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VfGH vom 14.10.2004, b99/02

VfGH vom 14.10.2004, b99/02

Sammlungsnummer

17336

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Kürzung des Ruhebezuges eines ehemaligen Landtagsabgeordneten in Verbindung mit dessen Bezug als ordentlicher Universitätsprofessor; keine willkürliche oder denkunmögliche Berechnung der Kürzung auf Basis der Einbeziehung der Gesamtheit der dem Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln zufließenden Bezüge; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; kein Widerspruch einer Regelung im BVG-Bezügebegrenzung zu den Grundprinzipien der Bundesverfassung; keine überlange Verfahrensdauer

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer war vom bis und vom bis Abgeordneter zum Steiermärkischen Landtag, von Oktober 1983 bis Jänner 1989 darüber hinaus als Clubobmann des Clubs der Landtagsabgeordneten der ÖVP Steiermark tätig. Bis war der Beschwerdeführer auch als o.Univ.Prof. an der Karl-Franzens-Universität Graz tätig.

1.2. Im Juli 1995 vollendete der Beschwerdeführer das 55. Lebensjahr; mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde auf seinen Antrag hin sein monatlicher Ruhebezug aus seiner ehemaligen Funktion als Landtagsabgeordneter mit brutto S 50.532,80 ab bemessen; sein für den Monat Juli 1995 bekannt gegebener Bruttomonatsbezug als o.Univ.Prof. an der Karl-Franzens-Universität betrug S 81.934,10. Da die beiden Beträge zusammen das zu diesem Zeitpunkt gemäß dem Steiermärkischen Bezügegesetz heranzuziehende Limit eines Landesratsbezuges von brutto S 127.906,80 um S 4.560,10 überstiegen, wurde der zur Auszahlung gelangende Ruhebezug des Beschwerdeführers als ehemaliger Landtagsabgeordneter gemäß § 26 iVm § 38 Steiermärkisches Bezügegesetz, LBGl. Nr. 28/1973 in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung LGBl. Nr. 11/1995, im selben Bescheid auf brutto S 45.972,70 gekürzt. Der Bescheid enthielt einen Hinweis auf die Verpflichtung gemäß § 38 des gemäß § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965, jede Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen könne, binnen Monatsfrist zu melden; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Am trat das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 (in der Folge: BezBegrBVG), in Kraft.

2.1. Die §§1, 4, 5 und 11 BezBegrBVG in der zur Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles maßgeblichen Stammfassung BGBl. I Nr. 64/1997 lauten auszugsweise:

"Bezüge

§1. (1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 100 000 S (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:

[...]

3. für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter

ist, 180%,


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[...]

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeinden abzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.

[...]"

"Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge

§4. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.

[...]

(4) Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im § 5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden.

[...]"

"Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges

§ 5. [...]

(4) Bezieht eine Person

[...]

2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), besteht der Betrag nach § 4 Abs 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien des amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 20%. [...]"

"Inkrafttreten

§11. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit in Kraft.

(2) Die in den §§1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum zu erlassen und spätestens mit in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs 1 liegen und dem Abs 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.

(3) Die §§4 bis 7 gelten für Personen, die am einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.

(4) Für Personen, die am einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die früher beginnt.

(5) Die §§16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs 7 nicht anderes bestimmt.

(6) Für Personen, die am bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des § 5 Abs 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.

[...]"

2.2. § 3 BezBegrBVG, BGBl. Nr. 64/1997 idF. BGBl. I Nr. 5/2000, lautet:

"Anpassung der Bezüge

§ 3 (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesanstalt 'Statistik Österreich' hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des § 108 Abs 5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs 1."

2.3. §§1, 2 und 3 des Gesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Landes Steiermark (Steiermärkisches Landes-Bezügegesetz), LGBl. Nr. 72/1997 idF LGBL. Nr. 36/2001, in der Folge: Stmk. LBezG) lauten auszugsweise:

"§1

(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung und des Steiermärkischen Landtages sowie dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie dem Leiter des Landesrechnungshofs gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Die in Abs 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als 'Organe' bezeichnet.

2. Abschnitt

Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag

§2

(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

Höhe der Bezüge

§3

(1) Die Bezüge betragen für

[...]

3. ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist 170 %

[...]

des Ausgangsbetrages nach § 2.

[...]"

2.4. Gemäß der Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs 1 BezBegrBVG über den Anpassungsfaktor zur Ermittlung der Höhe der Bezüge öffentlicher Funktionäre, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am , betrug der angepasste Ausgangsbetrag 2000 (vgl. § 1 Abs 1 BezBegrBVG) S 101.272,32, sohin die neue Obergrenze des Bezuges gemäß § 1 Abs 1 Z 3 leg. cit. (für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist) S 182.291,-. Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 Stmk. LBezG betrug der Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung in der Steiermark, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, zu diesem Zeitpunkt S 172.162,94. Der Deckelungsbetrag gemäß § 4 Abs 4 iVm § 5 Abs 4 Z 2 BezBegrBVG betrug daher S 137.730,35.

