicht nachvollziehbare Weigerung des Ehepaares [...] der Behörde überprüfbare Nachweise für die Schwangerschaft von Frau L[...] vorzulegen, konnten die genannten Zweifel nicht beseitigen. Auch die auffallend kurzen Aufenthalte in der Ukraine vor der Geburt lassen weiterhin Zweifel offen.

Dem Ehepaar wurde wiederholt Gelegenheit gegeben auf verschiedene Weise eine (nicht solange zurückliegende) Schwangerschaft der Frau L[...] der zur Verschwiegenheit und Wahrung des Datenschutzes verpflichteten Behörde zu belegen, so zum Beispiel durch Zeugen für diese Schwangerschaft oder eine nicht geschwärzte ärztliche Schwangerschaftsbestätigung.

Auf Grund dieser Umstände ist das Amt der Wiener Landesregierung bezüglich der Vorfrage der Abstammung der Kinder zum Schluss gekommen, dass die leibliche Mutterschaft von T[...] L[...] nicht ausreichend nachgewiesen wurde."

6. In den auf diese Ausführungen zur Beweiswürdigung folgenden Absätzen beurteilt die belangte Behörde den von ihr angenommenen Sachverhalt rechtlich wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"Für die Entscheidung über die Staatsbürgerschaft der Kinder [...] ist diese Vorfrage ihrer Abstammung jedoch maßgebend, da gemäß § 7 StbG eheliche Kinder die

österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt erwerben, wenn in diesem Zeitpunkt ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist, uneheliche Kinder, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerin ist. Dabei ist § 21 IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978, in der geltenden Fassung) zu beachten, wonach die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes nach dem Personalstatut (dem Recht des Staates, dem die Person angehört) zu beurteilen ist, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gehabt haben.

Für die Beurteilung der Abstammung ist die Staatsbürgerschaft relevant, für deren Feststellung aber wiederum die Abstammung.

Nach dem österreichischen materiellen Recht ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Kinder gemäß § 137 b ABGB - mangels eines ausreichenden Nachweises - nicht von einer österreichischen Mutter abstammen. Auf Grund dieser Bestimmung, wonach Mutter die Frau ist, die das Kind geboren hat, und ferner auf Grund des Verbotes der Leihmutterschaft in Österreich (§3 Abs 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes) widerspricht jedenfalls die Anerkennung eines in der Ukraine abgeschlossenen Leihmuttervertrages mit Beteiligung einer Österreicherin (als Auftraggeberin) den österreichischen Rechtsvorschriften. Es ist hier also von einer ordre-public-Widrigkeit des allenfalls anzuwendenden ukrainischen Rechts gemäß der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG auszugehen, derzufolge eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Da Frau T[...] L[...] somit nach österreichischem Recht nicht als Mutter, welche die Kinder geboren hat, feststeht, haben diese die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben und sind somit nicht österreichische Staatsbürger."

7. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den

angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung aller

Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletzt und begründen dies zusammengefasst wie folgt:

7.1. Der belangten Behörde sei Willkür vorzuwerfen, weil diese ihren Verdacht, die nunmehrigen Beschwerdeführer seien von einer Leihmutter geboren worden, auf bloße Mutmaßungen und angebliche Medienberichte gestützt und kein einziges Mal konkret dargelegt habe, weshalb sie davon ausgehe, dass im konkreten Fall von einer Geburt durch eine Leihmutter auszugehen sei. Das Ehepaar sei - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Klärung der Staatsbürgerschaft der Kinder sehr wohl ausreichend nachgekommen, zumal diese Mitwirkungspflicht nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht iS einer Verpflichtung, sich einer gynäkologischen Untersuchung unterziehen oder eingegangene Verschwiegenheitsverpflichtungen verletzten zu müssen, verstanden werden dürfe.

