OGH vom 07.10.2019, 14Os95/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Schriftführers Bodinger in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 21 Bs 197/19b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gebhard S***** wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 15 Hv 1/93-31, wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom , AZ 21 Bs 197/19b, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 15 Hv 1/93614, erfolgte Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00095.19F.1007.000 |
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