3. Mit Schreiben vom , gerichtet an die Zentrale Verwaltung - Quästur der Karl-Franzens-Universität Graz, ersuchte die Steiermärkische Landesregierung um Bekanntgabe der Bezüge des Beschwerdeführers ua. für die Jahre 1999 und 2000. Diese gab den Bruttobezug des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als

o. Univ.Prof. für das Jahr 1999 mit S 1.481.665,-, für das Jahr 2000 mit S 1.681.702,- an. Mit Schreiben vom und vom brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass sein Ruhebezug als ehemaliger Landtagsabgeordneter aufgrund seines für das Jahr 2000 errechneten Monatsbruttogehaltes als Universitätsprofessor von S 120.121,60 im Hinblick auf das gemäß § 5 Abs 4 Z 2 BezBegrBVG iVm § 3 Abs 1 Z 3 Stmk. LBezG iVm mit der Kundmachung des Präsidenten des Rechnungshofes vom über den angepassten Ausgangsbetrag 2000 geltende Limit eines Bruttolandesratsbezuges in der Höhe von monatlich S 137.730,40 ab auf S 17.608,80 gekürzt und der bisher entstandene Übergenuss im Pensionsabzugsweg hereingebracht werde.

4.1. Am erließ die Steiermärkische Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Kürzung des dem Beschwerdeführer aus seiner Funktion als ehemaliger Landtagsabgeordneter zustehenden Ruhebezuges auf S 17.608,80.

Sie begründete diesen Bescheid folgendermaßen: Gemäß § 11 Abs 4 BezBegrBVG gälten für den Beschwerdeführer, da er am laut Bescheid vom 26. (wohl gemeint: 24.) Jänner 1996 einen Ruhebezug nach den Bestimmungen der §§21 bis 23 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973 idF LGBl. Nr. 82/1991, und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehe, die §§4 bis 7 BezBegrBVG ab Beginn der XIV. Legislaturperiode des Steiermärkischen Landtages, das sei der . Gemäß § 4 BezBegrBVG dürfe der Beschwerdeführer höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterlägen. Neben dem bescheidmäßig zuerkannten Ruhebezug aus seiner ehemaligen Funktion als Abgeordneter zum Steiermärkischen Landtag beziehe er ein Einkommen als ordentlicher Universitätsprofessor für Zivilrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz. Gemäß § 17 Abs 10 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 805/1993 idF BGBl. I Nr. 13/2001 unterliege die Karl-Franzens-Universität der Kontrolle durch den Rechnungshof. Daher seien beide Bezüge der betragsmäßigen Limitierung gemäß § 5 Abs 4 Z 2 des BezBegrBVG unterworfen, wobei der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug gemäß § 4 Abs 4 leg. cit. nur soweit auszuzahlen sei, als insgesamt die in § 5 leg. cit. festgelegten Beträge nicht überschritten würden. Der Betrag nach § 4 Abs 4 leg. cit. bestehe gemäß § 5 Abs 4 Z 2 leg. cit. im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, das seien S 172.163,-, vermindert um 20%, das seien S 34.432,60, was ein Limit von S 137.730,40 ergebe. Dieses "neue" Limit ersetze das "alte" Limit gemäß § 26 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973 idF LGBl. Nr. 16/1984 von S 133.814,-. Mit Schreiben vom , gerichtet an die Zentrale Verwaltung - Quästur der Karl-Franzens-Universität Graz, sei um Bekanntgabe der Bezüge des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 und 2000 ersucht worden. Laut Mitteilung der Quästur vom , eingelangt am , sei mitgeteilt worden, dass der endgültige Jahresbezug für 2000 noch nicht feststehe und dies zum gegebenen Zeitpunkt nachgereicht werde, weil die Prüfungshonorare erst mit Ablauf des Jahres genau ermittelbar seien. Dieser Anspruch sei nach einschlägiger Interpretation des Bundeskanzleramtes vom dienst- und besoldungsrechtlicher Natur und daher als solcher Bestandteil des Bezuges, der gemäß den §§4 und 5 BezBegrBVG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliege. Im Schreiben vom (wohl gemeint: 2001) sei der Beschwerdeführer über die neue Rechtslage in Kenntnis gesetzt worden; nachdem die Mitteilung der Quästur der Zentralverwaltung der Karl-Franzens-Universität Graz über das Bruttoeinkommen für das Jahr 2000 noch ausständig gewesen sei, sei sein Jahreseinkommen für das Jahr 1999 von S 1.481.665,- brutto, geteilt durch 14, als provisorischer Abzugsbetrag für das neue Limit herangezogen worden, um zu verhindern, dass ein betragsmäßig hoher Übergenuss entstehe. Nach neuerlicher Urgenz an die Zentrale Verwaltung - Quästur der Karl-Franzens-Universität am sei mit Eingang vom schließlich sein Jahresbruttobezug für das Jahr 2000 von S 1.681.702,- bekannt gegeben worden. Das Jahresgehalt als Universitätsprofessor für 2000, unter Berücksichtigung der Sonderzahlung gemäß § 3 Abs 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 87/2001 sei durch 14 geteilt worden, was eine Errechnung des Ruhebezuges von S 17.608,80 (S 137.730,40 [Limit gemäß § 5 Abs 4 Z 2 BezBegrBVG] abzüglich S 120.121,60 [monatlicher Bezug als Univ.Prof. für das Jahr 2000]) ab ergeben habe. Dies sei dem Beschwerdeführer im Schreiben vom mitgeteilt worden. Da es laut Mitteilung der Quästur der Karl-Franzens-Universität Graz nicht möglich sei, vor Ablauf des Jahres 2001 seinen Bruttobezug als Universitätsprofessor genau festzulegen, könne sein Ruhebezug aus seiner ehemaligen Funktion als Landtagsabgeordneter und Clubobmann für das Jahr 2001 erst nach dessen Ablauf neu festgelegt werden.