7.2. Dass die Beschwerdeführer durch die ihrer

Ansicht nach willkürliche und denkunmögliche Rechtsanwendung der belangten Behörde auch in ihrem durch Art 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt seien, begründen sie folgendermaßen:

"Dadurch, dass die belangte Behörde mir die

österreichische Staatsbürgerschaft aberkannt hat bzw. mir diese nicht anerkennt bzw. mir diese verweigert, hat sie gegen das in Artikel 8 EMRK normierte Recht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens verstoßen. Ich habe nämlich dadurch ex lege kein Recht auf einen Verbleib im österreichischen Bundesgebiet, sondern müssen meine Eltern sich nunmehr um entsprechende Aufenthaltsbewilligungen bemühen, damit ich mit ihnen [im] gemeinsamen Haushalt leben kann. Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sieht für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen zahlreiche komplexe Voraussetzungen vor; wie ein Mindesteinkommen der Zusammenführenden, Gewährleistung der Wohnverhältnisse udgl. Es ist keinesfalls sichergestellt, dass meinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stattgegeben wird. Insbesondere sieht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz keine Inlandsantragstellung vor, sondern muss der Antrag vom Ausland aus gestellt werden."

8. Die Wiener Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerden. Dem Beschwerdevorbringen wird in der Gegenschrift im Wesentlichen mit den bereits im angefochtenen Bescheid angeführten Argumenten

entgegengetreten.

Die mangelnde Beweiskraft der ukrainischen

Geburtsurkunden der Beschwerdeführer begründet die belangte Behörde auch in der Gegenschrift mit dem bereits in der Bescheidbegründung enthaltenen Argument, diesen Urkunden komme schon aufgrund der Zulässigkeit der Leihmutterschaft in der Ukraine keine Beweiskraft für die Frage der Mutterschaft zu.

Darüber hinaus führt die belangte Behörde auch Folgendes aus:

"Nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Ukraine vom erwirbt eine Person, die in der Ukraine von nicht-ukrainischen Staatsangehörigen (damit auch den österreichischen Eltern laut den ukrainischen Geburtsurkunden) geboren wurde, nicht sofort die ukrainische Staatsangehörigkeit. Die ukrainische Staatsbürgerschaft wird daher nur erworben, wenn ihre Eltern auf gesetzlicher Grundlage in der Ukraine den Wohnsitz haben und diese Person die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern von Geburt nicht erworben haben (Art7 leg.cit. Bergmann/Ferid/Heinrich, internationales Ehe- und Kindschaftsrecht. 175. Lieferung, S 14).

Die Frage des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer ist [...] von der Abstammung abhängig. Eine Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft [...] lediglich aufgrund der Eintragungen in die ukrainischen Geburtsurkunden würde bedeuten, dass lediglich eine einfache Eintragung einer Geburt nicht-ukrainischer Staatsangehöriger in der Ukraine bereits präjudizielle Wirkungen hinsichtlich des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft entfaltet."

II. Rechtslage

1. Die §§5 Abs 2, 6 und 42 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. 311/1985 (Wv.) idF der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 sowie §§7, 8 leg.cit. idF BGBl. 311/1985 (Wv.), lauten:

"§5.

[...]

(2) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu

ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.

§6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch


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1.
Abstammung (Legitimation) (§§7, 7a und 8);
2.
Verleihung (Erstreckung der Verleihung)
(§§10 bis 24);
[...]
5.
Anzeige (§§58c und 59 Abs 1).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
[...]

Abstammung (Legitimation)

§7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn

a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder

b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

[...]

(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs 1 litb gilt sinngemäß.

§8. (1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als

Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.

[...]

§42.

[...]

(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu

erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung."

2. Die §§5, 6, 9 Abs 1 und 25 des Bundesgesetzes vom über das internationale Privatrecht

(IPR-Gesetz), BGBl. 304/1978 sowie § 21 leg.cit. idF BGBl. I 135/2000, lauten:

"Rück- und Weiterverweisung

§5. (1) Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen.

(2) Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden; im Fall der Weiterverweisung sind unter Beachtung weiterer Verweisungen die Sachnormen der Rechtsordnung maßgebend, die ihrerseits nicht mehr verweist bzw. auf die erstmals zurückverwiesen wird.

(3) Besteht eine fremde Rechtsordnung aus mehreren Teilrechtsordnungen, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, auf die die in der fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln verweisen. Mangels solcher Regeln ist die Teilrechtsordnung maßgebend, zu der die stärkste Beziehung besteht.

