OGH vom 15.03.2018, 12Os16/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang T***** wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom , GZ 39 Hv 97/17g-65, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auch Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Wolfgang T***** der Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz, am in N***** den Eintritt in die Wohnung der Nadine M***** mit Gewalt erzwungen, indem er die Türe gegen deren Willen aufdrückte und sie zurückschob, wobei er gegen den dort befindlichen Thomas S***** Gewalt zu üben beabsichtigte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider erschlossen die Tatrichter die bereits zum Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung bestehende Absicht, gegen den darin befindlichen „neuen Mann“ Gewalt zu üben (US 7, 11), aus den Aussagen der Nadine M***** und des Thomas S***** sowie aus dem objektiven Geschehnisablauf, wonach der Beschwerdeführer die Anwesenheit eines Mannes in der Wohnung bereits von der Straße aus bemerkt hatte, noch vor der Türe fragte, wer in der Wohnung sei, und nach dem gewaltsamen Eindringen dem Tatopfer zielgerichtet den ersten Faustschlag versetzte (US 10 f).
Die mangels Vorliegens einer Ermächtigung nach § 109 Abs 2 StGB einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs anstrebende Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen der Feststellung, dass es dem Angeklagten bereits beim Eindringen in die Wohnung darauf angekommen ist, Gewalt gegen eine bestimmte Person auszuüben, übergeht jedoch die oben angeführte Konstatierung und verfehlt daher den vom Gesetz geforderten, im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz
RS0099810).
Dass es für eine Verwirklichung von § 109 Abs 3 Z 1 StGB erforderlich sein sollte, dass dem Täter die in der Wohnung befindliche Person namentlich bekannt ist, wird von der Rüge bloß behauptet, nicht jedoch, wie es für die prozessförmige Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich wäre, methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (RISJustiz RS0116569).
Der Vorwurf des Unterbleibens einer entsprechenden Urteilsannahme, „dass der Angeklagte sein beabsichtigtes Ziel ausschließlich durch entsprechende Gewaltanwendung erreichen wollte“, ist nicht nachvollziehbar und somit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00016.18X.0315.000 |
Schlagworte: | Strafrecht; |
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