4.2. Ebenfalls am erließ die Steiermärkische Landesregierung darüber hinaus einen Bescheid, mit dem der "zwischen Dezember 2000 und April 2001 entstandene Übergenuss von netto S 69.991,40 in einer Anfangsrate von S 2.749,80, 16 Raten zu je S 4.000,- und einer Restrate von S 3.241,60 gemäß § 27 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973 idF LGBl. Nr. 28/1999 in Verbindung mit § 39 des Pensionsgesetzes 1965 (= PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965 i.d.F. LGBl. Nr. 40/2000, rückgefordert" wurde. Durch die Kürzung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der §§21 bis 23 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 28/1973 idF LGBl. Nr. 82/1991, verfügt mit Erledigung vom bzw. mit Bescheid vom (gemeint wohl: ), sei im Zeitraum von Dezember 2000 bis April 2001 ein Übergenuss von S 69.991,40 netto entstanden. Dieser Übergenuss setze sich im Detail aus - im Bescheid näher bezeichneten - \bergenussbeträgen für die Monate Dezember 2000 bis März 2001 zusammen. Zu Unrecht empfangene Geldleistungen seien gemäß § 27 des Steiermärkischen Bezügegesetzes in Anwendung des § 39 Abs 1 des Pensionsgesetzes 1965, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Land Steiermark zu ersetzen. Dabei seien die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den gebührenden Leistungen einzubringen. Unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Landes Steiermark zur Einbringung und unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen seien die Übergenüsse in einem angemessenen Zeitraum hereinzubringen. Es sei üblich, dass das Land Steiermark einen Rückforderungsbetrag in der Höhe von 10% des Nettoeinkommens festlege. In Anbetracht dessen, dass sich die Kinder des Beschwerdeführers noch in der Berufsausbildung befänden, erscheine daher ein Rückforderungsbetrag von S 4.000,- als angemessen. Auch erscheine für das Land Steiermark die Hereinbringung der im Spruch festgelegten Beträge in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren als angemessen.