Vorbehaltsklausel (ordre public)

§6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht

anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

[...]

Personalstatut einer natürlichen Person

§9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

[...]

B. KINDSCHAFTSRECHT

Eheliche Abstammung

§21. Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.

[...]

Uneheliche Abstammung und deren Wirkungen

§25. (1) Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung maßgebend.

(2) Die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.

(3) Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater des unehelichen Kindes sind nach dem Personalstatut der Mutter zu beurteilen."

3. § 137b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS 946/1811 idF des ArtII Z 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. 275/1992, sowie §§138 und 138c leg.cit. idF BGBl. I 58/2004 lauten:

"§137b. Mutter ist die Frau, die das Kind geboren

hat.

[...]

§138. (1) Vater des Kindes ist der Mann,

1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

(2) Würden nach Abs 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.

Ehelichkeit

§138c. (1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.

(2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich."

4. § 3 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen (Fortpflanzungsmedizingesetz - FMedG) sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Ehegesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden, BGBl. 275/1992, lautet:

"§3.

[...]

(3) Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen."

5. Der von der belangten Behörde im angefochtenen

Bescheid zitierte Art 123 des Ukrainisches Familiengesetzbuches lautet wie folgt (Übersetzung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 181. Lieferung [2009]):

"Art 123

Abstammung des Kindes im Fall der Anwendung von Reproduktionstechnologien ()

(1) Wird eine Ehefrau von einem Kind entbunden, das infolge mit schriftlicher Zustimmung ihres Ehemannes angewendeter Reproduktionstechnologien empfangen wurde, wird dieser als Vater des Kindes registriert.

(2) Im Fall einer Übertragung der Leibesfrucht, die von den Ehegatten unter der Anwendung von Reproduktionstechnologien erzeugt wurde, in den Organismus einer Frau, sind die Ehegatten die Eltern des Kindes.

[...]"

III. Erwägungen

Die zulässigen, in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm § 35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden sind begründet:

1. Der Schutzbereich des Art 8 Abs 1 EMRK erfasst die Beziehungen eines Kindes zu seinen Eltern. Unter diesen Schutz des Familienlebens fällt damit auch der Anspruch des Kindes auf Staatsbürgerschaft, wenn sich dieser auf die Abstammung von den Eltern gründet (vgl. EGMR , Fall Genovese, Appl. 53.124/09). Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

2. Gemäß § 7 StbG erwirbt ein Kind mit seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung, wenn es entweder als eheliches Kind von Eltern geboren wird, von denen zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, oder wenn es das uneheliche Kind einer Mutter ist, die österreichische Staatsbürgerin ist. Für die Frage, ob ein Kind kraft Abstammung im Zeitpunkt der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, ist somit zunächst klären, wer die Eltern des Kindes sind und ob diese verheiratet sind.

Im Verfahren äußerte die belangte Behörde keine

Zweifel daran, dass Frau T. L. und Herrn P. L. die genetischen Eltern der Beschwerdeführer sind; Zweifel hegte sie jedoch daran, ob die Beschwerdeführer von Frau T. L. oder einer Leihmutter geboren wurden. Vor diesem Hintergrund ist die Behörde (bei der Beurteilung der für die Frage des Erwerbs der Staatsbürgerschaft entscheidenden Vorfrage, wer die Eltern der beiden Beschwerdeführer sind) zutreffend auch davon ausgegangen, dass für die Frage der Abstammung im Sinne des § 7 StbG nicht die genetische, sondern die rechtliche Elternschaft ausschlaggebend ist (siehe dazu bereits VfSlg. 19.596/2011), und hat daher auch eine DNA-Analyse gemäß § 5 StbG nicht in Betracht gezogen.