5. Gegen die beiden genannten Bescheide, beide vom , richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), insbesondere unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes, auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) behauptet und in eventu die "Aufhebung" von § 5 Abs 4 Z 2 BezBegrBVG "als verfassungswidrig" begehrt. Der Beschwerdeführer werde durch die "verfassungs- bzw. rechtswidrige" Auslegung der Berechnung von Bezügen und Ruhebezügen und ihrer Begrenzung in § 5 Abs 4 Z 2 iVm § 4 Abs 1 und 4 BezBegrBVG "rechtswidrig, unsachlich und willkürlich" behandelt. Unter Einbeziehung seines monatlichen Bruttoeinkommens als ordentlicher Universitätsprofessor von S 81.934,10 sei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom sein Ruhebezug als ehemaliger Abgeordneter zum Steiermärkischen Landtag aufgrund der Bezugsbegrenzung gemäß den §§26 und 38 des Steiermärkischen Bezügegesetzes um S 4.560,10 gekürzt worden. Die belangte Behörde habe in diesem Bescheid seinen monatlichen Ruhegenussbezug ohne Sonderzahlungen mit seinem damaligen monatlichen Aktivbezug als Universitätsprofessor ohne Sonderzahlungen addiert und diese Summe mit dem Bezug eines Landesrates ohne Amtszulagen und Sonderzahlungen in Vergleich gesetzt. Diese Vorgangsweise entspreche dem Gesetz, das bei Begrenzungsbestimmungen immer nur von Bezügen und Ruhebezügen, nicht aber von Sonderzahlungen spreche. Im angefochtenen Feststellungsbescheid vom sei die belangte Behörde völlig anders vorgegangen. Sie habe zwar richtig die neue Begrenzung gemäß § 5 Abs 4 Z 2 BezBegrBVG für seinen Ruhegenussbezug ermittelt; diesem Begrenzungsbezug sei aber nicht mehr die Summe seines monatlichen Ruhegenussbezuges als Abgeordneter und Clubobmann und seines monatlichen Aktivbezuges als Universitätsprofessor gegenübergestellt worden. Vielmehr sei sein gesamter Jahresbruttobezug an der Universität, d.h. Gehalt plus Sonderzahlungen, Prüfungsgebühren, Kollegiengelder und seiner Funktionsgebühr als stellvertretender Studiendekan addiert und durch 14 dividiert worden. Diese Summe sei vom "Begrenzungsbezug" des Mitglieds der Steiermärkischen Landesregierung abgezogen worden, woraus sich die Höhe des neuen Ruhegenusses von S 17.608,80 ergebe. Diese Berechnungsart sei in mehrfacher Hinsicht rechts- und verfassungswidrig. Zum einen sei die belangte Behörde bei gleich bleibender Rechtsgrundlage willkürlich von der Berechnungsgrundlage abgegangen; nunmehr werde ein Jahresbezug samt Sonderzahlungen, allen Funktionsgebühren, Prüfungs- und Kollegiengeldern mit dem um 20% verkürzten Bezug eines Mitglieds der Landesregierung ohne Sonderzahlungen verglichen. Dies sei weder Sinn und Zweck der Bezügebegrenzung, noch könne das daraus hervorgehende Ergebnis sachlich gerechtfertigt werden. Wenn Sonderzahlungen berücksichtigt würden, so müsste eine Gegenüberstellung von Bezügen samt Sonderzahlungen auf beiden Seiten erfolgen. Die belangte Behörde habe dem Gesetz daher einen sachwidrigen Inhalt unterstellt; die Kürzung stelle einen willkürlichen, unverhältnismäßigen und enteignungsgleichen Eingriff dar, der gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße, ein verfassungswidriges Sonderopfer darstelle und in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vertrauensschutz eingreife. Die angewendete Kürzungsmethode sei darüber hinaus leistungsfeindlich und unsachlich, weil sie Entgelte für Mehrleistungen zur Gänze kürze, sodass nicht der geringste finanzielle Anreiz bestehe, derartige Leistungen zu erbringen. Im Falle der Behebung des angefochtenen Feststellungsbescheides fehle dem Bescheid über die Rückforderung des angeblichen Übergenusses jede Rechtsgrundlage, sodass dieser gleichfalls zu beheben sei.

6. Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Argumenten des Beschwerdeführers Folgendes entgegenhält:

"[...] Die belangte Behörde sah sich gemäß § 11 Absatz 4 Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 119/2001, wonach für Personen, die am einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern oder einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, die §§4 bis 7 leg.cit. ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes gelten, veranlasst, nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 4 lit 2 leg.cit. erfüllte, ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren am einzuleiten. Dazu wurde die Personalabteilung der Karl-Franzens-Universität Graz, 8010 Graz, Halbärthgasse 8, um Bekanntgabe der Bezüge des Beschwerdeführers ersucht. Eine erste Mitteilung der Universität vom langte am bei der belangten Behörde ein. Dabei wurden die Bruttojahresbezüge für das Jahr 1997 von ATS 1,257.994,--, für das Jahr 1998 von brutto ATS 1,412.529,-- und für das Jahr 1999 von brutto ATS 1,481.665,-- bekanntgegeben und aufgrund einer Rückfrage vom mitgeteilt, dass eine endgültige Festlegung des Bruttojahreseinkommens des Beschwerdeführers für das Jahr 2000 erst nach Ablauf des Jahres möglich sei.

Bezüglich der endgültigen Bekanntgabe des Bruttobezuges für das Jahr 2000 wurde mittels Schreiben vom bei der Karl-Franzens-Universität Graz urgiert und im Schreiben vom dem Beschwerdeführer die neue Rechtslage, die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren läuft und dass eine vorläufige Herabsetzung des Ruhebezuges vorgenommen wird, um das Anwachsen eines eventuellen daraus entstehenden Übergenusses in Grenzen zu halten, mitgeteilt. Die exorbitante Kürzung, wie dies vom Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde, Punkt II/1 bis 4, dargelegt wird, beruht auf der Tatsache, dass dieser nie seiner Verpflichtung gemäß § 27 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, in Anwendung des § 38 Absatz 1 des Pensionsgesetzes 1965, 'jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen Monatsfrist zu melden, widrigenfalls dieser zur Ersatzleistungspflicht gemäß § 39 des Pensionsgesetzes 1965 herangezogen werden müsste', nachgekommen ist, obwohl dies ausdrücklich im Bemessungsbescheid des Ruhebezuges aus der ehemaligen Landtagsfunktion vom angeführt war. Dabei steht im Bescheid ausdrücklich, dass gemäß § 26 des Steiermärkischen Bezügegesetzes bei der Bemessung des Ruhebezuges unter Bedachtnahme auf das gesetzlich festgelegte Limit eines Landesratbezuges sonstige Einkünfte zu berücksichtigen und gegebenenfalls der Landtagsruhebezug zu kürzen ist. Der Beschwerdeführer wusste also von einer Limitierung seines Ruhebezuges in der Höhe eines Landesratsbezuges von damals ATS 127.906,80. Der Beschwerdeführer wusste auch, dass seine Bezüge als Universitätsprofessor von der Quästur der Karl-Franzens-Universität Graz in unregelmäßiger Höhe monatlich verrechnet bzw. ausbezahlt werden. Er konnte also daraus erkennen, dass sich sein Ruhebezug einmal über und einmal unter dem gesetzlichen Limit befand. Dabei wird festgehalten, dass sich das Limit eines Landesrates - für 1996 brutto ATS 127.906,80, für 1997 brutto ATS 128.155,--, für 1998 brutto ATS 128.621,--, für 1999 brutto ATS 131.836,50 - nicht gravierend verändert hat. Tatsache ist, hätte der Beschwerdeführer sein Einkommen als Universitätsprofessor der Karl-Franzens-Universität Graz der belangten Behörde gemeldet, hätte der Ruhebezug beispielsweise für das Jahr 1998 ATS 27.726,10 und für das Jahr 1999 ATS 26.002,30 betragen, wenn man die gleiche Berechnungsmethode wie im Bescheid verwendet hätte, d.h. Jahresbruttobezug geteilt durch 14 Monate.

Korrekterweise muss allerdings festgestellt werden, dass eine monatliche Veränderung der gekürzten Pension im ehemaligen Steiermärkischen Bezügegesetz nicht taxativ vorgesehen war.

Erstmals wurden allerdings im BVG über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre genaue Definitionen, was unter öffentliche Bezüge fällt, getroffen.

Das unter Punkt I/4 der Bescheidbeschwerde angeführte Schreiben der belangten Behörde vom erging als Mitteilung über den bisherigen Verlauf des Ermittlungsverfahrens an den Beschwerdeführer und wurde gemäß § 17 Absatz 3 des Zustellgesetzes am hinterlegt, und somit ordnungsgemäß zugestellt. Mit diesem Schreiben beabsichtigte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zu geben. Dies bestätigt der Rückschein, der dem Schreiben beigeheftet ist.

Der Umstand, dass dieses Schreiben am vom Beschwerdeführer dem Leiter der Personalabteilung vorgelegt wurde, kann nur damit erklärt werden, dass die bevollmächtigte Gattin des Beschwerdeführers, die am bei der belangten Behörde Akteneinsicht begehrte, dieses im Akt als Durchschrift befindliche Schriftstück irrtümlich vertauschte und anstelle des Originals an sich nahm.

Schließlich erging nach Bekanntgabe des endgültigen Jahresbruttobezuges für das Jahr 2000 am das endgültige Schreiben über die Festsetzung [des Ruhebezuges] des Beschwerdeführers von ATS 17.608,80 ab . Dieses Schreiben wurde am vom Beschwerdeführer laut beiliegendem Rückschein übernommen.

In diesem Schreiben wurde auch Bezug genommen auf das Schreiben vom , sodass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die belangte Behörde diesbezüglich anzusprechen. Weiters wird bemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen ständigen Judikatur jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der ein individuelles Rechtsverhältnis in einer der rechtskraftfähigen Weise gestaltet oder festgestellt wird, gleichgültig ob die Erledigung in Form eines Bescheides nach § 56 AVG erfolgt oder nicht (VfSlg. 11.590/1987), als Bescheid versteht. Dies ist anzunehmen, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der rechtskraftfähigen Weise normativ regelt, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach dem § 56 f. AVG ergeht oder nicht. Aus der Erledigung muss nur deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Ob dies der Fall ist, kann sich auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechtswegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen. Ob eine Erledigung als Bescheid gewertet werden kann, ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage zu beurteilen (VfSlg. 13.750/1994). Nach Rechtsmeinung der belangten Behörde ist daher mit diesem Schreiben ein Bescheid erlassen worden.