3. Ermittlungen dazu, wer die rechtlichen Eltern

eines Kindes sind, hat die Staatsbürgerschaftsbehörde jedoch nur dann anzustellen, wenn die für den Erwerb der Staatsbürgerschaft gem. § 7 StbG entscheidende Frage der (rechtlichen) Abstammung nicht ohnehin bereits geklärt bzw. rechtsverbindlich festgestellt ist. Im vorliegenden Fall wurden der belangten Behörde zunächst - wie aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Akten hervorgeht, mit Apostillen versehene - ukrainische Geburtsurkunden vorgelegt, in denen jeweils Herr und Frau L. als Eltern der Beschwerdeführer genannt werden. Des Weiteren liegt der belangten Behörde eine Amtsbestätigung des BG Döbling vor, die ebenfalls Herrn und Frau L. als Eltern der Beschwerdeführer bezeichnet.

Diesen - mit Echtheitsbestätigung in der besonderen Form der Apostille versehenen - Geburtsurkunden versagt die belangte Behörde ausschließlich deswegen ausschlaggebende Beweiskraft, weil sie auf Grund ihrer Sachverhaltsermittlungen davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer nicht von Frau T. L. sondern von einer unbekannten, ukrainischen Leihmutter geboren wurden, und weil der Anerkennung eines in der Ukraine abgeschlossenen Leihmutterschaftsvertrages und damit einer Beurteilung nach allenfalls anzuwendendem ukrainischen Recht der ordre public-Vorbehalt des § 6 des (österreichischen) IPR-Gesetzes entgegenstehe. Nur vor dem Hintergrund dieser Annahme, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich ausführt, ist auch die Aussage in der Gegenschrift der belangten Behörde verständlich, derzufolge diesen Geburtsurkunden schon auf Grund der Zulässigkeit der Leihmutterschaft in der Ukraine keine Beweiskraft für die Frage der Mutterschaft zukomme, weil dies bedeuten würde, dass lediglich eine einfache Eintragung einer Geburt nicht-ukrainischer Staatsbürger in der Ukraine bereits präjudizielle Wirkungen hinsichtlich des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft entfalten würde (vgl. die unter Punkt I/8. wiedergegebenen Ausführungen der Gegenschrift).

Von dieser Prämisse ausgehend, nimmt die belangte

Behörde an, dass die hier maßgebliche Frage nach der rechtlichen Mutterschaft in Bezug auf die Beschwerdeführer ausschließlich nach österreichischem Sachrecht und damit nach § 137b ABGB zu beurteilen sei, womit die unbekannte Leihmutter, die die Kinder geboren haben soll, auch deren rechtliche Mutter wäre. Ist diese, so die Annahme der belangten Behörde, keine österreichische Staatsbürgerin und nicht mit einem Österreicher verheiratet, würden auch die von ihr geborenen Kinder - unabhängig von der Staatsbürgerschaft der genetischen Wunscheltern - die österreichische Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erwerben.

4. Mit ihrer Annahme, bei der Ermittlung der für die Beurteilung der rechtlichen Abstammung maßgeblichen Rechtsordnung stehe der österreichische ordre public einer Anerkennung der ukrainischen Geburtsurkunden und damit einer Anwendung des ukrainischen Sachrechts allein deswegen entgegen, weil dieses Leihmutterschaft zulässt, verkennt die belangte Behörde aber die Rechtslage in einer in die Verfassungssphäre reichenden Weise:

5. Zum ordre public zählen nach hL und Rechtsprechung der Inhalt der geschützten Grundwertungen des österreichischen Rechtes (), also die

unverzichtbaren Wertvorstellungen, die die österreichische Rechtsordnung prägen. Verfassungsgrundsätze (insbesondere durch die EMRK geschützte Menschenrechte) spielen dabei jedenfalls eine tragende Rolle. Als von § 6 IPR-Gesetz geschützte Grundwerte und somit ordre public-feste Rechtsgüter werden etwa die persönliche Freiheit, die Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger, rassischer und konfessioneller Diskriminierung, die Freiheit der Eheschließung, die Einehe, das Verbot der Kinderehe und insbesondere auch der Schutz des Kindeswohles (näher Verschraegen in Rummel3, 2002, IPRG § 6 Rz 2 mwN) angesehen. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 19.596/2011 ausgeführt hat, sind die Regelungen des FMedG und die an diese anknüpfenden, statusrechtliche Fragen regelnden Bestimmungen des ABGB weder Bestandteil der Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung noch sind diese Regelungen - auch soweit sie Leihmutterschaften verbieten - verfassungsrechtlich geboten.

6. Die Auffassung der belangten Behörde, das Verbot der Leihmutterschaft und die Regelung des § 137b ABGB gehörten zum ordre public, womit eine Anerkennung der ukrainischen Geburtsurkunden und eine Anwendbarkeit des ukrainischen Rechts auf Grund von § 6 IPR-Gesetz schon deshalb ausgeschlossen sei, weil dieses Leihmutterschaft zulässt, ist somit, wie sich bereits aus der Begründung des genannten Erkenntnisses VfSlg. 19.596/2011 ergibt, im Hinblick auf das Kindeswohl denkunmöglich. Es widerspräche nämlich offensichtlich dem Wohl des Kindes, wenn ihm durch die Versagung der Anerkennung ausländischer Hoheitsakte bzw. von mit Apostille versehenen Urkunden über die im Ausland begründete rechtliche

Mutterschaft für die österreichische Rechtsordnung seine biologische Mutter als Mutter im Rechtssinne genommen und dafür - wie dies nach § 137b ABGB der Fall wäre - die Leihmutter in die Mutterrolle gezwungen würde, obwohl sie weder biologisch noch nach dem Personalstatut der Leihmutter bzw. jenem der Kinder deren Mutter ist, noch dies sein will und kann und auch mit dem Kind keine Familiengemeinschaft begründet hat (siehe auch Verschraegen, Internationales Privatrecht, 2012, Rz 179, derzufolge das österreichische Leihmutterverbot gegenüber den Interessen des Kindes Nachrang habe und der Verfassungsgerichtshof daher zu Recht darauf die ordre public-Klausel nicht anwende).

Es ist also in Fällen wie dem hier vorliegenden verfassungsrechtlich ausgeschlossen, für die Beurteilung der Abstammung (und in der Folge der Staatsbürgerschaft) des Kindes zwingend auf österreichisches Sachrecht und damit auf § 137b ABGB abzustellen. Nicht zuletzt wird das Kind dadurch von allen gegenüber leiblichen Eltern sonst bestehenden Obsorge-, Unterhalts- und sonstigen Vermögensrechten gerade gegenüber den genetischen Eltern (die auch als "faktische Eltern" Teil des gemeinsamen Familienlebens sind) ausgeschlossen. Dazu kommt, dass bei einer Nicht-Anerkennung der nach der ausländischen Rechtsordnung bestehenden rechtlichen Mutterschaft der österreichischen Wunschmutter deren genetische, aber von einer Leihmutter geborene Kinder - erwerben diese nach dem Staatsbürgerschaftsrecht des fremden Staates wie hier nach jenem der Ukraine nicht die Staatsbürgerschaft der Leihmutter bzw. des Staates, in dem sie geboren wurden - staatenlos sind.

Im Lichte des Art 8 EMRK und der entscheidenden

Bedeutung, die im Rahmen der Abwägung dem Wohl des Kindes zukommt (siehe VfSlg. 12.103/1989; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, 253 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EGMR in FN 238), ist daher in Konstellationen wie der hier vorliegenden für die Beurteilung der rechtlichen Elternschaft die ausländische Rechtsordnung und damit für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung nach § 7 StbG der Nachweis durch entsprechende echte öffentliche Urkunden maßgeblich.

7. Die belangte Behörde hat damit die hier

maßgeblichen (österreichischen) Rechtsvorschriften in denkunmöglicher Weise angewendet und dadurch die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens verletzt.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VfGG. In den durch eine gemeinsame Rechtsvertretung eingebrachten gleichartigen Beschwerden gegen einen Bescheid wurden als Kosten "Schriftsatzaufwand" in der Höhe von insgesamt € 1.982,40 und Gebühren in der Höhe von insgesamt € 440,-

verzeichnet. In den zugesprochenen Kosten in der Gesamthöhe von € 2.422,40 sind Eingabengebühren in der Höhe von € 440,-

sowie Umsatzsteuer in der Höhe von € 330,46 enthalten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.