Wie schon oben angeführt, begehrte die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Ehegattin am Akteneinsicht. Weiters erkundigte sie sich über die Gründe der Limitierung und über eventuelle rechtliche Möglichkeiten.

Am erschien der Beschwerdeführer beim Leiter der Abteilung 5 Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und verlangte einen Feststellungsbescheid über die neue Festsetzung seines Ruhebezugs aus der ehemaligen Landtagsfunktion und einen Bescheid über die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß § 39 Absatz 3 des Pensionsgesetzes 1965. Beide Bescheide, sowohl der Feststellungsbescheid über die Festsetzung des Ruhebezuges als auch der Bescheid über die Rückforderung des entstandenen Übergenusses wurden laut Rückschein am erlassen. Die belangte Behörde weist daher den Vorwurf länger als ein volles Jahr bis zur rückwirkend mit vollzogenen Kürzung des Ruhegenusses durch einen entsprechenden Rechtsakt legitimiert zu haben, auf das Entschiedenste zurück.

Zu den Vorwürfen der rechtswidrigen, unsachlichen und willkürlichen Berechnung laut Punkt IV der Bescheidbeschwerde darf wie Stellung genommen werden:

Im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBgrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2001, wird der Begriff des Bezuges nach den §§4 und 5 nach Anwendung sämtlicher Interpretationsmethoden so ausgelegt, dass sämtliche Leistungen (Bezüge) von einem Rechtsträger, welcher der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, gleichgültig aus welchem Titel, der Limitierung, und zwar brutto, zu unterwerfen sind.

Ausgehend vom Günstigkeitsprinzip wurde die Vorgangsweise gewählt, den Jahresbruttobezug durch 14 Monate zu teilen und dem Limit zu unterwerfen. Dass diese Art der Limitierung für den Beschwerdeführer günstiger ist, soll anhand der im Bescheid vom angekündigten Neuberechnung für das Jahr 2001 demonstriert werden. Laut Mitteilung der Quästur - Besoldung der Karl-Franzens-Universität Graz [...] stellt sich der Jahresbruttobezug von 2001 des Beschwerdeführers folgendermaßen dar:

1. Das 12x ausbezahlte Gehalt als Universitätsprofessor gemäß § 48 Absatz 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 142/2000, und die Dienstzulage gemäß § 49 leg.cit. für das Jahr 2001, beträgt ATS 1,108.148,40,

2. die Sonderzahlung von zusammen brutto ATS 184.691,20 für das Jahr 2001 gemäß § 3 Absatz 3 leg.cit und

3. weitere Zulagen: Aufwandsentschädigung gemäß § 49b leg.cit, Amtszulage gemäß § 53 leg.cit., Kollegengeld gemäß § 51 leg.cit., Entschädigung für Prüfungstätigkeit gemäß § 4 des Gesetzes über die Abgeltung von Lehre und Prüfungstätigkeit, Lehraufträge, die gemäß § 1 Absatz 4 des Gesetzes bestimmter Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, BGBl. Nr. 656/1987, von fremden Dienststellen, die ebenfalls der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, überwiesen wurden, Fachprüfungsgelder gemäß § 5 des Gesetzes über die Abgeltung von Lehre und Prüfungstätigkeit von zusammen brutto ATS 250.733,40 für das Jahr 2001.

In diesem Zusammenhang wird nochmals auf den § 3 Absatz 2 des Gehaltsgesetzes verwiesen, der bestimmt, dass Monatsbezüge aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen bestehen. Sonderzahlungsfähig sind demnach nur das Gehalt nach § 48 Absatz 1 und allfällige Zulagen nach § 49a des Gehaltsgesetzes.

Zieht man vom Jahresbruttobezug in der Höhe von ATS 1,543.573,-- die Sonderzahlung von zusammen brutto ATS 184.691,20 ab, so ergibt dies ein Jahresbruttoeinkommen ohne Sonderzahlung in der Höhe von ATS 1,358.881,80. Teilt man nun diesen Betrag durch 12 Monate, d.s. brutto ATS 113.240,15, und unterstellt diesen Durchschnittsmonatsbezug dem Limit gemäß § 5 Absatz 4 Ziffer 2 BezBgrBVG von ATS 137.730,40, ergäbe dies für das Jahr 2001 einen Ruhebezug aus der ehemaligen Landtagsfunktion von brutto ATS 24.490,25, also eine Verschlechterung von ATS 2.984,95 gegenüber der tatsächlichen Berechnung laut Schreiben vom , in dem der Ruhebezug ab mit ATS 27.475,20 neuerlich festgesetzt wurde.

Aus den Darstellungen geht hervor, dass die belangte Behörde durch Erlassung der Bescheide weder gesetzlos vorgegangen ist, noch die einschlägigen Gesetzesbestimmungen denkunmöglich angewendet hat. Die belangte Behörde hat auch mit der angewendeten Berechnungsmethode dem Gesetz keinen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Dies vor allem deshalb, weil sie sachlich vorgegangen ist, Gleiches mit Gleichem behandelt hat, und der belangten Behörde folglich kein Verkennen der Rechtslage vorgeworfen werden kann."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten im Wesentlichen mit einer verfassungswidrigen Berechnung der Kürzung seines Ruhebezuges als ehemaliger Landtagsabgeordneter gemäß § 5 Abs 4 Z 2 iVm § 4 Abs 4 BezBegrBVG in Verbindung mit seinem Bezug als

o. Univ.Prof. an der Karl-Franzens-Universität Graz.

1.1. Zum Vorwurf der Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wegen Willkür der belangten Behörde und auf Unversehrtheit des Eigentums:

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980, 10.338/1985, 11.213/1987), aber auch dann, wenn die Behörde es unterlassen hat, in einem entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen.

Ein verfassungswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums läge nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9708/1983, 9720/1983) dann vor, wenn der den Eingriff in das Eigentumsrecht verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche - oder auch eine im Verfassungsrang stehende - Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

All dies liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor: Die belangte Behörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den von der Quästur - Besoldung der Karl-Franzens-Universität Graz im Hinblick auf § 4 Abs 4 BezBegrBVG bekannt gegebenen Jahresbezug des Beschwerdeführers als ordentlicher Universitätsprofessor für das Jahr 2000 ihrer Berechnung gemäß § 5 Abs 4 Z 2 iVm § 4 Abs 4 leg. cit. iVm § 3 Abs 1 Z 3 Stmk LBezG zugrunde gelegt. Dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers aus seiner ehemaligen Funktion als Landtagsabgeordneter im Verein mit dem Bezug aus seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor insgesamt der "Deckelung" nach den genannten Bestimmungen des BezBegrBVG unterliegt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; ebenso wenig wendet er sich in der Beschwerde gegen die Tatsache der Bezügebegrenzung an sich. Er bekämpft die von der belangten Behörde angewendete Berechnungsmethode. Diese ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Es steht mit den Bestimmungen des BezbegrBVG nicht im Widerspruch, den der belangten Behörde von der Universität - unter Hinweis auf § 4 Abs 4 leg. cit. - gemeldeten Jahresbezug in seiner Gesamtheit als einen dem Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln zufließenden und damit nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers den Begrenzungsregelungen des BezBegrBVG unterliegenden "Bezug von einem Rechtsträger" (vgl. § 5 Abs 4 Z 2 BezBegrBVG) zu werten. Auch hinsichtlich der Art der Einbeziehung der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Sonderzahlungen in Form einer Division des Universitäts-Jahresbruttobezuges durch 14 trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass im angefochtenen Feststellungsbescheid vom sein Jahresbezug als Universitätsprofessor samt Sonderzahlungen mit dem um 20% verkürzten Monatsbezug eines Mitglieds der Landesregierung ohne Sonderzahlungen verglichen und aus dieser Differenz der neue Ruhegenussbezug errechnet worden sei, nicht zu. Denn nach den vom Verfassungsgerichtshof angestellten Berechnungen wurden die Sonderzahlungen auch beim Vergleichsmaßstab (Monatsbezug eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, vermindert um 20%) eingerechnet. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt daher nicht vor. Ob die Berechnung rechtsrichtig war, hat nicht der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden.

Auch aus dem Argument des Vertrauensschutzes ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn der in Rede stehende Ruhebezug unterlag schon vor Inkrafttreten des BezBegrBVG den Begrenzungsregelungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes. Der belangten Behörde kann in diesem Zusammenhang auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid schlechter behandelt als im Bemessungsbescheid vom . Denn die zur Erstellung des Bemessungsbescheides vom vorgelegte Bezugsabrechnung für den Monat Juli 1995 enthielt keine Zuwendungen wie z.B. Prüfungsgebühren, Amtszulage oder Kollegiengeld; daher war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derartige Zuwendungen - zumindest in dem genannten Monat - auch nicht bezogen hat. Mit Schreiben vom und vom hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer darüber hinaus Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Kürzung seines Ruhebezuges Stellung zu nehmen.

Insgesamt hat die Steiermärkische Landesregierung den Beschwerdeführer daher nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Gegen die angewendete - im Verfassungsrang stehende - gesetzliche Grundlage des § 5 Abs 4 Z 2 BezBegrBVG bringt der Beschwerdeführer nur vor, diese sei "verfassungswidrig", sollte der Verfassungsgerichtshof die angewendete Berechnungsmethode der belangten Behörde nicht für verfassungswidrig halten. Abgesehen davon, dass sich der Verfassungsgerichtshof dieser - nicht näher ausgeführten - Auffassung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen vermag, ist auch seine Gesetzesprüfungskompetenz gemäß Art 140 B-VG im vorliegenden Zusammenhang eine beschränkte; die Frage, ob die in Rede stehende Bestimmung Art 5 StGG bzw. Art 1 1. ZPEMRK entspricht, kann vom Verfassungsgerichtshof nicht geprüft werden, da es sich dabei selbst um eine im Verfassungsrang stehende Regelung handelt; ein allfälliger Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK kann daher vom Beschwerdeführer nur nach Maßgabe des Art 34 EMRK geltend gemacht werden (vgl. zu Art 1 1. ZPEMRK z.B. EGMR vom , Nr. 39/1995/545/631, Gaygusuz gegen Österreich).

Dass die genannte Regelung im Widerspruch zu den leitenden Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung stünde, behauptet weder der Beschwerdeführer, noch hegt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang derartige Bedenken (vgl. z.B. VfSlg. 14.872/1997). Der Beschwerdeführer wurde daher auch nicht in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

1.2. Zur behaupteten Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer:

Art 6 Abs 1 EMRK bestimmt, dass jedermann "Anspruch darauf (hat), dass seine Sache [...] innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem [...] Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat".

Dass der dem Verfahren zugrunde liegende Rechtsanspruch im öffentlichen Recht wurzelt, schließt die Anwendung des Art 6 Abs 1 EMRK allein nicht aus. Denn wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ausgesprochen hat, ist Art 6 Abs 1 EMRK auf Verfahren anwendbar, in denen es ua. um Ansprüche auf Invaliditätspension (EGMR , Nr. 17/1992/362/436 [Schuler-Zgraggen/Schweiz], ÖJZ 1994/10 [Rz 45 f]), auf Behindertenunterstützung (EGMR , Nr. 11/1992/356/430 [Salesi/Italien], ÖJZ 1993/38 [Rz 19]), auf Militärdienstentschädigung (EGMR , Nr. 20/1994/467/458 [Kerojärvi/Finnland], ÖJZ 1996/1 [Rz 32 ff]) oder auf öffentlich - rechtlichen Ruhegenuss (EGMR , Nr. 76/1991/328/401 [Francesco Lombardo/Italien], ÖJZ 1993/17 [Rz 16 f]) geht. In diesen Urteilen hat der EGMR klargestellt, dass die Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK allgemein im Bereich des Sozialversicherungseinschließlich des Sozialhilferechts zu beachten seien.

Der Verfassungsgerichtshof ist diesem Standpunkt in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.210/1995 insoweit beigetreten, als er darin ausgesprochen hat, dass ein Verfahren, in dem über die von einem Rechtsanwalt beantragte Berufsunfähigkeitspension (entsprechend den Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer) entschieden werde, "zivilrechtliche Ansprüche" iS des Art 6 Abs 1 EMRK berühre. In VfSlg. 16.663/2002 hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die Feststellung von Versicherungszeiten als wesentliche Grundlage eines künftigen Pensionsanspruchs "zivilrechtliche Ansprüche" iS des Art 6 Abs 1 EMRK betrifft.

Es kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Pensionsanspruch einen "zivilrechtlichen Anspruch" iSd Art 6 EMRK darstellt. Denn der Beschwerdeführer ist schon aus folgendem Grund nicht im Recht auf angemessene Verfahrensdauer verletzt:

Der Beschwerdeführer macht zwar eine Säumigkeit der belangten Behörde vom bis (vom Beginn der Ruhebezugskürzung bis zur Zustellung der angefochtenen Bescheide) geltend. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift beantragte der Beschwerdeführer den bekämpften Feststellungsbescheid vom am . In Anbetracht dessen ist für den Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Beschwerdeführers im durch Art 6 EMRK gewährleisteten Recht auf angemessene Verfahrensdauer nicht erkennbar.

2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, insbesondere auch durch den - ausschließlich mit dem Argument des rechtswidrigen Titelbescheides - bekämpften Rückforderungsbescheid gemäß § 39 Pensionsgesetz 1965 iVm § 27 Steiermärkisches Bezügegesetz 1973, verletzt wurde.

3. Die Beschwerde war sohin abzuweisen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.